StPO Art. 104 - Parteien

Einleitung zur Rechtsnorm StPO:



Die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln für strafrechtliche Ermittlungen und Gerichtsverfahren in der Schweiz festlegt. Sie regelt die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden, die Rechte der Beschuldigten, die Verfahrensabläufe vor Gericht und die Sammlung sowie Präsentation von Beweisen. Die StPO bestimmt auch die Zuständigkeiten der Gerichte und die Rechtsmittel gegen Entscheidungen, um die Rechte der Bürgerinnen und Bürger im Strafverfahren zu schützen und eine faire Justiz zu gewährleisten.

Art. 104 StPO vom 2025

Art. 104 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 104 Allgemeine Bestimmungen

1. Abschnitt: Begriff und Stellung Parteien

1 Parteien sind:

  • a.

    die beschuldigte Person;

  • b.

    die Privatklägerschaft;

  • c.

    im Haupt- und im Rechtsmittelverfahren: die Staatsanwaltschaft.

  • 2

     Bund und Kantone können weiteren Behörden, die öffentliche Interessen zu wahren haben, volle oder beschränkte Parteirechte einräumen.


    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
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