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Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR)

Art. 1070OR from 2023

Art. 1070 Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) drucken

Art. 1070 2. Interruption a. Grounds

The prescriptive period is interrupted by commencement of action on the bill, submission of an application for debt enforcement proceedings, service of a third-party notice or petition in insolvency.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
91 II 362Wechselrecht 1. Ermittlung der Rechtsordnung, nach der im internationalen Verhältnis die Wirkungen der Wechselbürgschaft und die Verjährung der Wechselforderungen zu beurteilen sind (Erw. 1). 2. Verjährung der Wechselforderung: Art. 1070 OR bestimmt nur die für die Wechselforderung geltenden Unterbrechungsgründe. Unter welchen Voraussetzungen und wann die durch Rechtshandlungen des Gläubigers unterbrochene Verjährung wieder zu laufen beginnt, geht aus der allgemeinen Verjährungsbestimmung von Art. 138 OR hervor, deren Absätze 1-3 in Ergänzung zu Art. 1070 OR anzuwenden sind (Erw. 2-9). Verjährung; Betreibung; Recht; Unterbrechung; Konkurs; Klage; Verjährungsfrist; Unterbrochen; Wechselrecht; Unterbrechungsgr; Wechselforderung; Unterbrechungsgründe; Betreibungsbegehren; Zahlung; Streitverkündung; Betreibungsakt; Meier; Wechselforderungen; Unterbrochene; Zahlungsbefehl; Forderung; Massoni; Handlung; Laufe; Deutsche; Klagte; Wechselgesetz; Konkurses; Entwürfe
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