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Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG)

Art. 107 IPRG vom 2023

Art. 107 Bundesgesetz
über das Internationale Privatrecht (IPRG) drucken

Art. 107 c. Transportmittel

Die Bestimmungen anderer Gesetze über dingliche Rechte an Schiffen, Luftfahrzeugen und anderen Transportmitteln sind vorbehalten.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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