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Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG)

Art. 10 KVG vom 2023

Art. 10 Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) drucken

Art. 10 Ende der Sistierung; Verfahren

1 Der Arbeitgeber informiert eine aus dem Arbeitsverhältnis oder aus der Nichtberufsunfallversicherung nach dem UVG (1) ausscheidende Person schriftlich darüber, dass sie dies ihrem Versicherer nach diesem Gesetz zu melden hat. Die gleiche Pflicht trifft die Arbeitslosenversicherung, wenn der Anspruch auf Leistungen ihr gegenüber erlischt und die betreffende Person kein neues Arbeitsverhältnis eingeht.

2 Hat die versicherte Person ihre Pflicht nach Absatz 1 nicht erfüllt, so kann der Versicherer von ihr den Prämienanteil für die Unfalldeckung samt Verzugszinsen seit der Beendigung der Unfalldeckung nach UVG bis zum Zeitpunkt, in dem der Versicherer davon Kenntnis erhält, verlangen. Hat der Arbeitgeber oder die Arbeitslosenversicherung die Pflicht nach Absatz 1 nicht erfüllt, so kann der Versicherer die gleichen Forderungen ihnen gegenüber geltend machen.

(1) SR 832.20

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 10 Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
GRSK2 2023 4Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVGBeschwerde; Beschwerdeführer; Recht; Maloja; Regionalgericht; Zustellung; Verfahren; Rechtsmittel; Beschluss; Wiederherstellung; Schweiz; Verfahrens; Frist; Beschwerdefrist; Regionalgerichts; Schweizerischen; Sendung; Firmenadresse; Person; Eingabe; Hilfsperson; Partei; Staatsanwaltschaft; [Hrsg]; Prozessordnung; Gericht; Aufl; Kommentar; Entscheid

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
146 V 253 (9C_815/2019)
Regeste
Art. 25, 27 und 52 Abs. 2 KVG ; Art. 33 und 35 KVV ; Art. 5 KLV ; therapeutische Massnahmen im Zusammenhang mit Geburtsgebrechen. Es besteht kein Anspruch darauf, dass die Kosten einer Hippotherapie, welche der an angeborenen cerebralen Lähmungen leidenden Versicherten als medizinische Massnahme durch die Invalidenversicherung vergütet worden sind, nach dem vollendeten 20. Altersjahr von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung übernommen werden. Diese ist grundsätzlich nur im Rahmen des Pflichtleistungskatalogs der sozialen Krankenversicherung leistungspflichtig, wozu im Falle physiotherapeutischer Vorkehren auf dem Pferd lediglich solche bei multipler Sklerose gehören. Auch stellt die Hippotherapie keine therapeutische Massnahme im Sinne der Ausnahmebestimmung von Art. 52 Abs. 2 KVG (in Verbindung mit Art. 35 KVV ) dar, wonach für Geburtsgebrechen die zum Leistungskatalog der Invalidenversicherung gehörenden therapeutischen Massnahmen in die Erlasse und Listen nach Abs. 1 ("Analysen und Arzneimittel, Mittel und Gegenstände") aufgenommen werden (E. 2-4).
Geburt; Geburtsgebrechen; Therapeutische; Massnahme; Invaliden; Massnahmen; Kranken; Therapeutischen; Invalidenversicherung; Leistungen; Beschwerde; Hippotherapie; Urteil; Behandlung; Altersjahr; übernehme; Analysen; Listen; Hippotherapie-K; Krankenversicherung; Verbindung; Physiotherapie; Rechtsprechung; übernehmen; Medizinisch; Übernahme; Obligatorisch
106 Ib 93Pflichtlagerhaltung. Sicherungsanspruch des Bundes für die von ihm garantierten Pflichtlagerkredite. BG über die wirtschaftliche Kriegsvorsorge vom 30. September 1955 (KVG). 1. Rechtsweg. Abgrenzung zwischen Verwaltungs- und Zivilgerichtsbarkeit (Art. 28 Abs. 3 KVG, Art. 12 Abs. 5 KVG; E. 1). 2. Begriff des Vermögensvorteils gemäss Art. 28 Abs. 1 KVG (E. 2). 3. Sicherungsanspruch des Bundes ausserhalb des Konkurses und des Nachlassverfahrens bei freihändiger Verwertung von Pfändern aus Pflichtlagerbeständen. Grundsätzliche Vorwirkung des Sicherungsanspruchs bejaht (E. 3), unter Vorbehalt eines gewissen Gutglaubensschutzes (E. 4, 6 u. 7a). 4. Herabsetzungsansprüche wegen mangelhafter Kontrolle durch die Organe der Aufsichtsbehörde? (E. 8). Pflicht; Pflichtlager; Pfand; Bundes; Schuler; Lager; Aussonderung;Aussonderungsrecht; Verwertung; Freihändig; Baumwolle; Konkurs; Freihändige; Firma; Klage; Pfandgläubiger; Kredit; Pfandrecht; Sicherung; Sicherungsanspruch; Krieg; Herausgabe; Schweiz; Recht; Bundesgericht; Freihändigen; Pfänder; Wirtschaftliche

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-6445/2016KVG-Aufsicht (Übriges)Prämie; Prämien; Reserven; Beschwerde; Abbau; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Versicherer; Prämientarif; Abbauplan; Aufsicht; Krankenversicherung; übermässig; Person; Prämientarife; Vorinstanz; Soziale; Personen; Verfügung; Aufsichtsbehörde; Erfolge; übermässige; Erfolgen; Genehmigung; Ausgleich; Setze; Reserveabbau; Gesetzlich; Verfahren
C-6826/2015Genehmigung Prämientarife (inkl. Prämienausgleich)Beschwerde; Kranken; Prämie; Prämien; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Finanzierung; Beschwerdeführerinnen; Reserve; Versicherer; Reserven; Bundes; Krankenversicherung; Recht; Soziale; Recht; AArt; Vorinstanz; Zuschüsse; Versicherung; Verfahren; Sozialen; Krankenversicherer; Verfügung; Prämienkorrektur; Weisung; Leistung; Ziffer; Krankenpflegeversicherung; Bundesverwaltungsgericht
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