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Loi fédérale sur l’assurance-maladie (LAMaI)

Art. 1 LAMaI de 2023

Art. 1 Loi fédérale sur l’assurance-maladie (LAMaI) drucken

Art. 1 Applicabilité de la LPGA Champ d’application

1 Les dispositions de la loi fédérale du 6 octobre 2000 sur la partie générale du droit des assurances sociales (LPGA) (1) s’appliquent ? l’assurance-maladie, ? moins que la présente loi ou la loi du 26 septembre 2014 sur la surveillance de l’assurance-maladie (LSAMal) (2) ne dérogent expressément ? la LPGA. (3)

2 Elles ne s’appliquent pas aux domaines suivants:

  • a. admission et exclusion des fournisseurs de prestations (art. 35 ? 40 et 59);
  • b. tarifs, prix et budget global (art. 43 ? 55);
  • c. (4) octroi de réductions de primes en vertu des art. 65, 65a et 66a et octroi de subsides de la Confédération aux cantons en vertu de l’art. 66;
  • d. litiges entre assureurs (art. 87);
  • e. procédure auprès du tribunal arbitral cantonal (art. 89).
  • (1) RS 830.1
    (2) RS 832.12
    (3) Nouvelle teneur selon l’annexe ch. 2 de la L du 26 sept. 2014 sur la surveillance de l’assurance-maladie, en vigueur depuis le 1er janv. 2016 (RO 2015 5137; FF 2012 1725).
    (4) Nouvelle teneur selon le ch. I de l’O de l’Ass. féd. du 21 juin 2002, en vigueur depuis le 1er janv. 2003 (RO 2002 3472; FF 2002 763).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 1 Loi fédérale sur l’assurance-maladie (KVG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHRT220094RechtsöffnungBeschwerde; Gesuch; Gesuchsgegner; Vorinstanz; Rechtsöffnung; Antrag; Gesuchsgegners; Beschwerdegegnerin; Beschwerdeführer; Verfahren; Eingabe; Entscheid; Festzustellen; Akten; Urteil; Beschwerdeverfahren; Betreibung; Partei; Begründung; Kantons; Gehör; Sozialversicherungsgericht; Gericht; Beschwerdeschrift; Eingaben; Definitive; Bundesgericht; Vorbringen; Mündlich; Erwägungen
    ZHPS220037Pfändung in der Betreibung Nr. ...Beschwerde; Recht; Betreibung; Beschwerdeführerin; Betreibungs; Betreibungsamt; SchKG; Gerung; Rechtsvorschlag; Vorinstanz; Verfügung; Entscheid; Verfahren; Gehör; Rechtsmittel; Erhob; Gehörs; Zahlungsbefehl; Konkurs; Partei; Verfahrens; Rechtsverweigerung; Zustellung; Betreibungsamtes; Aufsichtsbehörde; Rechtskräftig; Beseitigt; Forderung; Schuldbetreibung; Vernehmlassung
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SGKV 2018/5Entscheid Art. 36 Abs. 2 KVV. Bei vor der Abreise ins Ausland geplanter Inanspruchnahme von medizinischen Leistungen im Ausland, kann, wenn wie vorliegend keine Ausnahmeregelung zutrifft, keine Kostenübernahme zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erfolgen. So sind die Kosten von Behandlungen im Ausland von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nur dann zu tragen, wenn die Merkmale des Notfalls (Unaufschiebbarkeit der Behandlung aus medizinischen Gründen und die Unangemessenheit der Rückkehr in die Schweiz) erfüllt sind (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. August 2019, KV 2018/5). Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 9C_584/2019. Behandlung; Beschwerde; Schweiz; Versicherung; Medizinisch; Medizinische; Ausland; Immunisierungstherapie; Beschwerdegegnerin; Leistungen; Notfall; Ehemann; Medizinischen; Beschwerdeführer; Obligatorische; Wäre; Behandlungen; ärztlich; Center; Krankenpflegeversicherung; Krebsleiden; Klinik; Institut; Rückkehr; Keytruda; Obligatorischen; Medikament; ärztliche; Abreise; Medikamente
    SGEL 2018/51Entscheid Art. 2 Abs. 2 ELG, Art. 14 Abs. 1 und 2 ELG, Art. 4bis Abs. 3 ELG-SG, Art. 14 Abs. 2 VKB-SG. Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten.In Art. 14 Abs. 1 ELG hat der Bundesgesetzgeber Krankheits- und Behinderungskosten aufgezählt, die die Kantone im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung mindestens vergüten müssen. Gestützt auf Art. 14 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 2 ELG können die Kantone darüberhinausgehende Kostenübernahmen vorsehen und dabei abgesehen von der Wirtschaftlichkeit und der Zweckmässigkeit weitere Kriterien bestimmen.Transportkosten zum nächstgelegenen Behandlungsort werden unabhängig davon, ob die Behandlungskosten durch die obligatorische oder durch die freiwillige Krankenversicherung übernommen werden, vergütet, sofern sie wirtschaftlich und zweckmässig sind. Rückweisung zur weiteren Sachverhaltsabklärung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. März 2019, EL 2018/51). Beschwerde; Behandlung;Transport; Beschwerdeführerin; Transportkosten; Leistung; Medizinisch; Krankenkasse; übernommen; Krankheits; Medizinische; Höhe; Krankenversicherung; Leistungen; Obligatorische; Vergütung; Übernahme; Entstanden; Vergütet; Beschwerdegegnerin; Behandlungen; ELG-SG; Einsprache; Medizinischen; Bezug; Müsse; Rechnung; Entstandene; Kantone
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    145 II 49 (2C_196/2017)Art. I Abs. 1 und Anhang I Annex 2 GPA; Art. 2 Abs. 1 BAöB; Art. 117, Art. 117a BV; Art. 39, Art. 43, Art. 49, Art. 49a KVG; Art. 8 Abs. 1 lit. a IVöB; öffentliches Beschaffungswesen; subjektiver Geltungsbereich; gewerbliche Tätigkeit im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. a IVöB. Eine Aktiengesellschaft, deren Aktionariat sich aus Gemeinden zusammensetzt und die ein auf der kantonalen Spitalliste aufgeführtes Spital betreibt, fällt in den subjektiven Geltungsbereich des öffentlichen Beschaffungsrechts. Die Auslegung von Art. 8 Abs. 1 lit. a IVöB hat gestützt auf staatsvertragliche Bestimmungen zu erfolgen (E. 4.1). Voraussetzungen für das Vorliegen einer Einrichtung des öffentlichen Rechts im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. a IVöB i.V.m. Art. I Abs. 1 GPA und Art. 2 Abs. 1 BAöB (E. 4.2), von denen die GZO AG eine Mehrzahl ohne Weiteres erfüllt (E. 4.3-4.4.2). Ob eine gewerbliche Tätigkeit im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. a IVöB vorliegt, ist im Lichte der beschaffungsrechtlichen Ziele gestützt auf alle erheblichen rechtlichen und tatsächlichen Umstände danach zu beurteilen, ob eine Konkurrenzsituation auf funktionierenden Märkten besteht (E. 4.4.3). Die Spitalplanung und das Verfahren auf Erlass der Spitalliste führen ebenso wenig zu einer gewerblichen Tätigkeit der GZO AG wie die Konkurrenzsituation zu Spitälern ohne kantonalen Leistungsauftrag und zu ambulanten Leistungserbringern (E. 4.5.1-4.5.2). Keinen ausreichenden Wettbewerbsdruck erzeugen im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung der Mechanismus der Preisbildung bei Spitaltarifen (E. 4.5.3) und der gesetzlich eingeschränkte Qualitätswettbewerb (E. 4.5.4). Angesichts dessen fällt nicht entscheidend ins Gewicht, dass die Trägergemeinden der GZO AG aktienrechtlich keine Pflicht trifft, sie bei schlechtem Geschäftsgang mit öffentlichen Mitteln zu unterstützen (E. 4.5.5). Spital; Leistung; Beschwerde; Annex; Beschwerdeführerin; Wettbewerb; Krankenversicherung; Kanton; Wirtschaftlich; Rechtlich; Gewerblich; Leistungen; Kantonale; Wettbewerbs; Obligatorisch; Gewerbliche; Wirtschaftliche; Spitalliste; IVöB; Fussnote; Obligatorische; Spitalplanung; Tarif; Obligatorischen; Bundes; Kantons; Qualität; BEYELER
    144 V 388aArt. 13 Abs. 2 lit. c und aArt. 60 KVG (beide Bestimmungen aufgehoben auf Ende Dezember 2015), aArt. 106-106c KVG (in Kraft gestanden vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2017); aArt. 78-78c KVV (aufgehoben auf Ende Dezember 2015); Art. 12 KVAG; Zulässigkeit von privatversicherungsrechtlichen Zuschüssen einer Muttergesellschaft (Holding) an ihre KVG-Tochtergesellschaften zur Bildung zusätzlicher Reserven im Bereich der sozialen Krankenversicherung. Die Krankenversicherer können nur in jenen Bereichen eigene Regeln aufstellen, in denen das KVG ihnen eine diesbezügliche Kompetenz ausdrücklich einräumt. Dies gilt auch hinsichtlich der Finanzierung der sozialen Krankenversicherung (E. 4). Der Gesetzgeber hat deren Quellen abschliessend geregelt (Prämien und Kostenbeteiligungen der versicherten Personen sowie Beiträge der öffentlichen Hand). Weder aus aArt. 60 KVG ("Finanzierungsverfahren und Rechnungslegung") noch aus aArt. 106a KVG ("Beiträge zur Prämienkorrektur durch die Versicherer und den Bund") oder aus dem auf 1. Januar 2016 in Kraft getretenen KVAG kann auf die Zulässigkeit weiterer Finanzierungsmöglichkeiten - beispielsweise in Form von Mittelzuflüssen aus dem VVG-Zusatzversicherungsbereich - geschlossen werden (E. 5-7). Daran vermögen allfällige gesellschafts- bzw. konzernrechtliche Vorschriften nichts zu ändern (E. 5.6). Kranken; Prämien;Beschwerde; Finanzierung; Versicherer; Krankenversicherung; Reserven; Soziale; Beschwerdeführerinnen; Zuschüsse; Krankenpflegeversicherung; Obligatorische; Versicherung; Recht; Korrekt; Krankenversicherer; Sozialen; Holding; Prämienkorrektur; Kanton; Gesellschaft; Urteil; Obligatorischen; Gesellschaften; Finanziell; Ausgaben; Kantone; Zusatz; Leistungen
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