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Ordonnance sur les règles de la circulation routière (OCR)

Art. 10 OCR de 2022

Art. 10 Ordonnance sur les règles de la circulation routière (OCR) drucken

Art. 10 Dépassement en général

(art. 34, al. 3 et 4, et 35 LCR)

1 Le conducteur qui veut dépasser, se déplacera prudemment sur la gauche* sans gêner les véhicules qui suivent. Il ne dépassera pas lorsque, devant le véhicule qui le précède, se trouve un obstacle tel qu’un chantier, un véhicule en ordre de présélection ou des piétons traversant la chaussée.

2 Après le dépassement, le conducteur reviendra sur sa droite dès qu’il peut le faire sans danger pour celui qu’il vient de dépasser. … (1)

3 À l’extérieur des localités, les conducteurs de voitures automobiles lourdes faciliteront le dépassement aux conducteurs des véhicules plus rapides en tenant l’extrême droite, en maintenant entre eux une distance de 100 m au moins et, au besoin, en s’arrêtant ? des places d’évlient. Cette règle s’applique aussi aux autres véhicules ? moteur qui circulent lentement.* Pour les signes, voir l’art. 28.

(1) 2e phrase abrogée par le ch. I de l’O du 25 janv. 1989, avec effet au 1er mai 1989 (RO 1989 410).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 10 Ordonnance sur les règles de la circulation routière (VRV) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB210579Grobe Verletzung der VerkehrsregelnSchuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Polizei; Fahre; Video; Verkehr; Verkehrs; Polizeifahrzeug; Strasse; Verkehr; Strassen; Verteidigung; Recht; Staatsanwaltschaft; Berufung; Urteil; Fahrzeug; Prot; Ersichtlich; Geschwindigkeit; Recht; Fahrbahn; Aufgr; Verkehrs; Volvo; Strassenverkehr; Überholen; Manöver
ZHSB170493Misswirtschaft etc. und WiderrufSchuldig; Beschuldigte; Geldstrafe; Urteil; Berufung; Freiheitsstrafe; Tagessätze; Tagessätzen; Vorinstanz; Verteidigung; Recht; Gläubiger; Gläubigerschädigung; Amtliche; Busse; Staatsanwaltschaft; Kantons; Verkehrsregelverletzung; Höhe; Beschuldigten; Grobe; Tatschwere; Tigen; Bezirksgerichtes; Meilen; Bestrafen; Misswirtschaft; Ordner
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVWBES.2017.235FührerausweisentzugBeschwerde; Kontrollfahrt; Beschwerdeführerin; Recht; Prüfung; Entscheid; Prüfungsexperte; Verwaltungsgericht; Experte; Negativ; Fahrt; Partei; Negative; Urteil; Gehör; Verfügung; Genügend; Stellung; Verfahren; Prüfungsexperten; Führerausweis; Bundesgericht; Experten; Fehler; Angefochtene; Beurteilung; Genügende; Begründung; Stellungnahme; Rechtliche
SGIV-2016/47Entscheid Art. 16b Abs. 1 lit. a, Art. 33 Abs. 1 und 2, Art. 35 Abs. 1 und 5 SVG (SR Fussgänger; Fussgängerstreifen; Fahrzeug; Strasse; Leichte; Widerhandlung; Verkehrsregel; Rekurrent; Verkehr; Lieferwagen; Fahrzeuge; Strassenverkehrs; Mittelschwere; Kinder; Angehalten; Führer; Hinweis; Leichten; Rekurrenten; Verkehrsregelverletzung; überholt; Führerausweis; Verkehrsregeln; Verschulden; Befehl; Linke; Polizist; Verfahren; Rekurs
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
142 IV 93 (6B_374/2015)Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 35 Abs. 1 SVG, Art. 8 Abs. 3 Satz 1 und Art. 36 Abs. 5 lit. a der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV); Art. 23 Abs. 2 BGG; Unterscheidung zwischen (auf Autobahnen) verbotenem Rechtsüberholen und erlaubtem Rechtsvorfahren; Präzisierung des Begriffs des Kolonnenverkehrs und der Gefahrenbewertung bei unterschiedlichen Geschwindigkeiten. Bei parallelem Kolonnenverkehr ist es erlaubt, rechts an anderen Fahrzeugen vorbeizufahren (sog. Vorfahren). Das Rechtsüberholen durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen ist hingegen gemäss Art. 8 Abs. 3 Satz 2 VRV auch beim Fahren in parallelen Kolonnen ausdrücklich untersagt (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 4.1 i.V.m. E. 3.1-3.3). Kolonnenverkehr ist anhand der konkreten Verkehrssituation zu bestimmen und zu bejahen, wenn es auf der (linken und/oder mittleren) Überholspur zu einer derartigen Verkehrsverdichtung kommt, dass die auf der Überhol- und der Normalspur gefahrenen Geschwindigkeiten annähernd gleich sind (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 4.2.1). Das (passive) Rechtsvorbeifahren bei dichtem Verkehr ist mittlerweile eine alltägliche, kaum zu vermeidende Situation, die nicht generell zu einer abstrakt erhöhten Gefahrensituation i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG führt (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 4.2.2). Ein Vorfahren begründet weder objektiv eine Verkehrsregelverletzung und erhebliche Gefährdung der Verkehrssicherheit mit beträchtlicher Unfallgefahr (E. 5.1-5.3) noch subjektiv ein schweres Verschulden oder grobe Fahrlässigkeit (E. 5.4). Verkehr; Verkehrs; Fahrzeug; Überhol; Überholspur; Geschwindigkeit; Normalspur; Kolonnen; Fahrzeuge; Kolonnenverkehr; Linke; überholen; Linken; Mittlere; Fahrende; Fahrzeugen; Rechtsüberholen; Fahrspur; Mittleren; Autobahn; Beschwerde; Gefahr; Fahrzeuglenker; Verkehrsregelverletzung; Urteil; Hinweisen; Beschwerdeführer; Verkehrssituation; Grobe
104 IV 192Art. 35 Abs. 2 SVG, Art. 10 Abs. 2 VRV. Der von einem Automobilisten nach einem Überholmanöver beim Einbiegen auf das überholte und das voranfahrende Fahrzeug einzuhaltende Abstand hängt von den Geschwindigkeiten der beteiligten Fahrzeuge, aber auch von den Strassen- und Sichtverhältnissen im konkreten Fall ab (E. 2). Art. 35 Abs. 7 SVG. Dem sich ankündigenden, schneller fahrenden Fahrzeuglenker ist die Strasse selbst dann zum Überholen freizugeben, wenn dieser das Überholmanöver nur unter Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit durchführen kann (E. 4).
Fahrzeug; Vorinstanz; Fahrende; Strasse; Normalspur; Automobilist; Geschwindigkeit; Kolonne; Beschwerdeführer; Automobilisten; Abstände; Fahrzeuge; Fahrenden; Strassen; überholt; Überholen; Fahrzeuglenker; Gefährdung; Wagen; überholte; Urteil; Recht; überholten; Feststellung; Gelegenheit; Verbindlich; Lockere; Behinderung; Überholspur; Fahrzeugführer
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