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Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR)

Art. 1054 OR dal 2023

Art. 1054 Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR) drucken

Art. 1054 IX. Dell’intervento 1. Disposizioni generali

1 Il traente, il girante o l’avallante può indicare una persona per accettare o pagare al bisogno.

2 La cambiale può, nelle condizioni sottoindicate, essere accettata o pagata da una persona che interviene per qualsiasi obbligato in via di regresso.

3 L’interveniente può essere un terzo, lo stesso trattario o una persona gi? obbligata cambiariamente, tranne l’accettante.

4 L’interveniente deve, nei due giorni feriali successivi all’intervento, darne avviso a colui per il quale è intervenuto. In caso di inosservanza di tale termine egli è responsabile della sua negligenza se abbia causato danno, senza però che l’ammontare del risarcimento possa superare quello della cambiale.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
124 III 112Wechselbürgschaft; Rückgriff des Ehrenzahlers oder Nachindossataren. Eine Ehrenzahlung kann auch auf einer dem Wechsel angehefteten Allonge quittiert werden (Art. 1061 Abs. 1 OR, E. 1). Rückgriffsansprüche (Art. 1062 Abs. 1 OR) erwirbt der Ehrenzahler nur bei vorgängiger Protestaufnahme (Art. 1058 OR); wird der Wechsel erst nach erfolgter Ehrenzahlung protestiert und dann indossiert (Art. 1010 Abs. 1 OR), kann der Nachindossatar ebenfalls gegen den Wechselbürgen regressieren (Art. 1022 Abs. 1 OR). Die Konversion einer allenfalls ungültigen Ehrenzahlung in ein Nachindossament ist grundsätzlich möglich (E. 2). Wird eine Wechselprolongation dem Wechselbürgen nicht angezeigt oder die Frist für die Erhebung des Protests mangels Zahlung verpasst, schadet dies den Rückgriffsberechtigten bei einem Eigenwechsel nicht, da der Aussteller (Art. 1099 Abs. 1 OR) und somit auch der für ihn einstehende Wechselbürge (Art. 1022 Abs. 1 OR) ohne vorherigen Protest haften (E. 3). Recht; Ehrenzahlung; Wechsels; Vorinstanz; Protest; Ehrenzahler; Allonge; Regress; Zahlung; Schweizerischen; Wechselbürge; Hafte; Nachindossament; Quittung; Prolongation; Urteil; Privatrecht; Wechselprolongation; Gültige; Beklagten; Klägers; Rückgriff; Protestiert; Berufung; Zeitpunkt; Protestaufnahme
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