Art. 107 Crediti d’investimento per provvedimenti collettivi
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2 Per progetti rilevanti possono essere accordati crediti d’investimento anche sotto forma di crediti di costruzione. (4)
3 Il Consiglio federale può stabilire condizioni e oneri.
(1) Nuovo testo giusta il n. I della LF del 22 giu. 2007, in vigore dal 1° gen. 2008 (RU 2007 6095; FF 2006 5815).BGE | Regeste | Schlagwörter |
97 I 472 | Milchstatut: Wechsel einer Milchsammelstelle. 1. Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. 2. Unter welchen Voraussetzungen ist das Gesuch eines Milchproduzenten um Wechsel von der angestammten zu einer anderen Milchsammelstelle begründet? | Milch; Sammelstelle; Beschwerde; Stettfurt; Käse; Verwaltung; Käserei; Bunde; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Thundorf; Gesuch; Käsereigenossenschaft; Beschwerdegegner; Entscheid; Bundesgericht; Beschwerdeführer; Sammelstellenwechsel; Verhält; Betrieb; Verwertung; Milchproduzenten; Entschädigung; Umteilung; Bewilligung; Betriebe; Angefochten; Urteil; Fallen |
93 I 90 | Verkehr mit landwirtschaftlichen Hilfsstoffen (Art. 70 ff. LWG; Verordnung vom 4. Februar 1955). Entzug einer Vertriebsbewilligung; Gebühren für die Untersuchung von Proben. 1. Zuständigkeit des Bundesgerichts (Erw. 1). 2. Wenn der Inhaber der Vertriebsbewilligung den Hilfsstoff nicht wie vorgeschrieben bezeichnet, kann die Bewilligung nachträglich befristet, an Auflagen oder Bedingungen geknüpft oder entzogen werden. Der Entzug ist nur zulässig, wenn er nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit der Verwaltungsmassnahmen gerechtfertigt ist (Erw. 2, 3). 3. Voraussetzungen, unter denen eine Firma mit Gebühren für die Untersuchung von Proben belastet werden kann (Erw. 4). | Beschwerde; Lussolin; Beschwerdeführerin; Probe; Proben; Hilfsstoff; Untersuchung; Versuch; Versuchs; Kontrolle; Versuchsanstalt; Vertrieb; Bewilligung; Gebühren; Produkt; Hilfsstoffverordnung; Verwaltung; Vertriebs; Produkte; Entzug; Zürcherhof; Lager; Vertriebsbewilligung; Firma; Bezeichnung; Hilfsstoffe; Seien; Durchfall; Eidg |