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Legge federale sulla circolazione stradale (LCStr)
Art. 108 LCStr dal 2023
Art. 108(1)
(1) Introdotto dal n. I della LF del 20 giu. 1980 (RU 1980 1509; FF 1980 I 469). Nuovo testo giusta il n. I della LF del 29 set. 2017, in vigore dal 1° gen. 2019 (RU 2018 2807; FF 2017 3163 3311).
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.
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