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Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR)

Art. 1045 OR dal 2023

Art. 1045 Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR) drucken

Art. 1045 6. Estensione del diritto del regresso a. Del portatore

1 Il portatore può chiedere in via di regresso:

  • 1. l’ammontare della cambiale non accettata o non pagata con gli interessi, se siano stati indicati;
  • 2. gli interessi al tasso del sei per cento dalla scadenza;
  • 3. le spese per il protesto, per gli avvisi dati e le altre spese;
  • 4. la provvigione di non più d’un terzo per cento.
  • 2 Se il regresso è esercitato prima della scadenza, sar? dedotto uno sconto dall’ammontare della cambiale. Tale sconto è calcolato in base al tasso ufficiale vigente (tasso della Banca Nazionale Svizzera) alla data del regresso nel luogo del domicilio del portatore.


    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 1045 Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHHG120233ForderungBeklagten; Partner; Partners; Partnerschaftsvertrag; Zahlung; Sàrl; Forderung; Betrag; Vertrag; Partei; Liefer; Parteien; Gutschrift; Partnerschaftsvertrages; Recht; Geschäft; Bezahlt; Lieferung; Partenaire; Verpflichte; Forderungen; Gerischen; Gunsten; Lieferungen; Inventur; Garantie; Höhe; Verpflichtet; Zusammenstellung

    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    124 III 112Wechselbürgschaft; Rückgriff des Ehrenzahlers oder Nachindossataren. Eine Ehrenzahlung kann auch auf einer dem Wechsel angehefteten Allonge quittiert werden (Art. 1061 Abs. 1 OR, E. 1). Rückgriffsansprüche (Art. 1062 Abs. 1 OR) erwirbt der Ehrenzahler nur bei vorgängiger Protestaufnahme (Art. 1058 OR); wird der Wechsel erst nach erfolgter Ehrenzahlung protestiert und dann indossiert (Art. 1010 Abs. 1 OR), kann der Nachindossatar ebenfalls gegen den Wechselbürgen regressieren (Art. 1022 Abs. 1 OR). Die Konversion einer allenfalls ungültigen Ehrenzahlung in ein Nachindossament ist grundsätzlich möglich (E. 2). Wird eine Wechselprolongation dem Wechselbürgen nicht angezeigt oder die Frist für die Erhebung des Protests mangels Zahlung verpasst, schadet dies den Rückgriffsberechtigten bei einem Eigenwechsel nicht, da der Aussteller (Art. 1099 Abs. 1 OR) und somit auch der für ihn einstehende Wechselbürge (Art. 1022 Abs. 1 OR) ohne vorherigen Protest haften (E. 3). Recht; Ehrenzahlung; Wechsels; Vorinstanz; Protest; Ehrenzahler; Allonge; Regress; Zahlung; Schweizerischen; Wechselbürge; Hafte; Nachindossament; Quittung; Prolongation; Urteil; Privatrecht; Wechselprolongation; Gültige; Beklagten; Klägers; Rückgriff; Protestiert; Berufung; Zeitpunkt; Protestaufnahme
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