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Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (LP)

Art. 103 LP de 2023

Art. 103 Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (LP) drucken

Art. 103 c. Récolte des fruits

1 L’office pourvoit ? la récolte des fruits (art. 94 et 102).

2 Si le débiteur est sans ressources, il est prélevé ce qui est nécessaire ? son entretien et ? celui de sa famille.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 103 Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BEABS 2021 369Monatlicher Grundbetrag für eine Schuldnerin im Strafvollzug

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
109 III 45Zwangsverwaltung von Grundstücken. Gemäss Art. 94 Abs. 1 VZG fallen Kündigungen an Mieter und Ausweisungen von Mietern nach dem Erlass der Zinssperre auch im Pfandverwertungsverfahren in die ausschliessliche Befugnis des Betreibungsamtes. Betreibung; Betreibungsamt; Mieter; Kündigung; Grundstück; Pfandverwertung; Entscheid; Befugnis; Betreibungsamtes; Zinssperre; Verwertungsbegehren; Ausweisung; Massnahmen; Befugnisse; Immobilien; Muldenbau; Zwangsverwaltung; Appellationsrichter; Beschwerde; Verwaltung; Neuvermietung; Gallen; Stellung; Kantonsgerichts; Parzelle; Kündigungen; Erlass; Mietern; Schuldner; Ausschliessliche
94 III 8Arrestierung und Pfändung der Erträgnisse eines dem Schuldner gehörenden Grundstücks. Unterhaltsbeiträge für den Schuldner. 1. Die periodischen Leistungen, die der Grundeigentümer vom Bauberechtigten und Mieter als Entgelt für die Benützung seinesGrundstücks erhält, fallen nicht unter den Begriff der Nutzniessung im Sinne von Art. 93 SchKG, sondern sind im vollen Betrage pfändbar (Erw. 1). 2. Solche Leistungen können auch insoweit gepfändet oder arrestiert werden, als sie noch nicht fällig sind, aber nur für die Dauer eines Jahres seit dem Pfändungs- bezw. Arrestvollzug (Erw. 2). 3. Abtretung eines Teils der Benützungsentschädigung an die Grundpfandgläubiger? Wahrung des Vorrechts dieser Gläubiger (Art. 806 ZGB). (Erw. 3). 4. Verwendung der gepfändeten oder arrestierten Erträgnisse für den Unterhalt des Schuldners (Art. 103 Abs. 2 SchKG; Erw. 4). Bemessung der Unterhaltsbeiträge nach den Regeln für die Bestimmung des unpfändbaren Betrags bei der Lohnpfändung. Abklärung der massgebenden Verhältnisse von Amtes wegen. Auskunftspflicht des Schuldners. Berücksichtigung des Einkommens, das der Schuldner bei angemessener Tätigkeit erzielen kann. Berücksichtigung seiner Schulden, insbesondere seiner Grundpfandschulden? (Erw. 5). Dauer des Unterhaltsanspruchs; Anpassung der Unterhaltsbeiträge an veränderte Verhältnisse (Erw. 6). Schuldner; SchKG; Grundstück; Pfändung; Grundstücks; Arrest; Erträgnisse; Unterhalt; Pfändbar; Vertrag; Schuldners; Monatlich; Betreibung; Leistung; Arrestiert; Recht; Entscheid; Betrag; Walker; Arrestierung; Benützung; Leistungen; Künftige; Anspruch; Gepfändet; Miete; Grundpfandgläubiger; Betreibungsamt
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