Art. 105 OR vom 2023
Art. 105 Schenkungen
1 Ein Schuldner, der mit der Zahlung von Zinsen oder mit der Entrichtung von Renten oder mit der Zahlung einer geschenkten Summe im Verzuge ist, hat erst vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an Verzugszinse zu bezahlen.
2 Eine entgegenstehende Vereinbarung ist nach den Grundsätzen über Konventionalstrafe zu beurteilen.
3 Von Verzugszinsen dürfen keine Verzugszinse berechnet werden.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
www.admin.ch.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | BV 2018/13 | Entscheid Art. 23 BVG. Frage des Zeitpunkts des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit, welche später zur Zusprache einer IV-Rente führte. Die massgebliche Arbeitsunfähigkeit ist während des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten 1 eingetreten und der zeitliche sowie sachliche Zusammenhang wurden bis zum Eintritt der Invalidität nicht unterbrochen, weshalb die Beklagte 1 leistungspflichtig ist. Gutheissung der Klage (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. Februar 2020, BV 2018/13). Beim Bundesgericht angefochten. | Arbeit; Invalidität; Arbeitsunfähigkeit; IV-Stelle; Rente; Beklagten; Anspruch; Invaliditätsgrad; Klage; Persönlichkeit; Klinik; Vorsorge; Pensum; IV-act; Arbeitsfähigkeit; Zeitliche; Invalidenrente; Berufliche; Behandelnde; Ärzte; Medizinisch; Parteien; Gutachten; Recht; Persönlichkeitsstörung; Arbeitsfähig; Behandelnden; Psychiatrischen |
SG | BV 2018/1 | Entscheid Art. 23 BVG. Art. 331c OR. Die Erkrankungen des Klägers welche zur Zusprache einer Rente der Invalidenversicherung geführt hatten, unterliegen dem Gesundheitsvorbehalt der Beklagten 1. Sie ist daher nur im obligatorischen Bereich leistungspflichtig. Festlegung des Rentenbeginns und des Anspruchs auf Zinszahlung. Teilweise Gutheissung der Klage (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. November 2019, BV 2018/1). | Invalidität; Arbeitsunfähigkeit; Vorsorge; Invalidenrente; Panik; Anspruch; Klage; Beklagten; Rente; Vorsorgeeinrichtung; Temesta; Pensionskasse; Citalopram; Obligatorischen; Leistungen; Störung; Panikstörung; Kanton; Invaliditätsgrad; Leiden; Recht; Zusammenhang; Klägers; Prazine; Panikattacke; Person; Gesundheit; Eintritt |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
145 III 345 (5A_579/2018) | Art. 80 f. SchKG, Art. 105 Abs. 1 OR; definitive Rechtsöffnung; Verzugszinsen für Unterhaltsbeiträge.ARA2 Familienrechtliche Unterhaltsbeiträge fallen unter die Renten im Sinne von Art. 105 Abs. 1 OR. Verzugszinsen sind vom Tag der Anhebung der Betreibung an geschuldet (E. 4). | Unterhalt; Verzug; Unterhaltsbeiträge; Urteil; Recht; Verzugszins; Rente; Beschwerde; Rechtliche; Verzugszinse; Betreibung; Renten; Rechtsöffnung; Bundesgericht; Verzugszinsen; Obergericht; SchKG; Rechtsprechung; Familienrechtliche; Kapital; Zahlung; Anhebung; Zahlungsbefehl; Lehre; Forderung; Kantonale |
137 V 373 (9C_35/2011) | Art. 19 Abs. 3 BVG; Art. 20 Abs. 1 lit. b BVV 2; Auslegung/Tragweite des Begriffs "Rente". Auslegung von Art. 20 Abs. 1 lit. b BVV 2: Die für den Anspruch auf eine Witwen-/Witwerrente vorausgesetzte zugesprochene Rente kann auch eine befristete Rente sein (E. 2-6). | Rente; Lebenslänglich; Rente; Kapital; Unterhalt; Geschieden; Vorsorge; Kapitalabfindung; Witwe; Anspruch; Lebenslängliche; Scheidung; Geschiedene; Versorgerschaden; Leistung; Hinterlassene; Beschwerde; Urteil; Hinterlassenen; Befristet; Witwenrente; Berufliche; Geschiedenen; Zugesprochen; Auslegung; Vorinstanz; Voraussetzung; Rechtlich; Ehegatte |