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Loi fédérale sur l’impôt fédéral direct (LIFD)

Art. 104 LIFD de 2023

Art. 104 Loi fédérale sur l’impôt fédéral direct (LIFD) drucken

Art. 104 Organisation (1)

1 L’administration cantonale de l’impôt fédéral direct dirige et surveille l’exécution de la présente loi. Elle veille ? son application uniforme. L’art. 103, al. 1, est applicable par analogie.

2 Pour la taxation des personnes morales, chaque canton désigne un service unique.

3 Chaque canton institue une commission cantonale de recours en matière d’impôt.

4 L’organisation des autorités cantonales d’exécution est régie par le droit cantonal, ? moins que le droit fédéral en dispose autrement. Lorsqu’un canton ne peut prendre ? temps les mesures nécessaires, le Conseil fédéral arrête provisoirement les dispositions utiles.

(1) Introduit par le ch. I de la LF du 14 déc. 2012, en vigueur depuis le 1er janv. 2014 (RO 2013 1345; FF 2012 4431).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 104 Loi fédérale sur l’impôt fédéral direct (DBG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOSGSTA.2017.47Kapitalleistung 2014Steuer; Selbständig; Erwerbstätigkeit; Selbständige; Recht; Rekurrent; Einsprache; Kapital; Veranlagung; Rekurrenten; Steuerpflichtigen; Kapitalleistung; Selbständigen; Vorinstanz; Beschwerde; Gewinn; Rechtsmittel; Müsse; Eingabe; Ausgleichskasse; Vorsorge; Einspracheentscheid; Revision; Verfügung; Säule; Umsatz; Erhob
SOSGSTA.2017.76Staats- und Bundessteuer 2011Rekurrent; Selbständige; Erwerbstätigkeit; Rekurrenten; Selbständigen; Steuer; Arbeit; Einzelfirma; Beschwerde; Vorliegen; Vorinstanz; Vorsorge; Recht; Vorliegenden; Gemachte; Kapitalleistung; Rekurs; Gewinn; Barauszahlung; Wonach; Beratung; Wirtschaft; Veranlagung; Vorsorgeeinrichtung; Einsprache; Zeigt; Erfolg; Verwaltungsrat; Habe
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2013/8 und B 2013/9Urteil Steuerrecht, Einkommenssteuer, Art. 29 Abs. 1 StG (sGS 811.1), Art. 16 Abs. 1 DBG (SR 642.11).Dem Pflichtigen und einem weiteren Kadermitarbeiter wurde im Zusammenhang mit der Veräusserung des Aktienkapitals ihrer Arbeitgeberfirma die Möglichkeit geboten, sich als einzige Minderheitsaktionäre an der Gesellschaft zu beteiligen. Gleichzeitig wurde zwischen ihnen und der Erwerberin der übrigen Aktien eine Vereinbarung getroffen, welche u.a. eine Regelung enthielt, wonach die beiden Minderheitsaktionäre für den Fall, dass die Mehrheitsaktionärin das gesamte Aktienkapital zu veräussern beabsichtigte, zwingend ihre Zustimmung zu erklären hatten. Handkehrum sollten sie für den Veräusserungsfall einen möglichst steuergünstig umzusetzenden zusätzlichen finanziellen Anreiz erhalten ("Managers` Incentive"). Aufgrund dieser konkreten Umstände erweist sich die Annahme des kt. Steueramts, der dem Pflichtigen im Zusammenhang mit dem Verkauf seiner Aktien überproportional zu seiner Beteiligungsquote zugeflossene Gesamterlös enthalte auch nicht als Kapitalgewinn zu qualifizierende Bestandteile, als äusserst wahrscheinlich. Dies führt zu einer Umkehrung der Beweislast und dazu, dass der Steuerpflichtige für die behauptete gegenteilige Tatsache den Gegenbeweis zu erbringen hat. Da ein solcher Beweis nicht geleistet worden ist, ist grundsätzlich mit dem kt. Steueramt davon auszugehen, dass es sich bei dem über die verhältnismässige Beteiligung an der Wertsteigerung der Aktien hinausgehenden Teil des Gewinnes um Einkommen und nicht steuerfreien Kapitalgewinn handelt. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Gewinn des Kollegen und Mitaktionärs des Pflichtigen in seinem Wohnsitzkanton nicht besteuert wurde. Hierin ist insbesondere keine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots nach Art. 8 BV zu sehen. Bei der Ermittlung des steuerbaren Einkommens hat es die kt. Steuerbehörde indes pflichtwidrig unterlassen, die Frage zu klären, ob auf den zu versteuernden Gewinnanteil auch Sozialversicherungsbeiträge entfallen, welche nach dem Nettoprinzip zur Ermittlung des steuerbaren Einkommens vom Roheinkommen in Abzug zu bringen wären, weshalb die Angelegenheit unter teilweiser Gutheissung zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen an das kt. Steueramt zurückgewiesen wurde (Verwaltungsgericht, B 2013/8 und B 2013/9). Beschwerde; Beschwerdeführer; Kanton; Einkommen; Bundes; Kapital; Namenaktien; Aktie; Beschwerdeführern; Vorinstanz; Entscheid; Bundessteuer; Verwaltung; Kapitalgewinn; Verkauf; Veranlagung; Aktien; Recht; Beschwerdegegner; Agreement; Veräusserung; Steueramt; Vermögens; Angefochtene; Steueramtes; Unternehmen; Article; Share; Einkommens
LUA 10 32 / A 10 33Art. 123 DBG; § 144 StG. Überführung von Geschäftsvermögen ins Privatvermögen. Zur Ermittlung des Verkehrswerts einer Liegenschaft zum Überführungszeitpunkt hat der zuständige Einschätzungsexperte der kantonalen Veranlagungsbehörde einen Schatzungsauftrag erteilt und gestützt auf den behördenintern ermittelten Verkehrswert die Veranlagung vorgenommen. Dieser steueramtlichen Verkehrswertschätzung kommt kein erhöhter Beweiswert zu.Steuer; Verkehrswert; Veranlagung; Gutachten; Veranlagungs; Veranlagungsbehörde; Schatzung; Dienst; Partei; Steuern; Gerichtliche; Sachverständige; Immobilien; Dienststelle; Verkehrswertschatzung; Abteilung; Immobilienbewertung; Amtliche; Gutachter; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter; Beweiswürdigung; Sachverständigen; Grundstücke; Tatsache; Steuern; Gericht; Verwaltung; Steuerbehörde; Ermittelt; über
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
141 I 161 (2C_807/2014)Art. 9 BV; Vertrauensschutz; Zuständigkeit für die Erteilung von sog. "Rulings"; Bindungswirkung von "Rulings". Die ESTV hat keine Befugnis zur verbindlichen Feststellung bezüglich der steuerlichen Behandlung geplanter Sachverhalte im Sinne eines "Rulings". Damit sind grundsätzlich die kantonalen Veranlagungsbehörden - abgesehen von gewissen Ausnahmekonstellationen - allein zuständig zur Erteilung von "Rulings" und die genehmigten "Rulings" sind - bis zu einem allfälligen Widerruf - auch für die ESTV verbindlich (E. 3). Mit dem Widerruf des "Rulings" durch die kantonale Steuerverwaltung kann sich die Steuerpflichtige nicht mehr auf den Vertrauensschutz berufen (E. 4). Der Steuerpflichtigen ist zur Anpassung ihrer Strukturen eine angemessene Übergangsfrist zu gewähren (E. 5). Steuer; Bundes; Beschwerde; Steuerverwaltung; Bundessteuer; Ruling; Veranlagung; Beschwerdegegner; Rulings; Beschwerdegegnerin; Vertrauen; Kantonale; Finanz; Urteil; Betriebsstätte; Islands; Cayman; Veranlagungs; Vertrauensschutz; Kanton; Steuerperiode; Schweiz; Bundesgericht; Eidgenössische; Vorinstanz; Zuständigkeit; Gewinn; Zuständig; Sachverhalt
126 II 514Art. 106 Abs. 1 OG, Art. 146 DBG; Art. 5 Abs. 1 lit. b und Art. 25 VwVG; Beschwerdefrist; Feststellungsverfügung bei der direkten Bundessteuer. Beginn der Beschwerdefrist für die Eidgenössische Steuerverwaltung (E. 1b). Feststellungsverfügung über die Steuerfolgen eines erst in Aussicht genommenen Sachverhalts im Bereich der direkten Bundessteuer (E. 3). Bundes; Steuerverwaltung; Feststellung; Verwaltung; Bundessteuer; Beschwerde; Veranlagung; Eidgenössische; Bundesgericht; Feststellungsverfügung; Verwaltungsgericht; Veranlagungs; Recht; Vorbescheid; Verwaltungsgerichts; Eidgenössischen; Auskunft; Beschwerdegegnerin; Entscheid; Kantonale; Urteil; PETER; Sachverhalt; STEINMANN; Steuerpflicht; Gesuch; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Verfügung; Auskünfte

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-6255/2018ÖffentlichkeitsprinzipKanton; Steuer; Beschwerde; Bundes; Vorinstanz; Informationen; Geheim; Kantone; Beschwerdeführer; Dokument; Steuergeheimnis; Busse; Öffentlichkeit; Verfahren; Steuern; Bussen; Dokumente; Person; Verfahren; Amtliche; Öffentlichkeitsprinzip; Bundessteuer; Zugang; Recht; Bekanntgabe; Einsicht; Geheim; Kantonen; Aufgr
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