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Legge sul contratto d’assicurazione (LCA)

Art. 10 LCA dal 2023

Art. 10 Legge sul contratto d’assicurazione (LCA) drucken

Art. 10 Assicurazione con effetto retroattivo (1)

1 Il contratto può esplicare effetti a una data anteriore alla sua conclusione se sussiste un interesse assicurabile.

2 L’assicurazione con effetto retroattivo è nulla se soltanto lo stipulante o l’assicurato sapeva o avrebbe dovuto sapere che il sinistro si era gi? verificato.

(1) Nuovo testo giusta il n. I della LF del 19 giu. 2020, in vigore dal 1° gen. 2022 (RU 2020 4969; FF 2017 4401).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
119 V 283Art. 4 ff. VVG. Die mit BGE 116 V 218 auf dem Gebiet der freiwilligen Vorsorge Selbständigerwerbender (nicht nach BVG) eingeleitete Rechtsprechung, wonach sich der Tatbestand der Anzeigepflichtverletzung bei Fehlen einer entsprechenden statutarischen oder reglementarischen Ordnung nach den Bestimmungen der Art. 4 ff. VVG beurteilt, hat auch im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge Gültigkeit (E. 4). Art. 6 VVG. Schweigen sich die Satzungen der Vorsorgeeinrichtung über die Frist zur Geltendmachung einer Anzeigepflichtverletzung aus, ist die Frage der Rechtzeitigkeit der Rücktritts- oder Vorbehaltserklärung nach Art. 6 VVG analog zu prüfen (E. 5a).
Vorsorge; Anzeigepflicht; Versicherung; Pensionskasse; Kasse; Leistungen; Recht; Psycho; Beschwerdeführerin; Verletzung; Beruflichen; Akten; Person; Weitergehende; Vertrauensarzt; Anzeigepflichtverletzung; Tatsachen; Hinweis; Gesundheitszustand; Statutarische; Obligatorisch; Vorsorgeeinrichtung; Bericht; Weitergehenden; Reglementarisch; Statutarischen; Freiwillig; Versicherer; Bestimmungen; Psychosomatische
116 V 218Art. 73 Abs. 1 und 4 BVG. Streitigkeiten über die berufliche Vorsorge im engeren Sinn zwischen Versicherten bzw. Anspruchsberechtigten und einer (provisorisch) registrierten Verbandsvorsorgeeinrichtung unterliegen dem Rechtsweg nach Art. 73 Abs. 1 und 4 BVG (Erw. 1). Art. 1 ff. OR. Freiwillige Vorsorge für Selbständigerwerbende (nicht nach BVG): Rechtsnatur und Auslegung des Vorsorgevertrages (Erw. 2). Zeitpunkt des Zustandekommens des Vertrages (Erw. 3b). Art. 4 ff. VVG, Art. 23 ff. OR. Anzeigepflichtverletzung im Bereich der freiwilligen Vorsorge Selbständigerwerbender (nicht nach BVG). Der Tatbestand der Anzeigepflichtverletzung beurteilt sich bei Fehlen entsprechender statutarischer bzw. reglementarischer Bestimmungen nicht nach den Regeln über die Mängel beim Vertragsabschluss (Art. 23 ff. OR), sondern analogieweise nach Art. 4 ff. VVG (Erw. 4). Umfang der Anzeigepflicht (Erw. 5a). Ob die Anzeigepflicht verletzt ist, ist verschuldensunabhängig nach objektiven und subjektiven Kriterien zu prüfen (Erw. 5b). Bei der vierwöchigen Frist von Art. 6 VVG handelt es sich um eine Verwirkungsfrist; sie beginnt zu laufen, sobald die Vorsorgeeinrichtung zuverlässige Kenntnis von Tatsachen erhält, die den sicheren Schluss auf Anzeigepflichtverletzung zulassen (Erw. 6a). Vorsorge; Versicherung; Vertrag; Recht; Wirte; Antrag; Anzeigepflicht; BAV-Wirte; Versicherer; Berufliche; Person; Gefahr; Beruflichen; Reglement; Vorsorgevertrag; Anspruch; Vertragsabschluss; Antragsteller; Bestimmungen; Vorsorgeeinrichtung; Stellten; Verletzung; Zeitpunkt; Zustande; Bereich; Stiftung; VIRET; Vorsorgeinteressent; Privatversicherungsrecht
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