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Strassenverkehrsgesetz (SVG)

Art. 104a SVG vom 2023

Art. 104a Strassenverkehrsgesetz (SVG) drucken

Art. 104a und 104b (1)

(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 1999 (AS 2000 2795, 2003 3368; BBl 1997 IV 1293). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 (AS 2012 6291, 2018 4985; BBl 2010 8447).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGIV-2017/66Entscheid Art. 104 SVG (SR 741.0), Art. 125 Abs. 2, Art. 126 Abs. 1 VZV (SR 741.51). Die Fahrzeug; Daten; Fahrzeughalter; Interesse; Rekurrentin; Halter; Strassenverkehr; Sperrt; Person; Kanton; Rekurs; Personen; Register; Gesperrt; Strassenverkehrs; Parkgebühr; Gesperrte; Bundes; Bekanntgabe; Verfahren; Gesperrten; Vorinstanz; Umtriebsentschädigung; Verfügung; Kontrollschild; Fahrzeughaltern; Gesuch; Kantone; Strassenverkehrsamt; Gallen
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