Art. 107 Investitionskredite für gemeinschaftliche Massnahmen
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2 Für grössere Projekte können Investitionskredite auch in Form von Baukrediten gewährt werden. (4)
3 Der Bundesrat kann Voraussetzungen und Auflagen festlegen.
(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).BGE | Regeste | Schlagwörter |
97 I 472 | Milchstatut: Wechsel einer Milchsammelstelle. 1. Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. 2. Unter welchen Voraussetzungen ist das Gesuch eines Milchproduzenten um Wechsel von der angestammten zu einer anderen Milchsammelstelle begründet? | Milch; Sammelstelle; Beschwerde; Stettfurt; Käse; Verwaltung; Käserei; Bunde; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Thundorf; Gesuch; Käsereigenossenschaft; Beschwerdegegner; Entscheid; Bundesgericht; Beschwerdeführer; Sammelstellenwechsel; Verhält; Betrieb; Verwertung; Milchproduzenten; Entschädigung; Umteilung; Bewilligung; Betriebe; Angefochten; Urteil; Fallen |
93 I 90 | Verkehr mit landwirtschaftlichen Hilfsstoffen (Art. 70 ff. LWG; Verordnung vom 4. Februar 1955). Entzug einer Vertriebsbewilligung; Gebühren für die Untersuchung von Proben. 1. Zuständigkeit des Bundesgerichts (Erw. 1). 2. Wenn der Inhaber der Vertriebsbewilligung den Hilfsstoff nicht wie vorgeschrieben bezeichnet, kann die Bewilligung nachträglich befristet, an Auflagen oder Bedingungen geknüpft oder entzogen werden. Der Entzug ist nur zulässig, wenn er nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit der Verwaltungsmassnahmen gerechtfertigt ist (Erw. 2, 3). 3. Voraussetzungen, unter denen eine Firma mit Gebühren für die Untersuchung von Proben belastet werden kann (Erw. 4). | Beschwerde; Lussolin; Beschwerdeführerin; Probe; Proben; Hilfsstoff; Untersuchung; Versuch; Versuchs; Kontrolle; Versuchsanstalt; Vertrieb; Bewilligung; Gebühren; Produkt; Hilfsstoffverordnung; Verwaltung; Vertriebs; Produkte; Entzug; Zürcherhof; Lager; Vertriebsbewilligung; Firma; Bezeichnung; Hilfsstoffe; Seien; Durchfall; Eidg |