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Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG)

Art. 103 IPRG vom 2023

Art. 103 Bundesgesetz
über das Internationale Privatrecht (IPRG) drucken

Art. 103 Sachen, die ausgeführt werden

Der Eigentumsvorbehalt an einer zur Ausfuhr bestimmten beweglichen Sache untersteht dem Recht des Bestimmungsstaates.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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