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SchKG ()

Art. 104 SchKG () drucken

Art. 104 5. En cas da dretgs cuminaivels

Sch’i vegn impegnada ina giudida u ina part d’ina ierta betg repartida, d’in bain d’ina societad u d’ina facultad d’ina communitad, infurmescha l’uffizi da scussiun ils terzs participads davart l’impegnaziun.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 104 SchKG (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
GRKSK-16-54Bestimmung des VerwertungsverfahrensSchaft; Treibung; Bungs; Konkurs; Betreibung; Recht; Gemeinschaft; Verwertung; Hörde; Anteils; Betreibungs; Kanton; Pfändung; Graubünden; Einigung; SchKG; Liquidation; Register; Kantons; Teilsrecht; Erbschaft; Schuldbetreibung; Gemeinschaftsvermögen; Sichtsbehörde; Anteilsrecht; Gesuch; Schuldner; Konkursamt; Schwerde; Gepfändet
GRSKA-03-8PachtzinssperreBetreibung; Erben; Pacht; Pfändung; Meinschaft; Hotel; Bungsamt; Treibungsamt; Gemeinschaft; Bengemeinschaft; Pachtzins; Erbengemeinschaft; Pfand; Beschwerde; Erträgnisse; Schuldner; Recht; Betreibungsamt; Grundpfand; Bungen; SchKG; Betreibungen; Schuldnerin; Restaurant; Sperre; Pachtzinssperre; Sinne
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