E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Lescha davart il tribunal federal (LTF)

Art. 1 Lescha davart il tribunal federal (LTF) drucken

Art. 1 Posiziun ed organisaziun

1. secziun Posiziun Autoritad giudiziala suprema

1 Il Tribunal federal è l’autoritad giudiziala suprema da la Confederaziun.

2 El surveglia la gestiun dal Tribunal penal federal, dal Tribunal administrativ federal e dal Tribunal federal da patentas. (1)

3 El consista da 35–45 derschaders federals ordinaris.

4 El consista ultra da quai da derschaders federals en uffizi accessoric; il dumber da quels importa maximalmain dus terzs dal dumber dals derschaders ordinaris. (2)

5 L’Assamblea federala fixescha il dumber da derschaders en in’ordinaziun.

(1) Versiun tenor la cifra 2 da l’agiunta da la LF dals 20 da mars 2009 davart il TFP, en vigur dapi il 1. da schan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455).
(2) Guardar er l’art. 132 al. 4 qua sutvart.

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 1 Lescha davart il tribunal federal (BGG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB140098ForderungGewinn; Klagte; Norar; Klagten; Gesellschaft; Bundes; Vorinstanz; Beklagten; Bundesgericht; Honorar; Abrechnung; Recht; Berufung; Leistung; Konsortium; General; Generalunternehmer; Klägern; Urteil; Gesellschaftsvertrag; Projekt; Klage; Anspruch; Gende; Rückweisung; Entscheid; Bauung; Verfahren; GU-Honorar

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 IV 364 (6B_378/2018)Art. 5 Abs. 2, Art. 189 Abs. 1 lit. b BV; Art. 66a StGB; Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA; Art. 31 Abs. 1 VRK; strafrechtliche Landesverweisung von EU-Bürgern und Freizügigkeitsabkommen. Das Bundesgericht beurteilt auch Streitigkeiten wegen Verletzung des Völkerrechts (E. 3.3). Mit dem Freizügigkeitsabkommen (FZA) hat die Schweiz Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU im Wesentlichen ein weitgehendes und reziprokes Recht auf Erwerbstätigkeit eingeräumt. Das FZA hat keinen Einfluss auf die Gesetzgebung im Bereich des Strafrechts. Die Schweiz hat jedoch bei der Auslegung gesetzlicher Bestimmungen die völkerrechtlichen Verpflichtungen zu beachten (E. 3.4.1). Die aufgrund des FZA eingeräumten Rechte dürfen nach Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden (E. 3.5). Bei der strafrechtlichen Landesverweisung ist deshalb - soweit Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der EU betroffen sind - im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob die Massnahme zum Schutze der öffentlichen Ordnung und Sicherheit verhältnismässig ist (E. 3.9). Recht; Recht; Rechtlich; Urteil; Rechtliche; Auslegung; Bundes; Randnr; Rechts; Landesverweisung; Schweiz; Rechtsprechung; Vertrag; Rechtlichen; Union; Vertrags; Sicherheit; Bundesgericht; Freizügigkeit; Massnahme; Räumt; Auszulegen; Bestimmungen; Völker; Abkommen; Völkerrecht; Staatsangehörige; Völkerrechtliche; Ausweisung
144 II 486 (12T_4/2017)Administrative Aufsicht des Bundesgerichts (Art. 1 Abs. 2 BGG); Aufsichtskompetenz, Rechtsverzögerung, Präzisierung der Aufsichtspraxis. Das Bundesgericht als administrative Aufsichtsbehörde greift im Falle einer Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung nur ein, wenn ein strukturelles Problem organisatorischer oder administrativer Natur festgestellt wird (E. 3.3). Die Aufsichtsbehörde kann gegebenenfalls auch von Amtes wegen tätig werden, wenn sie von Tatsachen Kenntnis erhält, die hinreichend wahrscheinlich auf ein mögliches aufsichtsrechtliches Problem hindeuten, die weitere Abklärungen nahelegen (E. 3.5). Für Verfahren, für welche kurze gesetzliche Behandlungsfristen gelten, müsen Mechanismen für eine rasche Entscheidfindung bereitgestellt werden. Eine Verfahrensdauer von 23 Monaten nach Abschluss des Instruktionsverfahrens und nach Erarbeitung des Urteilsentwurfs erscheint in solchen Fällen als nicht angemessen und stellt ein strukturelles Problem organisatorischer Natur dar, bei welchem die Verwaltungskommission des Bundesgerichts ihre Aufsichtskompetenz ausüben kann (E. 3.8). Verfahren; Bundes; Aufsicht; Verfahrens; Bundesgericht; Entscheid; Bundesverwaltungsgericht; Koordination; Zirkulation; Urteil; Beschwerde; Administrative; Rechtsverzögerung; Aufsichtsbehörde; Spruchkörper; Aufsichtsrechtliche; Abteilung; Richter; Bundesgerichts; Koordinationsverfahren; Verfahren; Intern; Urteilsentwurf; Rechtsprechung; Vorliegen; Stellung; Umstände; Gesetzlich; Problem; Organisatorische
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz