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Obligationenrecht (OR)

Art. 1018 OR vom 2023

Art. 1018 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 1018 Allgemeinen

1 Der Bezogene wird durch die Annahme verpflichtet, den Wechsel bei Verfall zu bezahlen.

2 Mangels Zahlung hat der Inhaber, auch wenn er der Aussteller ist, gegen den Annehmer einen unmittelbaren Anspruch aus dem Wechsel auf alles, was auf Grund der Artikel 1045 und 1046 gefordert werden kann.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 1018 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG120233ForderungBeklagten; Partner; Partners; Partnerschaftsvertrag; Zahlung; Sàrl; Forderung; Betrag; Vertrag; Partei; Liefer; Parteien; Gutschrift; Partnerschaftsvertrages; Recht; Geschäft; Bezahlt; Lieferung; Partenaire; Verpflichte; Forderungen; Gerischen; Gunsten; Lieferungen; Inventur; Garantie; Höhe; Verpflichtet; Zusammenstellung
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