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Loi sur le Tribunal fédéral (LTF)

Art. 1 LTF de 2022

Art. 1 Loi sur le Tribunal fédéral (LTF) drucken

Art. 1 Statut et organisation

Section 1 Statut Autorité judiciaire suprême

1 Le Tribunal fédéral est l’autorité judiciaire suprême de la Confédération.

2 Il exerce la surveillance sur la gestion du Tribunal pénal fédéral, du Tribunal administratif fédéral et du Tribunal fédéral des brevets. (1)

3 Il se compose de 35 ? 45 juges ordinaires.

4 Il se compose en outre de juges suppléants, dont le nombre n’excède pas les deux tiers de celui des juges ordinaires. (2)

5 L’Assemblée fédérale fixe l’effectif des juges dans une ordonnance.

(1) Nouvelle teneur selon l’annexe ch. 2 de la LF du 20 mars 2009 sur le TFB, en vigueur depuis le 1er janv. 2012 (RO 2010 513, 2011 2241; FF 2008 373).
(2) Voir aussi l’art. 132 al. 4 ci-après.

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 1 Loi sur le Tribunal fédéral (BGG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB140098ForderungGewinn; Klagte; Norar; Klagten; Gesellschaft; Bundes; Vorinstanz; Beklagten; Bundesgericht; Honorar; Abrechnung; Recht; Berufung; Leistung; Konsortium; General; Generalunternehmer; Klägern; Urteil; Gesellschaftsvertrag; Projekt; Klage; Anspruch; Gende; Rückweisung; Entscheid; Bauung; Verfahren; GU-Honorar

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 IV 364 (6B_378/2018)Art. 5 Abs. 2, Art. 189 Abs. 1 lit. b BV; Art. 66a StGB; Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA; Art. 31 Abs. 1 VRK; strafrechtliche Landesverweisung von EU-Bürgern und Freizügigkeitsabkommen. Das Bundesgericht beurteilt auch Streitigkeiten wegen Verletzung des Völkerrechts (E. 3.3). Mit dem Freizügigkeitsabkommen (FZA) hat die Schweiz Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU im Wesentlichen ein weitgehendes und reziprokes Recht auf Erwerbstätigkeit eingeräumt. Das FZA hat keinen Einfluss auf die Gesetzgebung im Bereich des Strafrechts. Die Schweiz hat jedoch bei der Auslegung gesetzlicher Bestimmungen die völkerrechtlichen Verpflichtungen zu beachten (E. 3.4.1). Die aufgrund des FZA eingeräumten Rechte dürfen nach Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden (E. 3.5). Bei der strafrechtlichen Landesverweisung ist deshalb - soweit Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der EU betroffen sind - im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob die Massnahme zum Schutze der öffentlichen Ordnung und Sicherheit verhältnismässig ist (E. 3.9). Recht; Recht; Rechtlich; Urteil; Rechtliche; Auslegung; Bundes; Randnr; Rechts; Landesverweisung; Schweiz; Rechtsprechung; Vertrag; Rechtlichen; Union; Vertrags; Sicherheit; Bundesgericht; Freizügigkeit; Massnahme; Räumt; Auszulegen; Bestimmungen; Völker; Abkommen; Völkerrecht; Staatsangehörige; Völkerrechtliche; Ausweisung
144 II 486 (12T_4/2017)Administrative Aufsicht des Bundesgerichts (Art. 1 Abs. 2 BGG); Aufsichtskompetenz, Rechtsverzögerung, Präzisierung der Aufsichtspraxis. Das Bundesgericht als administrative Aufsichtsbehörde greift im Falle einer Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung nur ein, wenn ein strukturelles Problem organisatorischer oder administrativer Natur festgestellt wird (E. 3.3). Die Aufsichtsbehörde kann gegebenenfalls auch von Amtes wegen tätig werden, wenn sie von Tatsachen Kenntnis erhält, die hinreichend wahrscheinlich auf ein mögliches aufsichtsrechtliches Problem hindeuten, die weitere Abklärungen nahelegen (E. 3.5). Für Verfahren, für welche kurze gesetzliche Behandlungsfristen gelten, müsen Mechanismen für eine rasche Entscheidfindung bereitgestellt werden. Eine Verfahrensdauer von 23 Monaten nach Abschluss des Instruktionsverfahrens und nach Erarbeitung des Urteilsentwurfs erscheint in solchen Fällen als nicht angemessen und stellt ein strukturelles Problem organisatorischer Natur dar, bei welchem die Verwaltungskommission des Bundesgerichts ihre Aufsichtskompetenz ausüben kann (E. 3.8). Verfahren; Bundes; Aufsicht; Verfahrens; Bundesgericht; Entscheid; Bundesverwaltungsgericht; Koordination; Zirkulation; Urteil; Beschwerde; Administrative; Rechtsverzögerung; Aufsichtsbehörde; Spruchkörper; Aufsichtsrechtliche; Abteilung; Richter; Bundesgerichts; Koordinationsverfahren; Verfahren; Intern; Urteilsentwurf; Rechtsprechung; Vorliegen; Stellung; Umstände; Gesetzlich; Problem; Organisatorische
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