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Obligationenrecht (OR)

Art. 1013 OR vom 2023

Art. 1013 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 1013 3. Pflicht zur Vorlegung bei Nachsichtwechseln

1 Wechsel, die auf eine bestimmte Zeit nach Sicht lauten, müssen binnen einem Jahre nach dem Tage der Ausstellung zur Annahme vorgelegt werden.

2 Der Aussteller kann eine kürzere oder eine längere Frist bestimmen.

3 Die Indossanten können die Vorlegungsfristen abkürzen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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