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Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR)

Art. 1029 OR dal 2023

Art. 1029 Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR) drucken

Art. 1029 2. Diritto alla quietanza. Pagamento parziale

1 Il trattario che paga la cambiale può esigere che gli sia consegnata quietanzata dal portatore.

2 Il portatore non può rifiutare un pagamento parziale.

3 In caso di pagamento parziale il trattario può esigere che ne sia fatta menzione sulla cambiale e gliene sia data quietanza.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
96 III 35Konkurs des Wechselbürgen. 1. Rechte des Wechselgläubigers in diesem Konkurs (Art. 208, 217 SchKG; Art. 1022 OR). Bedeutung von Zahlungen, die der Wechselgläubiger vor oder nach Anmeldung und Kollokation seiner Forderung im Konkurs des Wechselbürgen von andern Wechselverpflichteten erhält (Art. 217 SchKG). Übergang der Rechte aus dem Wechsel auf die Konkursmasse im Umfang der von ihr ausbezahlten Dividende (Art. 1022 Abs. 3 OR). 2. Inhalt des Kollokationsplans (Art. 244 ff. SchKG, 56 ff. KV). Anfechtung desselben durch Klage oder durch Beschwerde. Der Wechselgläubiger, dessen Forderung zugelassen wurde, hat die mit der Kollokationsverfügung verbundene Bemerkung, die Dividende werde nur auf die bei Abschluss des Konkursverfahrens allfällig noch bestehende Restschuld ausgerichtet, nicht als Verfügung im Sinne von Art. 17 SchKG aufzufassen, gegen die bei Gefahr der Verwirkung binnen 10 Tagen seit der öffentlichen Bekanntmachung der Auflegung des Kollokationsplans (Art. 17 Abs. 2, 250 Abs. 1 SchKG) Beschwerde zu führen wäre. Er kann sich vielmehr im Anschluss an die Anzeige der Auflegung der Verteilungsliste (Art. 263 SchKG) darüber beschweren, dass die jener Bemerkung entsprechende Verteilung den massgebenden Vorschriften (insbesondere dem Art. 217 SchKG) widerspreche. Beschwerde gegen den Verteilungsplan für eine Abschlagsverteilung(Art. 266 SchKG), der dem Wechselgläubiger die sofortige Auszahlung der auf die zugelassene Forderung entfallenden Abschlagsdividende verweigert. Konkurs; Forderung; Kollokation; SchKG; Beschwerde; Rekurrentin; Wechselverpflichtete; Zahlung; Wechselverpflichteten; Wechselbürge; Dividende; Konkursamt; Wechselgläubiger; Kollokationsplan; Zahlungen; Abschlagsdividende; Wechselbürgen; Gläubiger; Konkursverwaltung; Betrag; Entscheid; Wechselforderung; Verfügung; Fallen; Verbürgt; Gemeinschuldner; Kollokationsverfügung; Henden
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