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Loi fédérale sur l’assurance-accidents (LAA)

Art. 107 LAA de 2023

Art. 107 Loi fédérale sur l’assurance-accidents (LAA) drucken

Art. 107 et 108 (1)

(1) Abrogés par l’annexe ch. 12 de la LF du 6 oct. 2000 sur la partie générale du droit des assurances sociales, avec effet au 1er janv. 2003 (RO 2002 3371; FF 1991 II 181 888, 1994 V 897, 1999 4168).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 107 Loi fédérale sur l’assurance-accidents (UVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGEL 2015/20Entscheid Art. 58 Abs. 1 ATSG. Gerichtsstand für die Beschwerde einer Erbin einer während des Einspracheverfahrens verstorbenen EL-Bezügerin, mit welcher seit dem NFA vollständig zu Lasten der Kantone gehende Krankheits- und Behinderungskosten nach Art. 14 ELG geltend gemacht werden. Der Erbe einer versicherten Person ist hier nicht Dritter im Sinn von Art. 58 Abs. 1 ATSG (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. September 2016; EL 2015/20).Entscheid vom 9. September 2016 Beschwerde; Gericht; Beschwerdeführer; Bezügerin; Kanton; Person; Beschwerdeführerin; Gerichts; Thurgau; Versicherte; EL-Bezügerin; Versicherung; Einsprache; Zuständig; Wohnsitz; Versicherten; Verstorben; Verstorbene; Tochter; Kantons; Kosten; K-A-act; örtlich; Versicherungsgericht; Anspruch; Einspracheentscheid; Verfügung; Gerichtsstand; Kantonale
SGUV 2007/102Entscheid Art. 58 Abs. 1 ATSG: Die örtliche Zuständigkeit zur Beurteilung einer Beschwerde bezüglich Ansprüchen auf eine Witwer- bzw. eine Halbwaisenrente bestimmt sich nach dem Wohnsitz der Beschwerde führenden Dritten, nachdem die Verstorbene, versicherte Person, keinen Wohnsitz mehr begründen kann (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 30. Juli 2008, UV 2007/102). Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 8C_769/2008. Beschwerde; Wohnsitz; Kanton; Versicherungsgericht; Person; Versicherte; Gericht; Kantons; Beschwerdeführer; Tessin; Zuständig; Zuständigkeit; örtlich; Versicherten; Dritte; örtliche; Entscheid; Zuständig; Führende; Anknüpfung; Führenden; Kieser; Wollte; Gesetzgeber; Behandlung; Bundesgesetzes

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGEL 2015/20Entscheid Art. 58 Abs. 1 ATSG. Gerichtsstand für die Beschwerde einer Erbin einer während des Einspracheverfahrens verstorbenen EL-Bezügerin, mit welcher seit dem NFA vollständig zu Lasten der Kantone gehende Krankheits- und Behinderungskosten nach Art. 14 ELG geltend gemacht werden. Der Erbe einer versicherten Person ist hier nicht Dritter im Sinn von Art. 58 Abs. 1 ATSG (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. September 2016; EL 2015/20).Entscheid vom 9. September 2016 Beschwerde; Beschwerdeführer; Bezügerin; Person; Kanton; Gericht; Beschwerdeführerin; Thurgau; EL-Bezügerin; Versicherung; Einsprache; Zuständig; Wohnsitz; Verstorben; Tochter; Verstorbene; Kantons; örtlich; Erben; K-A-act; Verfügung; Versicherungsgericht; Gerichtsstand; Anspruch; Einspracheentscheid; örtliche; Führende; Sozialversicherungszentrum; Verstorbenen; Krankheits
SGUV 2007/102Entscheid Art. 58 Abs. 1 ATSG: Die örtliche Zuständigkeit zur Beurteilung einer Beschwerde bezüglich Ansprüchen auf eine Witwer- bzw. eine Halbwaisenrente bestimmt sich nach dem Wohnsitz der Beschwerde führenden Dritten, nachdem die Verstorbene, versicherte Person, keinen Wohnsitz mehr begründen kann (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 30. Juli 2008, UV 2007/102). Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 8C_769/2008. Beschwerde; Kanton; Wohnsitz; Versicherungsgericht; Person; Gericht; Kantons; Beschwerdeführer; Zuständig; Tessin; Zuständigkeit; örtlich; örtliche; Entscheid; Führende; Führenden; Kieser; Zuständig; Anknüpfung; Ausführungen; Wohnsitze; Visana; Bundesgericht; Gesetzgeber; Beschwerdegegnerin; Behandlung; Bundesgesetzes; Vorliegenden
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
124 V 310Art. 107 Abs. 2 UVG; Art. 129 UVV: Gerichtsstand für Beschwerden gegen einen Einspracheentscheid. "Betroffener" im Sinne von Art. 107 Abs. 2 UVG ist nur die Person, um deren Versicherungsleistungen oder Versicherteneigenschaft es geht. Die Beschwerde ist daher in jedem Fall bei der kantonalen Rechtsmittelinstanz am Wohnsitz des Versicherten einzureichen, auch wenn die Krankenkasse Beschwerde erhebt. Beschwerde; Wohnsitz; Gericht; Sozialversicherung; Person; Kanton; örtlich; Zuständig; Kantons; Zuständigkeit; Versicherer; Zuständig; Unfall; örtliche; Versicherungsgericht; Versicherteneigenschaft; Versicherungsleistungen; Gerichtsstand; Einsprache; SWICA; Verwaltungsgericht; Recht; Unfallversicherung; Einspracheentscheid; Erhebt; Thurgau; Verfügung; Zuständig; Schweiz; Streitig
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