SVG Art. 104c -

Einleitung zur Rechtsnorm SVG:



Das Schweizerische Strassenverkehrsgesetz (SVG) legt die Regeln und Vorschriften für den Strassenverkehr in der Schweiz fest, einschliesslich Verkehrssicherheit, Haftung, Zulassung von Fahrzeugen und Verkehrsregeln. Es regelt auch die Zuständigkeiten der Behörden wie das Strassenverkehrsamt und enthält Bestimmungen zur Fahrerlaubnis, Verkehrssicherheit von Fahrzeugen, Verkehrsregeln und Haftung bei Unfällen. Das SVG ist ein wichtiges Instrument zur Gewährleistung der Sicherheit und des reibungslosen Ablaufs des Strassenverkehrs in der Schweiz.

Art. 104c SVG vom 2023

Art. 104c Strassenverkehrsgesetz (SVG) drucken

Art. 104c und 104d (1)

(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001 (AS 2002 2767; BBl 1999 4462). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 (AS 2012 6291, 2018 4985; BBl 2010 8447).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 104c Strassenverkehrsgesetz (SVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LU7H 13 2Die Auflage eines verkürzten medizinischen Kontrollintervalls darf nicht mittels Code 101 im Führerausweis eingetragen werden.Führer; Führerausweis; Auflage; Codes; Behörde; Auflagen; Strassen; Strassenverkehr; Behörden; ASTRA; Person; Fahrzeug; Register; Verordnung; Eintrag; Polizei; Kontrolle; Beschränkung; Personen; Kontrolluntersuchung; Einhaltung; Beschränkungen; Kanton; Wohnsitz; Fahrberechtigung; Strassenverkehrsamt; Kontrollintervall

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGIV-2011/56Entscheid Art. 8 Abs. 1 BV (SR 101), Art. 16a Abs. 1 lit. a und Abs. 2 SVG (SR 741.01), Art. 45 Abs. 1 VZV (SR 741.51). Es verstösst nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn das Strassenverkehrsamt den Inhaber eines ausländischen Führerausweises, der in der Schweiz eine leichte Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften begangen hat und sich öfters in der Schweiz aufhält, verwarnt (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 25. August 2011, IV-2011/56). Führer; Führerausweis; Rekurrent; Verwarnung; Strasse; Strassen; Führerausweise; Verwaltung; Schweiz; Strassenverkehr; Strassenverkehrs; Fahrzeug; Recht; Rekurrenten; Widerhandlung; Vorinstanz; Verkehr; Rekurs; Administrativmassnahme; Ausweis; Verfügung; Sanktion; ADMAS; Führerausweises; Urteil; Verwaltungsgericht; Verfahren
SGB 2010/94UrteilStrassenverkehrsrecht, Art. 16 ff. SVG (SR 741.1), Art. 45 Abs. 1 VZV (SR 741.51). Der Entzug bzw. die Aberkennung des Führerausweises wegen verkehrsgefährdender Verkehrsregelverletzung als Warnungsmassnahme neben einer Strafe verstösst nicht gegen den Grundsatz ne bis in idem. Im konkreten Fall wurde die Verkehrsregelverletzung als leicht qualifiziert und die Aberkennung des ausländischen Führerausweises aufgehoben. Rückweisung an das Strassenverkehrsamt zur Prüfung der Frage, ob gegenüber Inhabern ausländischer Führerausweise eine Verwarnung zulässig ist (Verwaltungsgericht, B 2010/94). Strasse; Strassen; Führer; Vorinstanz; Führerausweis; Beschwerde; Fahrzeug; Strassenverkehr; Recht; Strassenverkehrsamt; Schweiz; Führerausweise; Ausweis; Beschwerdeführers; Verfahren; Führerausweises; Rekurs; Verkehr; Entscheid; Gehör; Verkehrs; Fahrzeuge; Verletzung; Staat; Aberkennung; Polizei; Geschwindigkeit; Verfügung
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