Art. 104 e. Rechtswahl
1 Die Parteien können den Erwerb und den Verlust dinglicher Rechte an beweglichen Sachen dem Recht des Abgangs- oder des Bestimmungsstaates oder dem Recht unterstellen, dem das zugrundeliegende Rechtsgeschäft untersteht.
2 Die Rechtswahl kann Dritten nicht entgegengehalten werden.