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Landwirtschaftsgesetz (LwG)

Art. 106 LwG vom 2024

Art. 106 Landwirtschaftsgesetz (LwG) drucken

Art. 106 Investitionskredite für einzelbetriebliche Massnahmen

1 Eigentümer und Eigentümerinnen, die ihren Betrieb selber bewirtschaften oder nach der Investition selber bewirtschaften werden, erhalten Investitionskredite: (1)

  • a. als einmalige Starthilfe für Junglandwirte oder Junglandwirtinnen;
  • b. für den Neubau, den Umbau und die Verbesserung von Wohn- und Ökonomiegebäuden;
  • c. (2) für Massnahmen zur Diversifizierung der Tätigkeit im landwirtschaftlichen und landwirtschaftsnahen Bereich, um zusätzliche Einkommensmöglichkeiten zu schaffen;
  • d. (3) für Massnahmen zur Verbesserung der Produktion von Spezialkulturen und von deren Marktanpassung sowie für die Erneuerung von Dauerkulturen.
  • 2 Pächter und Pächterinnen erhalten Investitionskredite:

  • a. als einmalige Starthilfe für Junglandwirte oder Junglandwirtinnen;
  • b. für den Kauf von landwirtschaftlichen Gewerben von Dritten;
  • c. für den Neubau, den Umbau und die Verbesserung von Wohn- und Ökonomiegebäuden, wenn ein Baurecht begründet wird, oder wenn der Pachtvertrag für die festgelegte Dauer des Investitionskredits nach Artikel 290 des Obligationenrechts (4) im Grundbuch vorgemerkt wird und der Eigentümer für den Kredit mit dem Pachtgegenstand eine grundpfändliche Sicherheit leistet;
  • d. (2) für Massnahmen zur Diversifizierung der Tätigkeit im landwirtschaftlichen und landwirtschaftsnahen Bereich, um zusätzliche Einkommensmöglichkeiten zu schaffen, sofern die Bedingungen von Buchstabe c erfüllt sind;
  • e. (3) für Massnahmen zur Verbesserung der Produktion von Spezialkulturen und von deren Marktanpassung sowie für die Erneuerung von Dauerkulturen, sofern die Bedingungen von Buchstabe c erfüllt sind.
  • 3 Investitionskredite werden pauschal gewährt.

    4 Für Wohnbauten können nebst Investitionskrediten auch Finanzhilfen aufgrund des Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetzes vom 4. Oktober 1974 (7) und des Bundesgesetzes vom 20. März 1970 (8) über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten eingesetzt werden.

    5 Der Bundesrat kann Voraussetzungen und Auflagen festlegen sowie Ausnahmen von der Selbstbewirtschaftung und der pauschalen Gewährung von Investitionskrediten vorsehen. (9)

    (1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).
    (2) (5)
    (3) (6)
    (4) SR 220
    (5) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).
    (6) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3463 3863; BBl 2012 2075).
    (7) SR 843
    (8) SR 844
    (9) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SGII/1-2009/5Entscheid Art. 87 Abs. 1 lit. a, Art. 89 Abs. 1 lit. b und d LwG (SR 910.1); Art. 3 Abs. 1ter lit. a, Art. 8, Art. 10 Abs. 1 SVV (SR 913.1). Investitionshilfe für Hochbaumassnahme. Finanzier- und Tragbarkeit der geplanten Investition (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung II/1, 30. April 2010, II/1-2009-5). Investition; Betrieb; Vorinstanz; Rekurrent; Investitionskredit; Landwirtschaft; Gesuch; Rekurrenten; Entscheid; Milch; Investitionskredite; Wirtschaftlichen; Abgekürzt:; Deckungsbeitrag; Landwirtschaftliche; Finanzierung; Bundes; Pacht; Investitionshilfe; Tragbarkeit; Massnahmen; Gewährung; Strukturverbesserung; Gesichert; Rekurs; Erwägungen; Hypothek; Langfristig; Berechnung; Kapitalkosten
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    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    B-2223/2006Wirtschaft ? Technische Zusammenarbeit (Übriges)Investition; Beschwerde; Investitionskredit; Bundes; Deführer; Beschwerdeführer; Investitionskredite; Massnahme; Massnahmen; Vorinstanz; Finanzierung; Kanton; Gesuch; Bundesverwaltung; Bundesverwaltungsgericht; Landwirtschaft; Verfügung; Kredit; Beiträge; Sanierung; Maximal; Höhe; Kantons; Entscheid; Finanzierungslücke; Beantragt; Wohnhaus; Hypothek; Voraussetzung
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