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Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG)

Art. 102a AIG vom 2022

Art. 102a Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) drucken

Art. 102a (1) Biometrische Daten für Ausweise

1 Die zuständige Behörde kann die für die Ausstellung der Ausländerausweise erforderlichen biometrischen Daten speichern und aufbewahren.

2 Die Erfassung der biometrischen Daten und die Weiterleitung der Ausweisdaten an die ausfertigende Stelle können ganz oder teilweise Dritten übertragen werden. (2)

3 Die zuständige Behörde kann biometrische Daten, die bereits im ZEMIS erfasst sind, zur Ausstellung oder Erneuerung eines Ausweises bearbeiten. (2)

4 Die für die Ausstellung eines Ausweises erforderlichen biometrischen Daten werden alle fünf Jahre neu erhoben. Der Bundesrat kann kürzere Fristen für die Erhebung festlegen, wenn dies aufgrund der Entwicklung der Gesichtszüge der betreffenden Person erforderlich ist. (4)

(1) Eingefügt durch Art. 2 Ziff. I des BB vom 18. Juni 2010 (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands und Einführung biometrischer Daten im Ausländerausweis), in Kraft seit 24. Jan. 2011 (AS 2011 175; BBl 2010 51).
(2) (3)
(3) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2018 (Verfahrensregelungen und Informationssysteme), in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1413; BBl 2018 1685).
(4) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2018 (Verfahrensregelungen und Informationssysteme), in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1413; BBl 2018 1685).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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