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Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG)

Art. 1 DSG vom 2019

Art. 1 Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) drucken

Art. 1 1. Abschnitt: Zweck, Geltungsbereich und Begriffe Zweck

Dieses Gesetz bezweckt den Schutz der Persönlichkeit und der Grundrechte von Personen, über die Daten bearbeitet werden.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2019 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 1 Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB180251Grobe Verletzung der Verkehrsregeln etc.Schuldig; Beschuldigte; Zeuge; Vorinstanz; Recht; Beschuldigten; Dashcam; Zeugen; Berufung; Interesse; Daten; Fahrt; Abstand; Rechtsüberholen; Zutreffend; Person; Urteil; Verteidigung; Geldstrafe; Verfahren; Busse; Beweismittel; Verletzung; Grobe; Private; Datenschutz; Strasse; Verbindung; Staatsanwaltschaft
ZHHG150100DatenschutzDaten; Recht; Partei; Beklagten; Interesse; Behörde; Parteien; Person; Behörden; Personen; Datenlieferung; Urteil; Anklage; Rechtsbegehren; Schweiz; Rechtliche; Datenschutz; Gericht; Personendaten; überwiegend; Streitwert; Tatsache; Unerlässlich; Persönlichkeit; Rechtfertigung; Beweis; US-Behörde; Wirtschaftliche
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGIV 2016/145Entscheid Art. 13 BV und Art. 8 EMRK. Unzureichende gesetzliche Grundlage für heimliche und zielgerichtete Überwachungsmassnahmen durch die IV-Stelle. Die gesetzwidrig beschafften Daten sind aus den Akten zu entfernen. Rückweisung zur neuerlichen psychiatrischen Begutachtung. Der mit der fachpsychiatrischen Begutachtung zu beauftragenden Person ist ausschliesslich eine gesetzeskonform zustande gekommene Voraktenlage zu unterbreiten (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. Dezember 2016, IV 2016/145). Beim Bundesgericht angefochten. Beschwerde; IV-act; Beschwerdeführer; Heimlich; Person; Heimliche; Überwachung; Observation; Recht; Beschwerdegegnerin; Daten; Bundes; Heimlichen; Grundlage; Eingliederung; MÜLLER; Hinweis; Eingliederungsmassnahmen; Beschwerdeführers; Gesetzliche; Personen; Anspruch; GÄCHTER; Rente; MÜLLER; Verhalten; Verfügung; IV-Stelle; Schutz; Depressiv
SGIV 2016/145Entscheid Art. 13 BV und Art. 8 EMRK. Unzureichende gesetzliche Grundlage für heimliche und zielgerichtete Überwachungsmassnahmen durch die IV-Stelle. Die gesetzwidrig beschafften Daten sind aus den Akten zu entfernen. Rückweisung zur neuerlichen psychiatrischen Begutachtung. Der mit der fachpsychiatrischen Begutachtung zu beauftragenden Person ist ausschliesslich eine gesetzeskonform zustande gekommene Voraktenlage zu unterbreiten (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. Dezember 2016, IV 2016/145). Teilweise aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 8C_69/2017. Beschwerde; IV-act; Beschwerdeführer; Heimlich; Person; Heimliche; Überwachung; Observation; Recht; Beschwerdegegnerin; Daten; Bundes; Heimlichen; Grundlage; Eingliederung; MÜLLER; Hinweis; Eingliederungsmassnahmen; Beschwerdeführers; Gesetzliche; Personen; Anspruch; GÄCHTER; Rente; MÜLLER; Verhalten; Verfügung; IV-Stelle; Schutz; Depressiv
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 IV 9 (6B_1468/2019)
Regeste
Art. 141 Abs. 2 StPO ; Art. 260 Abs. 1 StGB ; Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Videoaufnahmen bei Landfriedensbruch. Für die Frage, ob eine schwere Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO vorliegt, ist nicht das abstrakt angedrohte Strafmass, sondern die Schwere der konkreten Tat entscheidend (E. 1.4.2). Das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung und der Verwertbarkeit von Beweismitteln wiegt bezogen auf den Tatbestand des Landfriedensbruchs grundsätzlich schwer (E. 1.4.3). Für die Bewertung der Schwere dieser Tat ist nicht nur der individuelle Tatbeitrag der beschuldigten Person, sondern sind die gesamten Umstände mitsamt den durch die weiteren Teilnehmer begangenen Gewalttätigkeiten massgebend. Im Ergebnis verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht, indem sie den vorliegenden Landfriedensbruch als schwere Straftat nach Art. 141 Abs. 2 StPO qualifiziert und das öffentliche Interesse an der Aufklärung dieser Tat höher als dasjenige des Beschwerdeführers an der rechtskonformen Erhebung resp. Unverwertbarkeit der privaten Videoaufnahmen gewichtet (E. 1.4.4).
Recht; Schwere; Beschwerde; Landfriedensbruch; Interesse; Beschwerdeführer; Taten; Person; Beschwerdeführers; Videoaufnahmen; Verwertbarkeit; Hinweisen; Beweismittel; Urteil; Vorinstanz; Tatbestand; Landfriedensbruchs; Abstrakt; Interessen; Schwere; Recht; Gewalttätigkeit; Prozessordnung; Vorliegt; Schuldig; Verbrechen; Private
143 III 3 (5A_113/2016)Art. 39 Abs. 1 und 2 Ziff. 3, Art. 48 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB; Art. 8 lit. c ZStV; Eintragung des Rufnamens im Personenstandsregister. Im Personenstandsregister werden amtliche Namen beurkundet. Der Rufname ist kein amtlicher Name und wird im Fall, dass eine Person mehrere Vornamen trägt, im Personenstandsregister nicht bezeichnet (E. 3). Person; Personen; Rufname; Personenstand; Beschwerde; Personenstandsregister; Rufnamen; Beschwerdeführerin; Vorname; Rufnamens; Amtliche; Eintrag; Vornamen; Zivilstand; Eintragung; Verwaltungsgericht; Bezeichnung; Urteil; Amtlichen; Register; BA; Rechtlich; Aufsichtsbehörde; Ausweise; Recht; Vorinstanz; Daten; Erfassung; Verfahren

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
DSGFRANK SEETHALER Kommentar DSG2008
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