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Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG)

Art. 104a AIG vom 2022

Art. 104a Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) drucken

Art. 104a (1) Passagier-Informationssystem

1 Das SEM führt ein Passagier-Informationssystem (API-System) zur:

  • a. Verbesserung der Grenzkontrollen;
  • b. Bekämpfung der rechtswidrigen Einreisen in den Schengen-Raum und Durchreisen durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen;
  • c. Bekämpfung des organisierten und international tätigen Verbrechens sowie des Terrorismus, des verbotenen Nachrichtendienstes und der Vorbereitung von verbotenem Handel mit Waffen und radioaktiven Materialien sowie von verbotenem Technologietransfer. (2)
  • 1bis Das API-System enthält die Daten nach Artikel 104 Absatz 3 sowie die Ergebnisse der Abgleiche nach Absatz 4. (3)

    2 Das SEM darf zur Überprüfung, ob die Luftverkehrsunternehmen ihre Meldepflicht erfüllen, und zur Durchsetzung der Sanktionen nach Artikel 122b mittels Abrufverfahren die Daten nach Artikel 104 Absatz 3 aus dem API-System abfragen. (2)

    3 Die für die Personenkontrollen an den Schengen-Aussengrenzen zuständigen Behörden dürfen zur Verbesserung der Grenzkontrollen und zur Bekämpfung der rechtswidrigen Einreisen in den Schengen-Raum und Durchreisen durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen mittels Abrufverfahren die Daten nach Artikel 104 Absatz 3 sowie die Ergebnisse der Abgleiche nach Absatz 4 abfragen. (2)

    3bis Besteht der Verdacht, dass eine Person Straftaten nach Artikel 104 Absatz 1bis Buchstabe a vorbereitet oder durchführt, so kann fedpol mittels Abrufverfahren die Daten nach Artikel 104 Absatz 3 abfragen. (3)

    4 Die Daten nach Artikel 104 Absatz 3 Buchstaben a und b werden automatisch und systematisch mit den Daten des RIPOL, des SIS, des ZEMIS sowie der Interpol-Datenbank für gestohlene und verlorene Dokumente (ASF-SLTD) abgeglichen. (2)

    5 Die Daten nach Artikel 104 Absatz 3 sowie die Ergebnisse der Abgleiche nach Absatz 4 dürfen nach Ankunft des betreffenden Fluges nur zur Durchführung eines straf-, asyl- oder ausländerrechtlichen Verfahrens genutzt werden. Sie sind zu löschen:

  • a. wenn feststeht, dass kein solches Verfahren durchgeführt wird, spätestens aber zwei Jahre nach dem Datum des betreffenden Flugs;
  • b. am Tag, nachdem die Verfügung in einem solchen Verfahren rechtskräftig geworden ist.
  • 6 In anonymisierter Form dürfen die Daten zu statistischen Zwecken über die Fristen nach Absatz 5 hinaus aufbewahrt werden.

    (1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2014 (Sorgfalts- und Meldepflichtverletzungen durch Luftverkehrsunternehmen, Informationssysteme), in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3023; BBl 2013 2561).
    (2) (4)
    (3) (6)
    (4) (5)
    (5) (7)
    (6) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2018 (Verfahrensregelungen und Informationssysteme), in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1413; BBl 2018 1685).
    (7) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2018 (Verfahrensregelungen und Informationssysteme), in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1413; BBl 2018 1685).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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