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Handelsregisterverordnung (HRegV)

Art. 1 HRegV vom 2023

Art. 1 Handelsregisterverordnung (HRegV) drucken

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt:

  • a. die Organisation der Handelsregisterführung;
  • b. den Aufbau und den Inhalt des Handelsregisters;
  • c. den elektronischen Geschäftsverkehr mit den Handelsregisterbehörden;
  • d. das Verfahren zur Eintragung, Änderung und Löschung von Rechtseinheiten;
  • e. die Auskunftserteilung und die Einsichtnahme in das Handelsregister.

  • Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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