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Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR)

Art. 1052 OR dal 2023

Art. 1052 Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR) drucken

Art. 1052 c. Indebito arricchimento

1 Il traente e l’accettante, in quanto si siano indebitamente arricchiti in danno del portatore della cambiale, rimangono obbligati verso di lui, anche se la loro obbligazione cambiaria si è estinta per effetto della prescrizione o per l’omissione degli atti necessari a preservare i diritti cambiari.

2 L’azione d’indebito arricchimento può esercitarsi anche contro il trattario, contro il domiciliatario e contro la persona o la ditta per conto della quale la cambiale fu tratta.

3 Siffatta azione non può per contro esercitarsi contro i giranti, la cui obbligazione cambiaria è estinta.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
113 III 123Wechselbetreibung; Prüfung der Voraussetzungen durch das Betreibungsamt (Art. 177 und 178 Abs. 1 SchKG). Das Betreibungsamt, dem mit dem Begehren um Wechselbetreibung ein Check vorgelegt wird, darf die Zustellung des Zahlungsbefehls nur ablehnen, wenn es dem vorgelegten Titel klar und offensichtlich an formellen Erfordernissen gebricht.
Betreibungs; Betreibungsamt; Rekurrentin; Recht; Wechselbetreibung; Check; Glarus; Prüfung; SchKG; Verpflichtung; Wechselmässige; Bundesgericht; Vorgelegt; Erfordernisse; Auflage; Prüfen; Glarus-Riedern; Feststellung; Protest; Auffassung; Schuldner; Nichtzahlung; Wechsels; Vorlegungsfrist; Vorgelegte; Aussteller; Frage; Aufsichtsbehörde; Begehren
102 II 270Rückgriff des Checkinhabers. 1. Art. 1141 Ziff. 9 und 1143 Abs. 1 Ziff. 21 OR. Auf den Protest anwendbares Recht, wenn der Check in Frankreich ausgestellt wird und in der Schweiz zahlbar ist (Erw. 1a). 2. Art. 1128 Ziff. 2 und 1129 OR. Die Erklärung des Bezogenen, dass er die Zahlung verweigere, muss innert der dafür vorgesehenen Frist auf dem Check selber abgegeben werden. Missbräuchliche Berufung auf Formvorschriften, Schadenersatz (Erw. 1b-d)? 3. Art. 1052 Abs. 1, 1093, 1140 und 1142 OR. Der Bereicherungsanspruch gegen den Checkaussteller richtet sich nach dem Recht des Ausstellungsortes; Bedeutung der Gesetzesmaterialien (Erw. 2). 4. Art. 8-10 ZGB. Anwendung von Beweisvorschriften des französischen Rechts, weil das dem Check zugrunde liegende Darlehensverhältnis diesem Recht untersteht (Erw. 3)? Check; Recht; Obergericht; Bezogene; Zahlung; Urkunde; Bezogenen; Protest; Bereicherungsanspruch; Beweis; Aussteller; Checkrecht; Vorschrift; Urteil; Französische; Ettinger; Wechselrecht; Allonge; Schweiz; Auffassung; Vorinstanz; Klagte; Zeugenbeweis; Berufung; Checks; Entwurf; Anwendbare; Hinweis; Wohnsitz
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