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Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (LP)

Art. 101 LP de 2023

Art. 101 Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (LP) drucken

Art. 101 4. Pour les immeubles a. Annotation au registre foncier (1)

1 La saisie d’un immeuble entraîne une restriction du droit d’aliéner. L’office communique sans retard la saisie au registre foncier pour annotation et avec indication de la date et de la somme pour laquelle la saisie a eu lieu. La communication est faite également lorsque de nouveaux créanciers participent ? la saisie et lorsque la saisie a pris fin.

2 L’annotation sera radiée si la réalisation n’est pas requise dans les deux ans qui suivent la saisie.

(1) Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 16 déc. 1994, en vigueur depuis le 1er janv. 1997 (RO 1995 1227; FF 1991 III 1).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 101 Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHNE210005LastenbereinigungsklageSchuldner; Schuldbrief; Schenkung; Grundstück; Beklagten; Recht; Vorinstanz; Berufung; Besitz; Betreibung; Nutzniessung; Schuldners; SchKG; Grundstücke; Geschäft; Gläubiger; Schuldbriefs; Pfändung; übereignung; Schenkungsvereinbarung; Partei; Anfechtung; Simulation; Grundbuch; Übertragung; Sicherungsübereignung; Urteil; Verlust; Wäre
ZHPS170076Pfändung / Verfügungsbeschränkung (Beschwerde über ein Betreibungsamt)Beschwerde; SchKG; Aufschiebende; Verfügung; Beschwerdeführer; Anmeldung; Aufschiebenden; Betreibung; Verfügungsbeschränkung; Pfändung; Bundesgericht; Betreibungsamt; Schuldbetreibung; Verfahren; Konkurs; Entscheid; Grundbuch; Nachteil; Bestimmungen; Erteilt; Kanton; Konkurssachen; Aufsichtsbehörde; Drohen; Erteilung; Nachfolgend
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
139 III 498 (5A_295/2013)Art. 265a Abs. 1 SchKG, Art. 98 und 251 lit. d ZPO; Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens; Kostenvorschuss im summarischen Verfahren. Im summarischen Verfahren nach Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens ist der Schuldner die klagende Partei, von der das Gericht einen Kostenvorschuss verlangen kann (E. 2). SchKG; Recht; Rechtsvorschlag; Schuldner; Beschwerde; Vermögens; Betreibung; Kostenvorschuss; Gläubiger; Rechtsvorschlages; Verfahren; Partei; Richter; Bewilligung; Konkurs; Einrede; Beantragt; Entscheid; Mangels; Begründet; Gericht; Wechselbetreibung; Beschwerdeführerin; SchKG; Prüfung; Betreibungsamt; Obergericht; Klägerrolle
97 III 18Ist die Pfändung eines Grundstücks und beweglicher Sachen nichtig, weil das Betreibungsamt die Schätzung (Art. 97 Abs. 1 SchKG, Art. 8 und 9 Abs. 1 VZG), die Vormerkung einer Drittansprache (Art. 106 Abs. 1 und 112 Abs. 1 SchKG), die Mitteilung an das Grundbuchamt und die Anzeigen an die Grundpfandgläubiger und die Versicherer (Art. 101, 102 SchKG, Art. 15 VZG, Art. 56 VVG, Art. 1 der Verordnung betr. die Pfändung, Arrestierung und Verwertung von Versicherungsansprüchen) unterlassen hat? (Erw. 2). Mindestvoraussetzungen einer gültigen Pfändung (Erw. 2). Pfändung; Betreibung; SchKG; Betreibungsbeamte; Schuldner; Arrest; Schätzung; Gläubiger; Betreibungen; Betreibungsbeamten; Nichtig; Vollzogen; Mitteilung; Vorinstanz; Interessen; Betreibungsamt; Schuldners; Pfändungsurkunde; Gültige; Pfändungen; Grundpfandgläubiger; Gruppe; Pfändete; Gepfändet; Erliess; Gepfändeten; Vorgeschriebene; Liegenschaft; Gläubigern; Grundbuch
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