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Strassenverkehrsgesetz (SVG)

Art. 105 SVG vom 2023

Art. 105 Strassenverkehrsgesetz (SVG) drucken

Art. 105 Gebühren

1 Das Recht der Kantone zur Besteuerung der Fahrzeuge und zur Erhebung von Gebühren bleibt gewahrt. Kantonale Durchgangsgebühren sind jedoch nicht zulässig.

2 Fahrzeuge, deren Standort in einen anderen Kanton verlegt wird, können im neuen Standortkanton von dem Tag an besteuert werden, an dem sie mit dem Fahrzeugausweis und den Kontrollschildern des neuen Standortkantons versehen werden oder hätten versehen werden müssen. Der alte Standortkanton muss Steuern, die für weitere Zeit erhoben wurden, zurückerstatten. (1)

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4 Die Kantone können die Motorfahrzeuge des Bundes für ihre ausserdienstliche Verwendung besteuern. Fahrräder des Bundes sind steuer- und gebührenfrei.

5 Die Erhebung von Eingangsgebühren auf ausländischen Motorfahrzeugen ist dem Bund vorbehalten. Über die Einführung solcher Gebühren entscheidet der Bundesrat.

6 Der Bundesrat bestimmt nach Anhören der Kantone die Voraussetzungen für die Besteuerung ausländischer Motorfahrzeuge, die längere Zeit in der Schweiz bleiben. Zuständig zur Steuererhebung ist der Kanton, in dem sich ein solches Fahrzeug vorwiegend befindet.

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6291; BBl 2010 8447).
(2) Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4925; BBl 2010 4137 4149).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 105 Strassenverkehrsgesetz (SVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB170321Vorsätzliche grobe Verletzung der Verkehrsregeln etc.Schuldig; Beschuldigte; Privatkläger; Beschuldigten; Verkehr; Privatklägers; Aussage; Verbindung; Vorinstanz; Baustelle; Berufung; Aussagen; Verletzung; Verkehrsregeln; Verfahren; Fahrzeug; Grobe; Strasse; Anklage; Stablampe; Urteil; Anweisung; Verfahrens; Pylonen; Groben; Ziffer; Dispositiv; Gericht

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB.2001.00390Befreiung der Schweizerischen Post von den Verkehrsabgaben im Bereich der sog. Wettbewerbsdienste ?Gesetzliche; Bundesrechtliche; Grundlage; Mittelbare; Motorfahrzeuge; Besteuerung; Bereich; Wettbewerbsdienste; Unmittelbare; Spezialis; Würde; Näher; Betracht; Fallen; Diesbezüglich; Auslegung; Bilden; Bundesrechtlichen; Gegebenenfalls; Norm; Ausnahme; Hierzu; Gelten; Bundes; Steuerbefreiungsnorm; Schränkt; Regelung; Anwendungsbereich; VerkabG;
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
89 I 533Strassenfreiheit. Parkingmetergebühren. Tragweite von Art. 37 Abs. 2 BV, wonach für den Verkehr auf Strassen, die im Rahmen ihrer Zweckbestimmung der Öffentlichkeit zugänglich sind, keine Gebühren erhoben werden dürfen (Erw. 4 a, b). Inwieweit gilt die Gebührenfreiheit auch für den sog. ruhenden Verkehr? (Erw. 4 c). Art. 37 Abs. 2 BV hindert die Gemeinwesen nicht, Teile des bisher unentgeltlich benützbaren öffentlichen Bodens als Parkfelder zu bezeichnen und darauf das Aufstellen von Fahrzeugen nur während einer bestimten Zeit und nur gegen eine durch Einwurf einer Münze in eine Parkuhr (Parkingmeter) zu entrichtende Gebühr zu gestatten, sofern in angemessenem Abstand davon genügend Parkplätze vorhanden sind, auf denen Fahrzeuge unentgeltlich aufgestellt werden können (Erw. 4 d). Strasse; Verkehr; Strassen; Gebühr; Parkingmeter; Parkieren; Beschwerde; Gebühren; Parkingmetergebühr; Fahrzeug; Verbot; Erhebung; Parkplätze; Gemeingebrauch; Fahrzeuge; Verkehrs; Rollende; Beschwerdeführer; Zweckbestimmung; Verkehr; Strassenfläche; Parkingmetergebühren; Erhoben; Verkehr; Durchgangsgebühren; Parkplatz; Rollenden; Recht
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