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Landwirtschaftsgesetz (LwG)

Art. 107 LwG vom 2024

Art. 107 Landwirtschaftsgesetz (LwG) drucken

Art. 107 Investitionskredite für gemeinschaftliche Massnahmen

1 Investitionskredite werden insbesondere gewährt für:

  • a. Bodenverbesserungen;
  • b. (1) Bauten, Einrichtungen und Maschinen, welche Produzenten oder Produzentinnen in gemeinsamer Selbsthilfe erstellen oder anschaffen, um ihre Betriebe zu rationalisieren, um die Aufbereitung, Lagerung und Vermarktung in der Region erzeugter Produkte zu erleichtern oder um Energie aus Biomasse zu gewinnen;
  • c. (2) den Aufbau von bäuerlichen Selbsthilfeorganisationen im Bereich der marktgerechten Produktion und der Betriebsführung;
  • d. (3) Projekte zur regionalen Entwicklung und zur Förderung von einheimischen und regionalen Produkten, an denen die Landwirtschaft vorwiegend beteiligt ist.
  • 2 Für grössere Projekte können Investitionskredite auch in Form von Baukrediten gewährt werden. (4)

    3 Der Bundesrat kann Voraussetzungen und Auflagen festlegen.

    (1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).
    (2) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).
    (3) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).
    (4) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3463 3863; BBl 2012 2075).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    97 I 472Milchstatut: Wechsel einer Milchsammelstelle. 1. Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. 2. Unter welchen Voraussetzungen ist das Gesuch eines Milchproduzenten um Wechsel von der angestammten zu einer anderen Milchsammelstelle begründet? Milch; Sammelstelle; Beschwerde; Stettfurt; Käse; Verwaltung; Käserei; Bunde; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Thundorf; Gesuch; Käsereigenossenschaft; Beschwerdegegner; Entscheid; Bundesgericht; Beschwerdeführer; Sammelstellenwechsel; Verhält; Betrieb; Verwertung; Milchproduzenten; Entschädigung; Umteilung; Bewilligung; Betriebe; Angefochten; Urteil; Fallen
    93 I 90Verkehr mit landwirtschaftlichen Hilfsstoffen (Art. 70 ff. LWG; Verordnung vom 4. Februar 1955). Entzug einer Vertriebsbewilligung; Gebühren für die Untersuchung von Proben. 1. Zuständigkeit des Bundesgerichts (Erw. 1). 2. Wenn der Inhaber der Vertriebsbewilligung den Hilfsstoff nicht wie vorgeschrieben bezeichnet, kann die Bewilligung nachträglich befristet, an Auflagen oder Bedingungen geknüpft oder entzogen werden. Der Entzug ist nur zulässig, wenn er nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit der Verwaltungsmassnahmen gerechtfertigt ist (Erw. 2, 3). 3. Voraussetzungen, unter denen eine Firma mit Gebühren für die Untersuchung von Proben belastet werden kann (Erw. 4). Beschwerde; Lussolin; Beschwerdeführerin; Probe; Proben; Hilfsstoff; Untersuchung; Versuch; Versuchs; Kontrolle; Versuchsanstalt; Vertrieb; Bewilligung; Gebühren; Produkt; Hilfsstoffverordnung; Verwaltung; Vertriebs; Produkte; Entzug; Zürcherhof; Lager; Vertriebsbewilligung; Firma; Bezeichnung; Hilfsstoffe; Seien; Durchfall; Eidg
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