Art. 1003 3. Form
1 The endorsement must be written on the bill of exchange itself or on a sheet attached thereto (annex, rider). It must be signed by the endorser.
2 The endorsement need not designate the endorsee and may consist merely of the signature of the endorser (blank endorsement). In the latter case the endorsement is valid only if written on the reverse of the bill or on the annex.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
LU | 7W 20 16 | Behördenbeschwerde der ESTV. Ertrag aus beweglichem Vermögen zufolge Transponierung setzt u.a. die Übertragung von Beteiligungsrechten voraus (E. 4.1). Wertpapierrechtliche Qualifikation von schriftlichen Aktienzertifikaten (E. 4.2). Lücke in der Indossamentenkette mangels indossierter Stellvertretungsverhältnisse. Keine Heilung des Übertragungsmangels durch Eintragung ins Aktienbuch und Ausgabe neuer Aktien (E. 7.3). Aktienrechtliche Notwendigkeit eines 'clean-up' (E. 7.5). | Aktie; Aktien; Übertragung; Holding; Wertpapier; Aktionär; Beteiligungsrecht; Recht; Gesellschaft; Transponierung; Indossament; Person; Beteiligungsrechte; Aufl; Zession; Veranlagung; Gesetzlich; Vermögens; Aktienzertifikat; Kapital; Wertpapierrechtlich; Inhaber; übertragen; Wertpapierrechtliche; Abtretung; Gesetzliche; Aktionärs; Verhältnis; Vermögensertrag |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
102 II 270 | Rückgriff des Checkinhabers. 1. Art. 1141 Ziff. 9 und 1143 Abs. 1 Ziff. 21 OR. Auf den Protest anwendbares Recht, wenn der Check in Frankreich ausgestellt wird und in der Schweiz zahlbar ist (Erw. 1a). 2. Art. 1128 Ziff. 2 und 1129 OR. Die Erklärung des Bezogenen, dass er die Zahlung verweigere, muss innert der dafür vorgesehenen Frist auf dem Check selber abgegeben werden. Missbräuchliche Berufung auf Formvorschriften, Schadenersatz (Erw. 1b-d)? 3. Art. 1052 Abs. 1, 1093, 1140 und 1142 OR. Der Bereicherungsanspruch gegen den Checkaussteller richtet sich nach dem Recht des Ausstellungsortes; Bedeutung der Gesetzesmaterialien (Erw. 2). 4. Art. 8-10 ZGB. Anwendung von Beweisvorschriften des französischen Rechts, weil das dem Check zugrunde liegende Darlehensverhältnis diesem Recht untersteht (Erw. 3)? | Check; Recht; Obergericht; Bezogene; Zahlung; Urkunde; Bezogenen; Protest; Bereicherungsanspruch; Beweis; Aussteller; Checkrecht; Vorschrift; Urteil; Französische; Ettinger; Wechselrecht; Allonge; Schweiz; Auffassung; Vorinstanz; Klagte; Zeugenbeweis; Berufung; Checks; Entwurf; Anwendbare; Hinweis; Wohnsitz |
90 II 121 | Wechselrecht. Ermittlung des anwendbaren Rechts im internationalen Verhältnis (Erw. 1). Bedeutung der Materialien zum Genfer Abkommen über das Einheitliche Wechselgesetz für die Auslegung (Erw. 2). Die auf der Rückseite des Wechsels angebrachte blosse Unterschrift eines aus dem Wechsel nicht Berechtigten ist kein Indossament (Erw. 3) und begründet auch keine Wechselbürgschaft (Erw. 4). | Unterschrift; Wechsels; Indossament; Blosse; Bürgschaft; Rückseite; Recht; Aussteller; Abkommen; Mittelbar; Indossamente; Auffassung; Bundesgericht; Ausstellerin; Cinevox; Annahme; Wechselbürgschaft; Blankoindossament; Wechselrecht; Rechte; Bezw; Garantiefunktion; Vorderseite; Abkommens; Zweifel; Vermerk; Gültig |