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Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR)

Art. 1007 OR de 2023

Art. 1007 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) drucken

Art. 1007 5. Exceptions

Les personnes actionnées en vertu de la lettre de change ne peuvent pas opposer au porteur les exceptions fondées sur leurs rapports personnels avec le tireur ou avec les porteurs antérieurs, ? moins que le porteur, en acquérant la lettre, n’ait agi sciemment au détriment du débiteur.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 1007 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
GRSKG-06-69Wechselbetreibung (Rechtsvorschlag)Beschwerde; Beschwerdeführer; Schrift; SchKG; Wechsels; Treibung; Recht; Terschrift; Rechtsvorschlag; Unterschrift; Schung; Gegner; Fälschung; Beschwerdegegner; Einrede; Sammenarbeit; Schäft; Chuldner; Zusammenarbeit; Kanton; Wechselbetreibung; Kantonsgericht; Einreden; Verfahren; Partei; Schuss; Forderung
BEZK 2009 38Art. 182 SchKG: Bewilligung Rechtsvorschlag WechselbetreibungAppellantin; SchKG; Recht; Appellatin; Einrede; Wechsels; Zeitpunkt; Schaden; Zahlung; Zahlstelle; Ausstellung; Schuldner; Einreden; Bezogene; Staehelin/Bauer/Staehelin; Ausstellungsdatum; Verrechnung; Gesuchsbeilage; Lieferstopp; Rechtsvorschlag; Vorlegung; Sichtwechsel; Unterzeichnung; Wechselrechtliche; Zulässige; Präsentation; Zustehen; Bezogenen

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
84 II 645Wechselbürgschaft, Aberkennungsklage. Einreden des Wechselbürgen, Art. 1022 OR (Erw. 2). Untergang des Wechselanspruchs durch Neuerung? Art. 116 OR (Erw. 2). Die erst nach Erlass des Zahlungsbefehls eintretende Fälligkeit der Forderung ist im Aberkennungsprozess unbeachtlich (Erw. 4). Der Kostenspruch des Bundesgerichts in einem Rückweisungsentscheid ist für den kantonalen Richter verbindlich. Art. 159 Abs. 1 OG (Erw. 5). Vorinstanz; Bundesgericht; Einrede; Ganter; Aberkennung; Bosshard; Recht; Neuerung; Aberkennungsklage; Schuld; Einreden; Vereinbarung; Beklagten; Akzept; Rückweisungsentscheid; Verbindlich; Zahlungsbefehl; Urteil; Berufung; Betreibung; Confluentia; Keller; Akzeptant; Wechsels; Forderung; Fälligkeit; Zahlungsbefehls; Wechselbürge
83 II 211Wechselbürgschaft; Aberkennungsklage. Begriff der Angabe, für wen die Bürgschaft geleistet werde, Art. 1021 Abs. 4 OR (Erw. 3 a). Bedeutung des Umstandes, dass die Indossierung des Wechsels erst nach Erlass des Zahlungsbefehls erfolgte (Erw. 3 b). Bosshard; Betreibung; Ganter; Indossament; Wechselbürgschaft; Vorinstanz; Keller; Wechsels; Ergebe; Gläubiger; Unterschrift; Confluentia; Aussteller; Einreden; Indossierung; Anspruch; Beklagten; Ganter; Akzept; Rechte; Stellung; Gewöhnlichen; Schuld; Angabe; Abtretung; Ergeben; Urteil; Zahlungsbefehls
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