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Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR)

Art. 108OR from 2023

Art. 108 Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) drucken

Art. 108 b. Without time limit

No time limit need be set:

  • 1. where it is evident from the conduct of the obligor that a time limit would serve no purpose;
  • 2. where performance has become pointless to the obligee as a result of the obligor’s default;
  • 3. where the contract makes it clear that the parties intended that performance take place at or before a precise point in time.

  • Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 108 Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHRT220141RechtsöffnungGesuch; Gesuchsgegner; Gesuchsteller; Kündigung; Recht; Beschwerde; Fristlos; Vorinstanz; Mietvertrag; Rechtsöffnung; Miete; Fristlose; Mieter; Liegenschaft; Mieter; Noven; Glaubhaft; Vertrag; Rungen; Frist; Gesuchstellers; Beschwerdeverfahren; Schäden; Entscheid; Aufgr; Müsse; Mietobjekt; Sinne; Parteien; Vermieter
    ZHHG170179ForderungMieterin; Recht; Schaden; Vertrag; Mietvertrag; Mietobjekt; Übergabe; Klagt; Geschäfts; Verzug; Beklagten; Interesse; Partei; Parteien; Rücktritt; Vertrags; Ersatz; Höhe; Handel; Schweizer; Abtretung; Schadenersatz; Schadens; Verzugs; Mietobjekts; Schuldnerin; Klage; Vorliegen; Geschäftsstelle
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SGAVI 2007/15Entscheid Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG, Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV. Einstellung in der Anspruchsberechtigung bei selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit. Triftiger Grund für eine Selbstkündigung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. Juni 2007, AVI 2007/15). Arbeit; Beschwerde; Arbeitgeber; Beschwerdeführer; Arbeitgeberin; Kündigung; Recht; Fristlos; Frist; Fristlose; Einstellung; Versicherung; Person; Lohnzahlung; Arbeitsverhältnis; Anspruch; Wäre; Anspruchsberechtigung; E-Mail; Zahlung; Beschwerdegegnerin; Arbeitslosenkasse; Zumutbar; Gemahnt; Abmahnung; Ansetzung; Arbeite; Habe
    BSZV.2019.6 (SVG.2021.299)Nachweis ArbeitsunfähigkeitKläger; Klägerin; Beklagte; Taggeld; Arbeitsunfähigkeit; Januar; Februar; Schreiben; Taggelder; Weiter; Leistung; Arbeitsfähigkeit; Beklagten; Arztzeugnisse; Anspruch; Prognose; Beschwerde; Gemäss; Bundesgericht; Sozialversicherungsgericht; Zeitpunkt; Psychiater; Wartefrist; Tatsache; Anfang; Verlauf; Fälligkeit; Versicherer; Taggeldzahlungen; Psychiaterin
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    143 III 495 (4A_141/2017)Art. 6 ZPO; Widerklage vor Handelsgericht. Wurde das Handelsgericht gestützt auf Art. 6 Abs. 3 ZPO angerufen, ist eine konnexe Widerklage trotz fehlendem Handelsregistereintrag des Widerbeklagten zulässig (E. 2).
    Regeste b
    Art. 108 Ziff. 1, 107 Abs. 2 OR; unverzügliche Verzichtserklärung. Im Grundsatz ist auch in einem Fall von Art. 108 Ziff. 1 OR eine unverzügliche Verzichtserklärung im Sinne von Art. 107 Abs. 2 OR erforderlich. Beruft sich der Schuldner auf deren Fehlen, kann dies im Einzelfall allerdings treuwidrig sein (E. 4.3.1 und 4.3.2).
    Widerklage; Zuständigkeit; Sachlich; Handelsgericht; Sachliche; Klagt; Verzicht; Beschwerde; Schuldner; Konnexe; Schweizer; Handelsgerichts; Verzichtserklärung; Unverzüglich; Instanz; Klage; Widerbeklagte; Gericht; Zuständig; Unverzügliche; Beschwerdeführerin; Handelsregister; Urteil; Streitigkeit; Zivilprozessordnung; Voraussetzung; Gesetzgeber; Widerklagen
    143 II 37 (2C_348/2015)Art. 14 f. StromVG, aArt. 31b StromVV, Art. 62 ff., Art. 102 ff., Art. 108 Abs. 1 OR (analog), Art. 3 Abs. 1 lit. a KG; Zinsen auf der Rückerstattung von (auf gesetzwidriger Grundlage geleisteten) Akontozahlungen für Systemdienstleistungen. Die Swissgrid muss die von den Kraftwerkbetreiberinnen aufgrund der Gesetzwidrigkeit von aArt. 31b StromVV zu Unrecht bezahlten Akontozahlungen aus ungerechtfertigter Bereicherung zurückerstatten. Streitig ist der Zeitpunkt, ab welchem auf den Beträgen Zins in welcher Höhe zu bezahlen ist (E. 2). Rechtsgrundlagen für Zinsen im öffentlichen Recht (Verzugszins, Vergütungszins, Bereicherungszins, E. 5). Da die Stromversorgungsgesetzgebung keine Regelung enthält, ist Art. 102 ff. OR analog anwendbar: Eine Verfalltagsabrede bestand nicht und ergibt sich auch nicht aus den Zahlungen unter Vorbehalt; ebenso wenig war eine Mahnung überflüssig (E. 6). Keine Anwendung des KG auf hoheitliche Preisregelungen (E. 6.2.3). Ein Anspruch auf Vergütungszins besteht nicht: Die Swissgrid ist nicht verfügungsberechtigt, im Gegenteil selber an die Verfügungen der ElCom gebunden und nicht mit einer Veranlagungsbehörde vergleichbar, deren (rechtswidrige) Verfügungen Anlass für einen Vergütungszins geben können (E. 7). Auch ein Bereicherungszins ist nicht geschuldet (E. 8). Beschwerde; Zahlung; Urteil; Verzug; Verfügung; Rück; ElCom; Beschwerdegegnerin; Recht; Beschwerdeführerin; Beschwerdeführerinnen; Vergütungszins; Rückerstattung; Bereicherung; Verzugszins; Mahnung; Tarif; Zahlungen; Leistung; Bundesgericht; Kraftwerkbetreiber; Kraftwerkbetreiberin; Swissgrid; StromVV; Schuldner; Bundesverwaltungsgericht; Kraftwerkbetreiberinnen; Rechtfertigt; Bereicherungszins

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    A-6111/2016Auflösung des ArbeitsverhältnissesBeschwerde; Arbeit; Beschwerdeführer; Beschwerdegegnerin; Urteil; Kündigung; Recht; Vorinstanz; Anzeige; Arbeitsverhältnis; BVGer; Verhalten; Vorgesetzten; Arbeitgeberin; Beweis; Bundesverwaltungsgericht; MwH; Interne; Wäre; Person; Mitarbeitende; Missbräuchlichkeit; Partei; Führung; Mitarbeitenden; Beschwerdeführers; Entscheid; Arbeitskollege; Anzeigen
    A-179/2014Energie (Übriges)Beschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Beschwerdegegnerin; Akontozahlungen; Recht; Verzug; Bundes; SDL-Akontozahlungen; Vorinstanz; Szins; Verfügung; Verzugs; Tarif; Rechtsbegehren; Bereich; Urteil; Mahnung; Bereiche; Zeitpunkt; Bereicher; Kraftwerkbetreiberin; Bereicherung; Pflicht; Bundesverwaltungsgericht; Rückerstattung; Kraftwerkbetreiberinnen; Leistung; Verzugszins

    Anwendung im Bundesstrafgericht

    BSGLeitsatzSchlagwörter
    BG.2023.16Dossier; Recourant; Partie; Procédure; Fédéral; Consid; Accès; Cours; Tribunal; Pénal; Droit; Rubrique; Recours; Décision; Encore; être; Preuve; Rubriques; Cité; L'accès; Audition; Accessible; été; Février; Preuves; Instruction; Public; Partiel; Prévenu
    RR.2021.51 L Consid; öffnen; Hinzufügen; Filter; Penal; Della; Penale; Autorità; Federal; Delle; Federale; Tribunal; Azioni; Tribunale; Ricorrente; Entscheide; Dell Assistenza; BStGer; Materia; Documentazione; L'autorità; Rogato; Forma; Quanto; Rogatoria; Sentenza; Fatti
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