Art. 105 OR dal 2023
Art. 105 b. Per debiti di interessi, rendite, donazioni
1 Il debitore in mora al pagamento d’interessi od alla corrisponsione di rendite od al pagamento di una somma donata non deve gli interessi moratori se non dal giorno in cui si procedette contro di lui in via esecutiva o mediante domanda giudiziale.
2 Ogni patto in contrario è regolato dalle disposizioni sulle clausole penali.
3 Non si possono pretendere interessi per ritardo nel pagamento degli interessi moratori.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | BV 2018/13 | Entscheid Art. 23 BVG. Frage des Zeitpunkts des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit, welche später zur Zusprache einer IV-Rente führte. Die massgebliche Arbeitsunfähigkeit ist während des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten 1 eingetreten und der zeitliche sowie sachliche Zusammenhang wurden bis zum Eintritt der Invalidität nicht unterbrochen, weshalb die Beklagte 1 leistungspflichtig ist. Gutheissung der Klage (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. Februar 2020, BV 2018/13). Beim Bundesgericht angefochten. | Arbeit; Invalidität; Arbeitsunfähigkeit; IV-Stelle; Rente; Beklagten; Anspruch; Invaliditätsgrad; Klage; Persönlichkeit; Klinik; Vorsorge; Pensum; IV-act; Arbeitsfähigkeit; Zeitliche; Invalidenrente; Berufliche; Behandelnde; Ärzte; Medizinisch; Parteien; Gutachten; Recht; Persönlichkeitsstörung; Arbeitsfähig; Behandelnden; Psychiatrischen |
SG | BV 2018/1 | Entscheid Art. 23 BVG. Art. 331c OR. Die Erkrankungen des Klägers welche zur Zusprache einer Rente der Invalidenversicherung geführt hatten, unterliegen dem Gesundheitsvorbehalt der Beklagten 1. Sie ist daher nur im obligatorischen Bereich leistungspflichtig. Festlegung des Rentenbeginns und des Anspruchs auf Zinszahlung. Teilweise Gutheissung der Klage (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. November 2019, BV 2018/1). | Invalidität; Arbeitsunfähigkeit; Vorsorge; Invalidenrente; Panik; Anspruch; Klage; Beklagten; Rente; Vorsorgeeinrichtung; Temesta; Pensionskasse; Citalopram; Obligatorischen; Leistungen; Störung; Panikstörung; Kanton; Invaliditätsgrad; Leiden; Recht; Zusammenhang; Klägers; Prazine; Panikattacke; Person; Gesundheit; Eintritt |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
145 III 345 (5A_579/2018) | Art. 80 f. SchKG, Art. 105 Abs. 1 OR; definitive Rechtsöffnung; Verzugszinsen für Unterhaltsbeiträge.ARA2 Familienrechtliche Unterhaltsbeiträge fallen unter die Renten im Sinne von Art. 105 Abs. 1 OR. Verzugszinsen sind vom Tag der Anhebung der Betreibung an geschuldet (E. 4). | Unterhalt; Verzug; Unterhaltsbeiträge; Urteil; Recht; Verzugszins; Rente; Beschwerde; Rechtliche; Verzugszinse; Betreibung; Renten; Rechtsöffnung; Bundesgericht; Verzugszinsen; Obergericht; SchKG; Rechtsprechung; Familienrechtliche; Kapital; Zahlung; Anhebung; Zahlungsbefehl; Lehre; Forderung; Kantonale |
137 V 373 (9C_35/2011) | Art. 19 Abs. 3 BVG; Art. 20 Abs. 1 lit. b BVV 2; Auslegung/Tragweite des Begriffs "Rente". Auslegung von Art. 20 Abs. 1 lit. b BVV 2: Die für den Anspruch auf eine Witwen-/Witwerrente vorausgesetzte zugesprochene Rente kann auch eine befristete Rente sein (E. 2-6). | Rente; Lebenslänglich; Rente; Kapital; Unterhalt; Geschieden; Vorsorge; Kapitalabfindung; Witwe; Anspruch; Lebenslängliche; Scheidung; Geschiedene; Versorgerschaden; Leistung; Hinterlassene; Beschwerde; Urteil; Hinterlassenen; Befristet; Witwenrente; Berufliche; Geschiedenen; Zugesprochen; Auslegung; Vorinstanz; Voraussetzung; Rechtlich; Ehegatte |