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Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG)

Art. 103 KVG vom 2023

Art. 103 Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) drucken

Art. 103 Versicherungsleistungen

1 Versicherungsleistungen für Behandlungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vorgenommen worden sind, werden nach bisherigem Recht gewährt.

2 Beim Inkrafttreten laufende Krankengelder aus bestehenden Krankengeldversicherungen bei anerkannten Krankenkassen sind noch für längstens zwei Jahre nach den Bestimmungen des bisherigen Rechts über die Leistungsdauer zu gewähren.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
125 V 284Art. 46 Abs. 1 KVV in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 und 2 lit. a, Art. 35 Abs. 2 lit. e und Art. 38 KVG: Nichtanerkennung freiberuflicher nichtärztlicher Psychotherapeuten als Leistungserbringer. Art. 46 Abs. 1 KVV ist bezüglich der Nichtaufnahme der nichtärztlichen Psychotherapeuten als medizinische Hilfspersonen gesetzeskonform. Psycho; Behandlung; Krankenversicherung; Psychotherapeuten; ärztlich; Leistungen; ärztliche; Leistungserbringer; Medizinische; Behandlungen; Selbstständig; Therapeutische; Pflichtleistung; Hilfsperson; Krankenpflege; Bundesrat; Personen; Kasse; Psychotherapie; Versicherung; Psychotherapeutische; Soziale; Hilfspersonen; Anordnung; Zulassung; AmtlBull; Nichtärztliche; Eidg; Verordnung; Rechnung
125 V 112Art. 102 f. und Art. 67 ff. KVG: Taggeldversicherung; Übergangsrecht, Leistungspflicht nach Auflösung des Versicherungsverhältnisses. - Das KVG kennt - anders als für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (Art. 102 Abs. 2 KVG) - für die freiwillige Taggeldversicherung nach Art. 67 ff. KVG keine übergangsrechtliche Anpassungsvorschrift. - Wie in der Krankengeldversicherung nach KUVG besteht in der freiwilligen Taggeldversicherung nach den Art. 67 ff. KVG von Gesetzes wegen keine nach Beendigung des Versicherungsverhältnisses weiterbestehende Leistungspflicht des Versicherers für Versicherungsfälle, welche vor der Beendigung des Versicherungsverhältnisses eingetreten sind; vorbehalten bleiben anders lautende Vereinbarungen im (Einzel- oder Kollektiv-)Versicherungsvertrag. Vertrag; Taggeld; Versicherung; Kranken; Assura; Taggeldversicherung; Recht; Versicherungsverhältnis; Versicherungsverhältnisses; Arbeitgeberin; Vertrages; Taggelder; Beendigung; Kündigung; Leistungspflicht; Versicherer; Bestehende; Nachfolgend:; Freiwillig; Versicherungsbedingungen; Krankenversicherung; Krankenkassen; Verwaltungsgericht; Gesetzes; Übrigen; Taggeldern; Verpflichtet; Sind; Beschwerdeführerin
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