E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Code civil suisse (CC)

Art. 106 CC de 2023

Art. 106 Code civil suisse (CC) drucken

Art. 106 II. Action

1 L’action est intentée d’office par l’autorité cantonale compétente du domicile des époux; elle peut l’être également par toute personne intéressée. Dans la mesure où cela est compatible avec leurs attributions, les autorités fédérales ou cantonales informent l’autorité compétente pour intenter action lorsqu’elles ont des raisons de croire qu’un mariage est entaché d’un vice entraînant la nullité. (1)

2 L’annulation d’un mariage déj? dissous ne se poursuit pas d’office; elle peut néanmoins être demandée par toute personne intéressée.

3 L’action peut être intentée en tout temps.

(1) Phrase introduite par le ch. I 3 de la LF du 15 juin 2012 concernant les mesures de lutte contre les mariages forcés, en vigueur depuis le 1er juil. 2013 (RO 2013 1035; FF 2011 2045).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 106 Code civil suisse (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRT150043RechtsöffnungRecht; Rechtsöffnung; Beschwerde; Lagten; Beklagten; Verjährung; Forderung; Kinder; Entscheid; Unentgeltliche; Definitive; Urteil; Unterhaltsbeiträge; Vorinstanz; Privileg; Verfahren; Rechtsöffnungstitel; Provisorische; Privilegierung; Verjährungsstillstand; Betreibung; Partei; Gläubiger; Betrag; SchKG; Höhe
ZHPC130051Ungültigkeit der EheBeschwerde; Recht; Einzelgericht; Unentgeltliche; Gesuch; Rechtspflege; Verfügung; Gewährung; Verfahren; Beklagten; Entscheid; Unentgeltlichen; Beschwerdeführerin; Persönlichen; Kantons; Namensänderung; Antrag; Beschwerdegegner; Parteien; Urteil; Bundesgericht; Akten; Hinweis; Bewilligen; Schweiz; Rechtshilfeweg; Bezirksgericht; Nachfolgend; Vorinstanzlichen; Obergericht

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVWBES.2019.243Familiennachzug / WiedererwägungBeschwerde; Staat; Migrationsamt; Staats; Recht; Beschwerdeführerin; Staatsanwaltschaft; Verfügung; Entscheid; Verwaltungsgericht; Familiennachzug; Urteil; Beweismittel; Verfahren; Tatsache; Familiennachzugs; Tatsachen; Scheinehe; Erhebliche; Wiedererwägung; Schweiz; Familiennachzugsgesuch; Rechtlich; Rechtskräftig; Unentgeltliche; Täuschung; Behörde; Umstände; Gesuch; Vorinstanz
SOVWBES.2016.395Familiennachzug (Wiedererwägung)Ehemann; Beschwerde; Familie; Schweiz; Beschwerdeführerin; Migrationsamt; Kinder; Familiennachzug; Entscheid; Familiennachzugs; Familiennachzugsgesuch; Verwaltungsgericht; Wiedererwägung; Rechtskräftig; Ersucht; Fotos; Verfahren; Verfügung; Tatsachen; Kosovo; Ehemanns; Ersuchte; Rechtskräftige; Liebe; Mutter; Familiennachzugsgesuchs; Scheinehe; Kanton
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
143 III 624 (5A_590/2016)Art. 260a Abs. 1 ZGB; Art. 260b Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 296 ZPO; Aktivlegitimation zur Anfechtung einer Kindesanerkennung; Beweisfragen im Abstammungsprozess. Voraussetzungen, unter denen die Heimat- und die Wohnsitzgemeinde des Anerkennenden oder die kantonale Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen auf Anfechtung einer Kindesanerkennung klagen dürfen (E. 3 und 4). Beweis, insbesondere durch DNA-Gutachten, dass der Anerkennende nicht der Vater des Kindes ist. Zulässigkeit und Voraussetzungen einer zwangsweisen Durchsetzung der gerichtlich angeordneten DNA-Begutachtung (E. 5 und 6). Beschwerde; Kindes; Beschwerdegegner; Interesse; Vater; Klage; Beschwerdeführer; Recht; Beweis; Anfechtung; Schweiz; Urteil; Partei; Beschwerdeführerin; Klagerecht; Mitwirkung; Schweizer; Wohnsitzgemeinde; Begutachtung; Vaters; Heimat; Anerkennung; Kindesverhältnis; Vaterschaft; Gemeinde; Abstammung; Bürger;Beschwerdegegners; Anerkennende
137 I 247 (2C_327/2010)Art. 8 EMRK, Art. 3 Abs. 1 KRK; Art. 255 i.V.m. Art. 109 Abs. 3 sowie Art. 105 Abs. 4 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZGB; "umgekehrter" Familiennachzug des ausländischen Sorge- und Obhutsberechtigten zu seinem Schweizer Kind. Bestätigung der Rechtsprechung, wonach es im Rahmen der Interessenabwägung gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK ordnungs- oder sicherheitspolizeilicher Gründe von einem gewissen Gewicht bedarf, um dem sorge- und obhutsberechtigten ausländischen Elternteil den Verbleib im Land zu verweigern und sein Schweizer Kind (im Ergebnis) zu verpflichten, mit ihm auszureisen. Die entsprechende Praxis gilt nicht unbesehen bei niederlassungs- oder aufenthaltsberechtigten ausländischen Kindern aus Drittstaaten (E. 4). Würdigung des konkreten Falles bei mutmasslich missbräuchlichem Verhalten des sorge- und obhutsberechtigten Elternteils (E. 5). Schweiz; Schweizer; Recht; Kindes; Interesse; Elternteil; Aufenthalt; Ausländer; Ausländische; Sorge; Beschwerde; Bewilligung; Interessen; Ausländischen; Urteil; Aufenthalts; Beschwerdeführerin; Sorgeberechtigten; Kanton; Verhalten; Tochter; Aufenthaltsbewilligung; Kantons; Interessenabwägung; Einreise; Rechtsmissbrauch; Scheinehe; Kamerun; Ausländerrechtlich; Ausübung

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-125/2013Ausdehnung der kantonalen WegweisungBeschwerde; Beschwerdeführerin; Schweiz; Wegweisung; Aufenthalt; Kenia; Bundesverwaltungsgericht; Aufenthalts; Kanton; Vater; Schweizer; Recht; Verfahren; Person; Vollzug; Ausdehnung; Bürger; Aufenthaltsbewilligung; Akten; Kantons; Bewilligung; Desamt; Bundesverwaltungsgerichts; Zumutbar; Ausländische; Verfügung; Hinweis; Migration; Bundesamt; Wegweisungsvollzug
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz