Art. 2 - 1 Haben sich die Parteien über alle wesentlichen Punkte geeinigt, so wird vermutet, dass [...] |
Art. 3 - 1 Wer einem andern den Antrag zum Abschlusse eines Vertrages stellt und für die Annahme [...] |
Art. 4 - 1 Wird der Antrag ohne Bestimmung einer Frist an einen Anwesenden gestellt und nicht [...] |
Art. 5 - 1 Wird der Antrag ohne Bestimmung einer Frist an einen Abwesenden gestellt, so bleibt der [...] |
Art. 6 - Ist wegen der besonderen Natur des Geschäftes oder nach den Umständen eine ausdrückliche Annahme [...] |
Art. 6 - 1 Die Zusendung einer unbestellten Sache ist kein Antrag |
Art. 7 - 1 Der Antragsteller wird nicht gebunden, wenn er dem Antrage eine die Behaftung [...] |
Art. 8 - 1 Wer durch Preisausschreiben oder Auslobung für eine Leistung eine Belohnung aussetzt, [...] |
Art. 9 - 1 Trifft der Widerruf bei dem anderen Teile vor oder mit dem Antrage ein, oder wird er [...] |
Art. 10 - 1 Ist ein Vertrag unter Abwesenden zustande gekommen, so beginnen seine Wirkungen mit dem [...] |
Art. 11 - 1 Verträge bedürfen zu ihrer Gültigkeit nur dann einer besonderen Form, wenn das [...] |
Art. 12 - Ist für einen Vertrag die schriftliche Form gesetzlich vorgeschrieben, so gilt diese Vorschrift [...] |
Art. 13 - 1 Ein Vertrag, für den die schriftliche Form gesetzlich vorgeschrieben ist, muss die [...] |
Art. 14 - 1 Die Unterschrift ist eigenhändig zu schreiben |
Art. 15 - Kann eine Person nicht unterschreiben, so ist es, mit Vorbehalt der Bestimmungen über den Wechsel, [...] |
Art. 16 - 1 Ist für einen Vertrag, der vom Gesetze an keine Form gebunden ist, die Anwendung einer [...] |
Art. 17 - Ein Schuldbekenntnis ist gültig auch ohne die Angabe eines [...] |
Art. 18 - 1 Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der [...] |
Art. 19 - 1 Der Inhalt des Vertrages kann innerhalb der Schranken des Gesetzes beliebig [...] |
Art. 20 - 1 Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die [...] |
Art. 21 - 1 Wird ein offenbares Missverhältnis zwischen der Leistung und der Gegenleistung durch [...] |
Art. 22 - 1 Durch Vertrag kann die Verpflichtung zum Abschluss eines künftigen Vertrages [...] |
Art. 23 - Der Vertrag ist für denjenigen unverbindlich, der sich beim Abschluss in einem wesentlichen Irrtum [...] |
Art. 24 - 1 Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher: |
Art. 25 - 1 Die Berufung auf Irrtum ist unstatthaft, wenn sie Treu und Glauben [...] |
Art. 26 - 1 Hat der Irrende, der den Vertrag nicht gegen sich gelten lässt, seinen Irrtum der [...] |
Art. 27 - Wird beim Vertragsabschluss Antrag oder Annahme durch einen Boten oder auf andere Weise unrichtig [...] |
Art. 28 - 1 Ist ein Vertragschliessender durch absichtliche Täuschung seitens des andern zu dem [...] |
Art. 29 - 1 Ist ein Vertragschliessender von dem anderen oder von einem Dritten widerrechtlich [...] |
Art. 30 - 1 Die Furcht ist für denjenigen eine gegründete, der nach den Umständen annehmen [...] |
Art. 31 - 1 Wenn der durch Irrtum, Täuschung oder Furcht beeinflusste Teil binnen Jahresfrist [...] |
Art. 32 - 1 Wenn jemand, der zur Vertretung eines andern ermächtigt ist, in dessen Namen einen [...] |
Art. 33 - 1 Soweit die Ermächtigung, im Namen eines andern Rechtshandlungen vorzunehmen, aus [...] |
Art. 34 - 1 Eine durch Rechtsgeschäft erteilte Ermächtigung kann vom Vollmachtgeber jederzeit [...] |
Art. 35 - 1 Die durch Rechtsgeschäft erteilte Ermächtigung erlischt, sofern nicht das Gegenteil [...] |
Art. 36 - 1 Ist dem Bevollmächtigten eine Vollmachtsurkunde ausgestellt worden, so ist er nach [...] |
Art. 37 - 1 Solange das Erlöschen der Vollmacht dem Bevollmächtigten nicht bekannt geworden ist, [...] |
Art. 38 - 1 Hat jemand, ohne dazu ermächtigt zu sein, als Stellvertreter einen Vertrag [...] |
Art. 39 - 1 Wird die Genehmigung ausdrücklich oder stillschweigend abgelehnt, so kann derjenige, [...] |
Art. 40 - In Bezug auf die Vollmacht der Vertreter und Organe von Gesellschaften, der Prokuristen und [...] |
Art. 40 - 1 Die nachfolgenden Bestimmungen sind auf Verträge über bewegliche Sachen und [...] |
Art. 40 - Der Kunde kann seinen Antrag zum Vertragsabschluss oder seine Annahmeerklärung widerrufen, wenn ihm [...] |
Art. 40 - Der Kunde hat kein Widerrufsrecht, wenn er: |
Art. 40 - 1 Der Anbieter muss den Kunden schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis [...] |
Art. 40 - 1 Der Widerruf ist an keine Form gebunden. Der Nachweis des fristgemässen Widerrufs [...] |
Art. 40 - 1 Hat der Kunde widerrufen, so müssen die Parteien bereits empfangene Leistungen [...] |
Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus [...] |
Art. 42 - 1 Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen |
Art. 43 - 1 Art und Grösse des Ersatzes für den eingetretenen Schaden bestimmt der Richter, der [...] |
Art. 44 - 1 Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, [...] |
Art. 45 - 1 Im Falle der Tötung eines Menschen sind die entstandenen Kosten, insbesondere [...] |
Art. 46 - 1 Körperverletzung gibt dem Verletzten Anspruch auf Ersatz der Kosten, sowie auf [...] |
Art. 47 - Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann der Richter unter Würdigung der besonderen [...] |
Art. 48 - - |
Art. 49 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung [...] |
Art. 50 - 1 Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder [...] |
Art. 51 - 1 Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter [...] |
Art. 52 - 1 Wer in berechtigter Notwehr einen Angriff abwehrt, hat den Schaden, den er dabei dem [...] |
Art. 53 - 1 Bei der Beurteilung der Schuld oder Nichtschuld, Urteilsfähigkeit oder [...] |
Art. 54 - 1 Aus Billigkeit kann der Richter auch eine nicht urteilsfähige Person, die Schaden [...] |
Art. 55 - 1 Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere [...] |
Art. 56 - 1 Für den von einem Tier angerichteten Schaden haftet, wer dasselbe hält, wenn er nicht [...] |
Art. 57 - 1 Der Besitzer eines Grundstückes ist berechtigt, Dritten angehörige Tiere, die auf dem [...] |
Art. 58 - 1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, [...] |
Art. 59 - 1 Wer von dem Gebäude oder Werke eines andern mit Schaden bedroht ist, kann von dem [...] |
Art. 59 - 1 Der Inhaber eines kryptografischen Schlüssels, der zur Erzeugung elektronischer [...] |
Art. 60 - 1 Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt mit Ablauf von drei Jahren von [...] |
Art. 61 - 1 Über die Pflicht von öffentlichen Beamten oder Angestellten, den Schaden, den sie in [...] |
Art. 62 - 1 Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, [...] |
Art. 63 - 1 Wer eine Nichtschuld freiwillig bezahlt, kann das Geleistete nur dann zurückfordern, [...] |
Art. 64 - Die Rückerstattung kann insoweit nicht gefordert werden, als der Empfänger nachweisbar zur Zeit [...] |
Art. 65 - 1 Der Empfänger hat Anspruch auf Ersatz der notwendigen und nützlichen Verwendungen, [...] |
Art. 66 - Was in der Absicht, einen rechtswidrigen oder unsittlichen Erfolg herbeizuführen, gegeben worden [...] |
Art. 67 - 1 Der Bereicherungsanspruch verjährt mit Ablauf von drei Jahren, nachdem der Verletzte [...] |
Art. 68 - Der Schuldner ist nur dann verpflichtet, persönlich zu erfüllen, wenn es bei der Leistung auf [...] |
Art. 69 - 1 Der Gläubiger braucht eine Teilzahlung nicht anzunehmen, wenn die gesamte Schuld [...] |
Art. 70 - 1 Ist eine unteilbare Leistung an mehrere Gläubiger zu entrichten, so hat der Schuldner [...] |
Art. 71 - 1 Ist die geschuldete Sache nur der Gattung nach bestimmt, so steht dem Schuldner die [...] |
Art. 72 - Ist die Schuldpflicht in der Weise auf mehrere Leistungen gerichtet, dass nur die eine oder die [...] |
Art. 73 - 1 Geht die Schuldpflicht auf Zahlung von Zinsen und ist deren Höhe weder durch Vertrag [...] |
Art. 74 - 1 Der Ort der Erfüllung wird durch den ausdrücklichen oder aus den Umständen zu [...] |
Art. 75 - Ist die Zeit der Erfüllung weder durch Vertrag noch durch die Natur des Rechtsverhältnisses [...] |
Art. 76 - 1 Ist die Zeit auf Anfang oder Ende eines Monates festgesetzt, so ist darunter der erste [...] |
Art. 77 - 1 Soll die Erfüllung einer Verbindlichkeit oder eine andere Rechtshandlung mit dem [...] |
Art. 78 - 1 Fällt der Zeitpunkt der Erfüllung oder der letzte Tag einer Frist auf einen Sonntag [...] |
Art. 79 - Die Erfüllung muss an dem festgesetzten Tage während der gewöhnlichen Geschäftszeit vollzogen [...] |
Art. 80 - Ist die vertragsmässige Frist verlängert worden, so beginnt die neue Frist, sofern sich aus dem [...] |
Art. 81 - 1 Sofern sich nicht aus dem Inhalt oder der Natur des Vertrages oder aus den Umständen [...] |
Art. 82 - Wer bei einem zweiseitigen Vertrage den andern zur Erfüllung anhalten will, muss entweder bereits [...] |
Art. 83 - 1 Ist bei einem zweiseitigen Vertrag der eine Teil zahlungsunfähig geworden, wie [...] |
Art. 84 - 1 Geldschulden sind in gesetzlichen Zahlungsmitteln der geschuldeten Währung zu [...] |
Art. 85 - 1 Der Schuldner kann eine Teilzahlung nur insoweit auf das Kapital anrechnen, als er [...] |
Art. 86 - 1 Hat der Schuldner mehrere Schulden an denselben Gläubiger zu bezahlen, so ist er [...] |
Art. 87 - 1 Liegt weder eine gültige Erklärung über die Tilgung noch eine Bezeichnung in der [...] |
Art. 88 - 1 Der Schuldner, der eine Zahlung leistet, ist berechtigt, eine Quittung und, falls die [...] |
Art. 89 - 1 Werden Zinse oder andere periodische Leistungen geschuldet, so begründet die für eine [...] |
Art. 90 - 1 Behauptet der Gläubiger, es sei der Schuldschein abhanden gekommen, so kann der [...] |
Art. 91 - Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die Annahme der gehörig angebotenen Leistung oder die [...] |
Art. 92 - 1 Wenn der Gläubiger sich im Verzuge befindet, so ist der Schuldner berechtigt, die [...] |
Art. 93 - 1 Ist nach der Beschaffenheit der Sache oder nach der Art des Geschäftsbetriebes eine [...] |
Art. 94 - 1 Der Schuldner ist so lange berechtigt, die hinterlegte Sache wieder zurückzunehmen, [...] |
Art. 95 - Handelt es sich um die Verpflichtung zu einer andern als einer Sachleistung, so kann der Schuldner [...] |
Art. 96 - Kann die Erfüllung der schuldigen Leistung aus einem andern in der Person des Gläubigers liegenden [...] |
Art. 97 - 1 Kann die Erfüllung der Verbindlichkeit überhaupt nicht oder nicht gehörig bewirkt [...] |
Art. 98 - 1 Ist der Schuldner zu einem Tun verpflichtet, so kann sich der Gläubiger, unter [...] |
Art. 99 - 1 Der Schuldner haftet im Allgemeinen für jedes Verschulden |
Art. 100 - 1 Eine zum voraus getroffene Verabredung, wonach die Haftung für rechtswidrige Absicht [...] |
Art. 101 - 1 Wer die Erfüllung einer Schuldpflicht oder die Ausübung eines Rechtes aus einem [...] |
Art. 102 - 1 Ist eine Verbindlichkeit fällig, so wird der Schuldner durch Mahnung des Gläubigers [...] |
Art. 103 - 1 Befindet sich der Schuldner im Verzuge, so hat er Schadenersatz wegen verspäteter [...] |
Art. 104 - 1 Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinse zu [...] |
Art. 105 - 1 Ein Schuldner, der mit der Zahlung von Zinsen oder mit der Entrichtung von Renten [...] |
Art. 106 - 1 Hat der Gläubiger einen grösseren Schaden erlitten, als ihm durch die Verzugszinse [...] |
Art. 107 - 1 Wenn sich ein Schuldner bei zweiseitigen Verträgen im Verzuge befindet, so ist der [...] |
Art. 108 - Die Ansetzung einer Frist zur nachträglichen Erfüllung ist nicht [...] |
Art. 109 - 1 Wer vom Vertrage zurücktritt, kann die versprochene Gegenleistung verweigern und das [...] |
Art. 110 - Soweit ein Dritter den Gläubiger befriedigt, gehen dessen Rechte von Gesetzes wegen auf ihn [...] |
Art. 111 - Wer einem andern die Leistung eines Dritten verspricht, ist, wenn sie nicht erfolgt, zum Ersatze des [...] |
Art. 112 - 1 Hat sich jemand, der auf eigenen Namen handelt, eine Leistung an einen Dritten zu [...] |
Art. 113 - Wenn ein Dienstherr gegen die Folgen der gesetzlichen Haftpflicht versichert war und der [...] |
Art. 114 - 1 Geht eine Forderung infolge ihrer Erfüllung oder auf andere Weise unter, so erlöschen [...] |
Art. 115 - Eine Forderung kann durch Übereinkunft ganz oder zum Teil auch dann formlos aufgehoben werden, wenn [...] |
Art. 116 - 1 Die Tilgung einer alten Schuld durch Begründung einer neuen wird nicht [...] |
Art. 117 - 1 Die Einsetzung der einzelnen Posten in einen Kontokorrent hat keine Neuerung zur [...] |
Art. 118 - 1 Wenn die Eigenschaften des Gläubigers und des Schuldners in einer Person [...] |
Art. 119 - 1 Soweit durch Umstände, die der Schuldner nicht zu verantworten hat, seine Leistung [...] |
Art. 120 - 1 Wenn zwei Personen einander Geldsummen oder andere Leistungen, die ihrem Gegenstande [...] |
Art. 121 - Der Bürge kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, soweit dem Hauptschuldner das Recht der [...] |
Art. 122 - Wer sich zugunsten eines Dritten verpflichtet hat, kann diese Schuld nicht mit Forderungen, die ihm [...] |
Art. 123 - 1 Im Konkurse des Schuldners können die Gläubiger ihre Forderungen, auch wenn sie [...] |
Art. 124 - 1 Eine Verrechnung tritt nur insofern ein, als der Schuldner dem Gläubiger zu erkennen [...] |
Art. 125 - Wider den Willen des Gläubigers können durch Verrechnung nicht getilgt werden: |
Art. 126 - Auf die Verrechnung kann der Schuldner zum voraus Verzicht leisten |
Art. 127 - Mit Ablauf von zehn Jahren verjähren alle Forderungen, für die das Bundeszivilrecht nicht etwas [...] |
Art. 128 - Mit Ablauf von fünf Jahren verjähren die Forderungen: |
Art. 128 - Forderungen auf Schadenersatz oder Genugtuung aus vertragswidriger Körperverletzung oder Tötung [...] |
Art. 129 - Die in diesem Titel aufgestellten Verjährungsfristen können durch Verfügung der Beteiligten nicht [...] |
Art. 130 - 1 Die Verjährung beginnt mit der Fälligkeit der Forderung |
Art. 131 - 1 Bei Leibrenten und ähnlichen periodischen Leistungen beginnt die Verjährung für das [...] |
Art. 132 - 1 Bei der Berechnung der Frist ist der Tag, von dem an die Verjährung läuft, nicht [...] |
Art. 133 - Mit dem Hauptanspruche verjähren die aus ihm entspringenden Zinse und andere [...] |
Art. 134 - 1 Die Verjährung beginnt nicht und steht still, falls sie begonnen [...] |
Art. 135 - Die Verjährung wird unterbrochen: |
Art. 136 - 1 Die Unterbrechung der Verjährung gegen einen Solidarschuldner oder den Mitschuldner [...] |
Art. 137 - 1 Mit der Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem |
Art. 138 - 1 Wird die Verjährung durch Schlichtungsgesuch, Klage oder Einrede unterbrochen, so [...] |
Art. 139 - Haften mehrere Schuldner solidarisch, so verjährt der Regressanspruch jenes Schuldners, der den [...] |
Art. 140 - Durch das Bestehen eines Fahrnispfandrechtes wird die Verjährung einer Forderung nicht [...] |
Art. 141 - 1 Der Schuldner kann ab Beginn der Verjährung jeweils für höchstens zehn Jahre auf die [...] |
Art. 142 - Der Richter darf die Verjährung nicht von Amtes wegen berücksichtigen |
Art. 143 - 1 Solidarität unter mehreren Schuldnern entsteht, wenn sie erklären, dass dem [...] |
Art. 144 - 1 Der Gläubiger kann nach seiner Wahl von allen Solidarschuldnern je nur einen Teil oder [...] |
Art. 145 - 1 Ein Solidarschuldner kann dem Gläubiger nur solche Einreden entgegensetzen, die [...] |
Art. 146 - Ein Solidarschuldner kann, soweit es nicht anders bestimmt ist, durch seine persönliche Handlung [...] |
Art. 147 - 1 Soweit ein Solidarschuldner durch Zahlung oder Verrechnung den Gläubiger befriedigt [...] |
Art. 148 - 1 Sofern sich aus dem Rechtsverhältnisse unter den Solidarschuldnern nicht etwas anderes [...] |
Art. 149 - 1 Auf den rückgriffsberechtigten Solidarschuldner gehen in demselben Masse, als er den [...] |
Art. 150 - 1 Solidarität unter mehreren Gläubigern entsteht, wenn der Schuldner erklärt, jeden [...] |
Art. 151 - 1 Ein Vertrag, dessen Verbindlichkeit vom Eintritte einer ungewissen Tatsache abhängig [...] |
Art. 152 - 1 Der bedingt Verpflichtete darf, solange die Bedingung schwebt, nichts vornehmen, was [...] |
Art. 153 - 1 Ist die versprochene Sache dem Gläubiger vor Eintritt der Bedingung übergeben [...] |
Art. 154 - 1 Ein Vertrag, dessen Auflösung vom Eintritte einer Bedingung abhängig gemacht worden [...] |
Art. 155 - Ist die Bedingung auf eine Handlung eines der Vertragschliessenden gestellt, bei der es auf dessen [...] |
Art. 156 - Eine Bedingung gilt als erfüllt, wenn ihr Eintritt von dem einen Teile wider Treu und Glauben [...] |
Art. 157 - Wird eine Bedingung in der Absicht beigefügt, eine widerrechtliche oder unsittliche Handlung oder [...] |
Art. 158 - 1 Das beim Vertragsabschlusse gegebene An- oder Draufgeld gilt als Haft-, nicht als [...] |
Art. 159 - - |
Art. 160 - 1 Wenn für den Fall der Nichterfüllung oder der nicht richtigen Erfüllung eines [...] |
Art. 161 - 1 Die Konventionalstrafe ist verfallen, auch wenn dem Gläubiger kein Schaden erwachsen [...] |
Art. 162 - 1 Die Abrede, dass Teilzahlungen im Falle des Rücktrittes dem Gläubiger verbleiben [...] |
Art. 163 - 1 Die Konventionalstrafe kann von den Parteien in beliebiger Höhe bestimmt [...] |
Art. 164 - 1 Der Gläubiger kann eine ihm zustehende Forderung ohne Einwilligung des Schuldners an [...] |
Art. 165 - 1 Die Abtretung bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form |
Art. 166 - Bestimmen Gesetz oder richterliches Urteil, dass eine Forderung auf einen andern übergeht, so ist [...] |
Art. 167 - Wenn der Schuldner, bevor ihm der Abtretende oder der Erwerber die Abtretung angezeigt hat, in gutem [...] |
Art. 168 - 1 Ist die Frage, wem eine Forderung zustehe, streitig, so kann der Schuldner die Zahlung [...] |
Art. 169 - 1 Einreden, die der Forderung des Abtretenden entgegenstanden, kann der Schuldner auch [...] |
Art. 170 - 1 Mit der Forderung gehen die Vorzugs- und Nebenrechte über, mit Ausnahme derer, die [...] |
Art. 171 - 1 Bei der entgeltlichen Abtretung haftet der Abtretende für den Bestand der Forderung [...] |
Art. 172 - Hat ein Gläubiger seine Forderung zum Zwecke der Zahlung abgetreten ohne Bestimmung des Betrages, [...] |
Art. 173 - 1 Der Abtretende haftet vermöge der Gewährleistung nur für den empfangenen Gegenwert [...] |
Art. 174 - Wo das Gesetz für die Übertragung von Forderungen besondere Bestimmungen aufstellt, bleiben diese [...] |
Art. 175 - 1 Wer einem Schuldner verspricht, seine Schuld zu übernehmen, verpflichtet sich, ihn [...] |
Art. 176 - 1 Der Eintritt eines Schuldübernehmers in das Schuldverhältnis an Stelle und mit [...] |
Art. 177 - 1 Die Annahme durch den Gläubiger kann jederzeit erfolgen, der Übernehmer wie der [...] |
Art. 178 - 1 Die Nebenrechte werden vom Schuldnerwechsel, soweit sie nicht mit der Person des [...] |
Art. 179 - 1 Die Einreden aus dem Schuldverhältnis stehen dem neuen Schuldner zu wie dem [...] |
Art. 180 - 1 Fällt ein Übernahmevertrag als unwirksam dahin, so lebt die Verpflichtung des [...] |
Art. 181 - 1 Wer ein Vermögen oder ein Geschäft mit Aktiven und Passiven übernimmt, wird den [...] |
Art. 182 - - |
Art. 183 - Die besondern Bestimmungen betreffend die Schuldübernahme bei Erbteilung und bei Veräusserung [...] |
Art. 184 - 1 Durch den Kaufvertrag verpflichten sich der Verkäufer, dem Käufer den Kaufgegenstand [...] |
Art. 185 - 1 Sofern nicht besondere Verhältnisse oder Verabredungen eine Ausnahme begründen, [...] |
Art. 186 - Der kantonalen Gesetzgebung bleibt es vorbehalten, die Klagbarkeit von Forderungen aus dem [...] |
Art. 187 - 1 Als Fahrniskauf ist jeder Kauf anzusehen, der nicht eine Liegenschaft oder ein in das [...] |
Art. 188 - Sofern nicht etwas anderes vereinbart worden oder üblich ist, trägt der Verkäufer die Kosten der [...] |
Art. 189 - 1 Muss die verkaufte Sache an einen anderen als den Erfüllungsort versendet werden, so [...] |
Art. 190 - 1 Ist im kaufmännischen Verkehr ein bestimmter Lieferungstermin verabredet und kommt [...] |
Art. 191 - 1 Kommt der Verkäufer seiner Vertragspflicht nicht nach, so hat er den Schaden, der dem [...] |
Art. 192 - 1 Der Verkäufer hat dafür Gewähr zu leisten, dass nicht ein Dritter aus [...] |
Art. 193 - 1 Die Voraussetzungen und Wirkungen der Streitverkündung richten sich nach der [...] |
Art. 194 - 1 Die Pflicht zur Gewährleistung besteht auch dann, wenn der Käufer, ohne es zur [...] |
Art. 195 - 1 Ist die Entwehrung eine vollständige, so ist der Kaufvertrag als aufgehoben zu [...] |
Art. 196 - 1 Wenn dem Käufer nur ein Teil des Kaufgegenstandes entzogen wird, oder wenn die [...] |
Art. 196 - Für Kulturgüter im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Kulturgütertransfergesetzes vom 20. Juni [...] |
Art. 197 - 1 Der Verkäufer haftet dem Käufer sowohl für die zugesicherten Eigenschaften als auch [...] |
Art. 198 - Beim Handel mit Vieh (Pferden, Eseln, Maultieren, Rindvieh, Schafen, Ziegen und Schweinen) besteht [...] |
Art. 199 - Eine Vereinbarung über Aufhebung oder Beschränkung der Gewährspflicht ist ungültig, wenn der [...] |
Art. 200 - 1 Der Verkäufer haftet nicht für Mängel, die der Käufer zur Zeit des Kaufes gekannt [...] |
Art. 201 - 1 Der Käufer soll, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgange tunlich ist, die [...] |
Art. 202 - 1 Enthält beim Handel mit Vieh die schriftliche Zusicherung keine Fristbestimmung und [...] |
Art. 203 - Bei absichtlicher Täuschung des Käufers durch den Verkäufer findet eine Beschränkung der [...] |
Art. 204 - 1 Wenn die von einem anderen Orte übersandte Sache beanstandet wird und der Verkäufer [...] |
Art. 205 - 1 Liegt ein Fall der Gewährleistung wegen Mängel der Sache vor, so hat der Käufer die [...] |
Art. 206 - 1 Geht der Kauf auf die Lieferung einer bestimmten Menge vertretbarer Sachen, so hat [...] |
Art. 207 - 1 Die Wandelung kann auch dann begehrt werden, wenn die Sache infolge ihrer Mängel oder [...] |
Art. 208 - 1 Wird der Kauf rückgängig gemacht, so muss der Käufer die Sache nebst dem inzwischen [...] |
Art. 209 - 1 Sind von mehreren zusammen verkauften Sachen oder von einer verkauften Gesamtsache [...] |
Art. 210 - 1 Die Klagen auf Gewährleistung wegen Mängel der Sache verjähren mit Ablauf von zwei [...] |
Art. 211 - 1 Der Käufer ist verpflichtet, den Preis nach den Bestimmungen des Vertrages zu bezahlen [...] |
Art. 212 - 1 Hat der Käufer fest bestellt, ohne den Preis zu nennen, so wird vermutet, es sei der [...] |
Art. 213 - 1 Ist kein anderer Zeitpunkt bestimmt, so wird der Kaufpreis mit dem Übergange des [...] |
Art. 214 - 1 Ist die verkaufte Sache gegen Vorausbezahlung des Preises oder Zug um Zug zu übergeben [...] |
Art. 215 - 1 Kommt der Käufer im kaufmännischen Verkehr seiner Zahlungspflicht nicht nach, so [...] |
Art. 216 - 1 Kaufverträge, die ein Grundstück zum Gegenstande haben, bedürfen zu ihrer [...] |
Art. 217 - 1 Ist ein Grundstückkauf bedingt abgeschlossen worden, so erfolgt die Eintragung in das [...] |
Art. 218 - Für die Veräusserung von landwirtschaftlichen Grundstücken gilt zudem das Bundesgesetz vom 4. [...] |
Art. 219 - 1 Der Verkäufer eines Grundstückes hat unter Vorbehalt anderweitiger Abrede dem Käufer [...] |
Art. 220 - Ist für die Übernahme des Grundstückes durch den Käufer ein bestimmter Zeitpunkt vertraglich [...] |
Art. 221 - Im Übrigen finden auf den Grundstückkauf die Bestimmungen über den Fahrniskauf entsprechende [...] |
Art. 222 - 1 Bei dem Kaufe nach Muster ist derjenige, dem das Muster anvertraut wurde, nicht [...] |
Art. 223 - 1 Ist ein Kauf auf Probe oder auf Besicht vereinbart, so steht es im Belieben des [...] |
Art. 224 - 1 Ist die Prüfung bei dem Verkäufer vorzunehmen, so hört dieser auf, gebunden zu sein, [...] |
Art. 225 - 1 Ist die Sache dem Käufer vor der Prüfung übergeben worden, so gilt der Kauf als [...] |
Art. 226 - - |
Art. 226 - - |
Art. 226 - - |
Art. 227 - - |
Art. 229 - 1 Auf einer Zwangsversteigerung gelangt der Kaufvertrag dadurch zum Abschluss, dass der [...] |
Art. 230 - 1 Wenn in rechtswidriger oder gegen die guten Sitten verstossender Weise auf den Erfolg [...] |
Art. 231 - 1 Der Bietende ist nach Massgabe der Versteigerungsbedingungen an sein Angebot [...] |
Art. 232 - 1 Die Zu- oder Absage muss bei Grundstücken an der Steigerung selbst [...] |
Art. 233 - 1 Bei der Versteigerung hat der Erwerber, wenn die Versteigerungsbedingungen nichts [...] |
Art. 234 - 1 Bei Zwangsversteigerung findet, abgesehen von besonderen Zusicherungen oder von [...] |
Art. 235 - 1 Der Ersteigerer erwirbt das Eigentum an einer ersteigerten Fahrnis mit deren Zuschlag, [...] |
Art. 236 - Die Kantone können in den Schranken der Bundesgesetzgebung weitere Vorschriften über die [...] |
Art. 237 - Auf den Tauschvertrag finden die Vorschriften über den Kaufvertrag in dem Sinne Anwendung, dass [...] |
Art. 238 - Wird die eingetauschte Sache entwehrt oder wegen ihrer Mängel zurückgegeben, so hat die [...] |
Art. 239 - 1 Als Schenkung gilt jede Zuwendung unter Lebenden, womit jemand aus seinem Vermögen [...] |
Art. 240 - 1 Wer handlungsfähig ist, kann über sein Vermögen schenkungsweise verfügen, soweit [...] |
Art. 241 - 1 Eine Schenkung entgegennehmen und rechtsgültig erwerben kann auch ein [...] |
Art. 242 - 1 Eine Schenkung von Hand zu Hand erfolgt durch Übergabe der Sache vom Schenker an den [...] |
Art. 243 - 1 Das Schenkungsversprechen bedarf zu seiner Gültigkeit der schriftlichen [...] |
Art. 244 - Wer in Schenkungsabsicht einem andern etwas zuwendet, kann, auch wenn er es tatsächlich aus seinem [...] |
Art. 245 - 1 Mit einer Schenkung können Bedingungen oder Auflagen verbunden [...] |
Art. 246 - 1 Der Schenker kann die Vollziehung einer vom Beschenkten angenommenen Auflage nach dem [...] |
Art. 247 - 1 Der Schenker kann den Rückfall der geschenkten Sache an sich selbst vorbehalten für [...] |
Art. 248 - 1 Der Schenker ist dem Beschenkten für den Schaden, der diesem aus der Schenkung [...] |
Art. 249 - Bei der Schenkung von Hand zu Hand und bei vollzogenen Schenkungsversprechen kann der Schenker die [...] |
Art. 250 - 1 Bei dem Schenkungsversprechen kann der Schenker das Versprechen widerrufen und dessen [...] |
Art. 251 - 1 Der Widerruf kann während eines Jahres erfolgen, von dem Zeitpunkt an gerechnet, wo [...] |
Art. 252 - Hat sich der Schenker zu wiederkehrenden Leistungen verpflichtet, so erlischt die Verbindlichkeit [...] |
Art. 253 - Durch den Mietvertrag verpflichtet sich der Vermieter, dem Mieter eine Sache zum Gebrauch zu [...] |
Art. 253 - 1 Die Bestimmungen über die Miete von Wohn- und Geschäftsräumen gelten auch für [...] |
Art. 253 - 1 Die Bestimmungen über den Schutz vor missbräuchlichen Mietzinsen (Art. 269 ff.) [...] |
Art. 254 - Ein Koppelungsgeschäft, das in Zusammenhang mit der Miete von Wohn- oder Geschäftsräumen steht, [...] |
Art. 255 - 1 Das Mietverhältnis kann befristet oder unbefristet sein |
Art. 256 - 1 Der Vermieter ist verpflichtet, die Sache zum vereinbarten Zeitpunkt in einem zum [...] |
Art. 256 - 1 Ist bei Beendigung des vorangegangenen Mietverhältnisses ein Rückgabeprotokoll [...] |
Art. 256 - Der Vermieter trägt die mit der Sache verbundenen Lasten und öffentlichen [...] |
Art. 257 - Der Mietzins ist das Entgelt, das der Mieter dem Vermieter für die Überlassung der Sache [...] |
Art. 257 - 1 Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, [...] |
Art. 257 - 1 Bei Wohn- und Geschäftsräumen sind die Nebenkosten die tatsächlichen Aufwendungen [...] |
Art. 257 - Der Mieter muss den Mietzins und allenfalls die Nebenkosten am Ende jedes Monats, spätestens aber [...] |
Art. 257 - 1 Ist der Mieter nach der Übernahme der Sache mit der Zahlung fälliger Mietzinse oder [...] |
Art. 257 - 1 Leistet der Mieter von Wohn- oder Geschäftsräumen eine Sicherheit in Geld oder in [...] |
Art. 257 - 1 Der Mieter muss die Sache sorgfältig gebrauchen |
Art. 257 - 1 Der Mieter muss Mängel, die er nicht selber zu beseitigen hat, dem Vermieter [...] |
Art. 257 - 1 Der Mieter muss Arbeiten an der Sache dulden, wenn sie zur Beseitigung von Mängeln [...] |
Art. 258 - 1 Übergibt der Vermieter die Sache nicht zum vereinbarten Zeitpunkt oder mit Mängeln, [...] |
Art. 259 - Der Mieter muss Mängel, die durch kleine, für den gewöhnlichen Unterhalt erforderliche [...] |
Art. 259 - 1 Entstehen an der Sache Mängel, die der Mieter weder zu verantworten noch auf eigene [...] |
Art. 259 - Kennt der Vermieter einen Mangel und beseitigt er ihn nicht innert angemessener Frist, so kann der [...] |
Art. 259 - Der Mieter hat keinen Anspruch auf Beseitigung des Mangels, wenn der Vermieter für die mangelhafte [...] |
Art. 259 - Wird die Tauglichkeit der Sache zum vorausgesetzten Gebrauch beeinträchtigt oder vermindert, so [...] |
Art. 259 - Hat der Mieter durch den Mangel Schaden erlitten, so muss ihm der Vermieter dafür Ersatz leisten, [...] |
Art. 259 - Erhebt ein Dritter einen Anspruch auf die Sache, der sich mit den Rechten des Mieters nicht [...] |
Art. 259 - 1 Verlangt der Mieter einer unbeweglichen Sache vom Vermieter die Beseitigung eines [...] |
Art. 259 - 1 Hinterlegte Mietzinse fallen dem Vermieter zu, wenn der Mieter seine Ansprüche [...] |
Art. 259 - Das Verfahren richtet sich nach der ZPO99 |
Art. 260 - 1 Der Vermieter kann Erneuerungen und Änderungen an der Sache nur vornehmen, wenn sie [...] |
Art. 260 - 1 Der Mieter kann Erneuerungen und Änderungen an der Sache nur vornehmen, wenn der [...] |
Art. 261 - 1 Veräussert der Vermieter die Sache nach Abschluss des Mietvertrags oder wird sie ihm [...] |
Art. 261 - Die Bestimmungen über die Veräusserung der Sache sind sinngemäss anwendbar, wenn der Vermieter [...] |
Art. 261 - 1 Bei der Miete an einem Grundstück kann verabredet werden, dass das Verhältnis im [...] |
Art. 262 - 1 Der Mieter kann die Sache mit Zustimmung des Vermieters ganz oder teilweise [...] |
Art. 263 - 1 Der Mieter von Geschäftsräumen kann das Mietverhältnis mit schriftlicher Zustimmung [...] |
Art. 264 - 1 Gibt der Mieter die Sache zurück, ohne Kündigungsfrist oder -termin einzuhalten, so [...] |
Art. 265 - Der Vermieter und der Mieter können nicht im Voraus auf das Recht verzichten, Forderungen und [...] |
Art. 266 - 1 Haben die Parteien eine bestimmte Dauer ausdrücklich oder stillschweigend [...] |
Art. 266 - 1 Die Parteien können das unbefristete Mietverhältnis unter Einhaltung der [...] |
Art. 266 - Bei der Miete von unbeweglichen Sachen und Fahrnisbauten können die Parteien mit einer Frist von [...] |
Art. 266 - Bei der Miete von Wohnungen können die Parteien mit einer Frist von drei Monaten auf einen [...] |
Art. 266 - Bei der Miete von Geschäftsräumen können die Parteien mit einer Frist von sechs Monaten auf einen [...] |
Art. 266 - Bei der Miete von möblierten Zimmern und von gesondert vermieteten Einstellplätzen oder [...] |
Art. 266 - Bei der Miete von beweglichen Sachen können die Parteien mit einer Frist von drei Tagen auf einen [...] |
Art. 266 - 1 Aus wichtigen Gründen, welche die Vertragserfüllung für sie unzumutbar machen, [...] |
Art. 266 - 1 Fällt der Mieter nach Übernahme der Sache in Konkurs, so kann der Vermieter für [...] |
Art. 266 - Stirbt der Mieter, so können seine Erben mit der gesetzlichen Frist auf den nächsten gesetzlichen [...] |
Art. 266 - Der Mieter einer beweglichen Sache, die seinem privaten Gebrauch dient und vom Vermieter im Rahmen [...] |
Art. 266 - 1 Vermieter und Mieter von Wohn- und Geschäftsräumen müssen schriftlich [...] |
Art. 266 - 1 Dient die gemietete Sache als Wohnung der Familie, kann ein Ehegatte den Mietvertrag [...] |
Art. 266 - Die Kündigung durch den Vermieter sowie die Ansetzung einer Zahlungsfrist mit Kündigungsandrohung [...] |
Art. 266 - Die Kündigung ist nichtig, wenn sie den Artikeln 266l–266n nicht [...] |
Art. 267 - 1 Der Mieter muss die Sache in dem Zustand zurückgeben, der sich aus dem [...] |
Art. 267 - 1 Bei der Rückgabe muss der Vermieter den Zustand der Sache prüfen und Mängel, für [...] |
Art. 268 - 1 Der Vermieter von Geschäftsräumen hat für einen verfallenen Jahreszins und den [...] |
Art. 268 - 1 Die Rechte Dritter an Sachen, von denen der Vermieter wusste oder wissen musste, dass [...] |
Art. 268 - 1 Will der Mieter wegziehen oder die in den gemieteten Räumen befindlichen Sachen [...] |
Art. 269 - Mietzinse sind missbräuchlich, wenn damit ein übersetzter Ertrag aus der Mietsache erzielt wird [...] |
Art. 269 - Mietzinse sind in der Regel nicht missbräuchlich, wenn sie insbesondere: |
Art. 269 - Die Vereinbarung, dass der Mietzins einem Index folgt, ist nur gültig, wenn der Mietvertrag für [...] |
Art. 269 - Die Vereinbarung, dass sich der Mietzins periodisch um einen bestimmten Betrag erhöht, ist nur [...] |
Art. 269 - 1 Der Vermieter kann den Mietzins jederzeit auf den nächstmöglichen Kündigungstermin [...] |
Art. 270 - 1 Der Mieter kann den Anfangsmietzins innert 30 Tagen nach Übernahme der Sache bei der [...] |
Art. 270 - 1 Der Mieter kann den Mietzins als missbräuchlich anfechten und die Herabsetzung auf den [...] |
Art. 270 - 1 Der Mieter kann eine Mietzinserhöhung innert 30 Tagen, nachdem sie ihm mitgeteilt [...] |
Art. 270 - Unter Vorbehalt der Anfechtung des Anfangsmietzinses kann eine Partei vor der Schlichtungsbehörde [...] |
Art. 270 - Unter Vorbehalt der Anfechtung des Anfangsmietzinses kann der Mieter gestaffelte Mietzinse nicht [...] |
Art. 270 - Der bestehende Mietvertrag gilt unverändert weiter: |
Art. 271 - 1 Die Kündigung ist anfechtbar, wenn sie gegen den Grundsatz von Treu und Glauben [...] |
Art. 271 - 1 Die Kündigung durch den Vermieter ist insbesondere anfechtbar, wenn sie ausgesprochen [...] |
Art. 272 - 1 Der Mieter kann die Erstreckung eines befristeten oder unbefristeten Mietverhältnisses [...] |
Art. 272 - 1 Die Erstreckung ist ausgeschlossen bei Kündigungen: |
Art. 272 - 1 Das Mietverhältnis kann für Wohnräume um höchstens vier, für Geschäftsräume um [...] |
Art. 272 - 1 Jede Partei kann verlangen, dass der Vertrag im Erstreckungsentscheid veränderten [...] |
Art. 272 - Legt der Erstreckungsentscheid oder die Erstreckungsvereinbarung nichts anderes fest, so kann der [...] |
Art. 273 - 1 Will eine Partei die Kündigung anfechten, so muss sie das Begehren innert 30 Tagen [...] |
Art. 273 - 1 Dient die gemietete Sache als Wohnung der Familie, so kann auch der Ehegatte des [...] |
Art. 273 - 1 Dieser Abschnitt gilt für die Untermiete, solange das Hauptmietverhältnis nicht [...] |
Art. 273 - 1 Der Mieter kann auf Rechte, die ihm nach diesem Abschnitt zustehen, nur verzichten, [...] |
Art. 275 - Durch den Pachtvertrag verpflichten sich der Verpächter, dem Pächter eine nutzbare Sache oder ein [...] |
Art. 276 - Die Bestimmungen über die Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen gelten auch für Sachen, die der [...] |
Art. 276 - 1 Für Pachtverträge über landwirtschaftliche Gewerbe oder über Grundstücke zur [...] |
Art. 277 - Umfasst die Pacht auch Geräte, Vieh oder Vorräte, so muss jede Partei der andern ein genaues, [...] |
Art. 278 - 1 Der Verpächter ist verpflichtet, die Sache zum vereinbarten Zeitpunkt in einem zur [...] |
Art. 279 - Der Verpächter ist verpflichtet, grössere Reparaturen an der Sache, die während der Pachtzeit [...] |
Art. 280 - Der Verpächter trägt die mit der Sache verbundenen Lasten und öffentlichen [...] |
Art. 281 - 1 Der Pächter muss den Pachtzins und allenfalls die Nebenkosten am Ende eines [...] |
Art. 282 - 1 Ist der Pächter nach der Übernahme der Sache mit der Zahlung fälliger Pachtzinse [...] |
Art. 283 - 1 Der Pächter muss die Sache sorgfältig gemäss ihrer Bestimmung bewirtschaften, [...] |
Art. 284 - 1 Der Pächter muss für den ordentlichen Unterhalt der Sache sorgen |
Art. 285 - 1 Verletzt der Pächter trotz schriftlicher Mahnung des Verpächters seine Pflicht zu [...] |
Art. 286 - 1 Sind grössere Reparaturen nötig oder masst sich ein Dritter Rechte am Pachtgegenstand [...] |
Art. 287 - 1 Der Pächter muss grössere Reparaturen dulden, wenn sie zur Beseitigung von [...] |
Art. 288 - 1 Das Mietrecht (Art. 258 und Art. 259a–259i) gilt sinngemäss, [...] |
Art. 289 - 1 Der Verpächter kann Erneuerungen und Änderungen an der Sache nur vornehmen, wenn sie [...] |
Art. 289 - 1 Der Pächter braucht die schriftliche Zustimmung des Verpächters [...] |
Art. 290 - Das Mietrecht (Art. 261–261b) gilt sinngemäss bei: |
Art. 291 - 1 Der Pächter kann die Sache mit Zustimmung des Verpächters ganz oder teilweise [...] |
Art. 292 - Für die Übertragung der Pacht von Geschäftsräumen auf einen Dritten gilt Artikel 263 [...] |
Art. 293 - 1 Gibt der Pächter die Sache zurück, ohne Kündigungsfrist oder -termin einzuhalten, [...] |
Art. 294 - Für die Verrechnung von Forderungen und Schulden aus dem Pachtverhältnis gilt Artikel 265 [...] |
Art. 295 - 1 Haben die Parteien eine bestimmte Dauer ausdrücklich oder stillschweigend [...] |
Art. 296 - 1 Die Parteien können das unbefristete Pachtverhältnis mit einer Frist von sechs [...] |
Art. 297 - 1 Aus wichtigen Gründen, welche die Vertragserfüllung für sie unzumutbar machen, [...] |
Art. 297 - 1 Fällt der Pächter nach Übernahme der Sache in Konkurs, so endet das Pachtverhältnis [...] |
Art. 297 - Stirbt der Pächter, so können sowohl seine Erben als auch der Verpächter mit der gesetzlichen [...] |
Art. 298 - 1 Verpächter und Pächter von Wohn- und Geschäftsräumen müssen schriftlich [...] |
Art. 299 - 1 Der Pächter gibt die Sache und das gesamte Inventar in dem Zustand zurück, in dem sie [...] |
Art. 299 - 1 Bei der Rückgabe muss der Verpächter den Zustand der Sache prüfen und Mängel, [...] |
Art. 299 - 1 Wurde das Inventar bei der Übergabe der Sache geschätzt, so muss der Pächter bei [...] |
Art. 299 - Der Verpächter von Geschäftsräumen hat für einen verfallenen und einen laufenden Pachtzins das [...] |
Art. 300 - 1 Für den Kündigungsschutz bei der Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen gilt das [...] |
Art. 301 - Das Verfahren richtet sich nach der ZPO112 |
Art. 302 - 1 Bei der Viehpacht und Viehverstellung, die nicht mit einer landwirtschaftlichen Pacht [...] |
Art. 303 - 1 Bestimmen Vertrag oder Ortsgebrauch nichts anderes, so haftet der Einsteller für [...] |
Art. 304 - 1 Ist der Vertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, so kann ihn jede Partei auf einen [...] |
Art. 305 - Durch den Gebrauchsleihevertrag verpflichten sich der Verleiher, dem Entlehner eine Sache zu [...] |
Art. 306 - 1 Der Entlehner darf von der geliehenen Sache nur denjenigen Gebrauch machen, der sich [...] |
Art. 307 - 1 Der Entlehner trägt die gewöhnlichen Kosten für die Erhaltung der Sache, bei [...] |
Art. 308 - Haben mehrere eine Sache gemeinschaftlich entlehnt, so haften sie solidarisch |
Art. 309 - 1 Ist für die Gebrauchsleihe eine bestimmte Dauer nicht vereinbart, so endigt sie, [...] |
Art. 310 - Wenn der Verleiher die Sache zu einem weder der Dauer noch dem Zwecke nach bestimmten Gebrauche [...] |
Art. 311 - Die Gebrauchsleihe endigt mit dem Tode des Entlehners |
Art. 312 - Durch den Darlehensvertrag verpflichtet sich der Darleiher zur Übertragung des Eigentums an einer [...] |
Art. 313 - 1 Das Darlehen ist im gewöhnlichen Verkehre nur dann verzinslich, wenn Zinse verabredet [...] |
Art. 314 - 1 Wenn der Vertrag die Höhe des Zinsfusses nicht bestimmt, so ist derjenige Zinsfuss zu [...] |
Art. 315 - Der Anspruch des Borgers auf Aushändigung und der Anspruch des Darleihers auf Annahme des Darlehens [...] |
Art. 316 - 1 Der Darleiher kann die Aushändigung des Darlehens verweigern, wenn der Borger seit dem [...] |
Art. 317 - 1 Sind dem Borger statt der verabredeten Geldsumme Wertpapiere oder Waren gegeben worden, [...] |
Art. 318 - Ein Darlehen, für dessen Rückzahlung weder ein bestimmter Termin noch eine Kündigungsfrist noch [...] |
Art. 319 - 1 Durch den Einzelarbeitsvertrag verpflichtet sich der Arbeitnehmer auf bestimmte oder [...] |
Art. 320 - 1 Wird es vom Gesetz nicht anders bestimmt, so bedarf der Einzelarbeitsvertrag zu [...] |
Art. 321 - Der Arbeitnehmer hat die vertraglich übernommene Arbeit in eigener Person zu leisten, sofern nichts [...] |
Art. 321 - 1 Der Arbeitnehmer hat die ihm übertragene Arbeit sorgfältig auszuführen und die [...] |
Art. 321 - 1 Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber über alles, was er bei seiner vertraglichen [...] |
Art. 321 - 1 Wird gegenüber dem zeitlichen Umfang der Arbeit, der verabredet oder üblich oder [...] |
Art. 321 - 1 Der Arbeitgeber kann über die Ausführung der Arbeit und das Verhalten der [...] |
Art. 321 - 1 Der Arbeitnehmer ist für den Schaden verantwortlich, den er absichtlich oder [...] |
Art. 322 - 1 Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer den Lohn zu entrichten, der verabredet oder [...] |
Art. 322 - 1 Hat der Arbeitnehmer vertraglich Anspruch auf einen Anteil am Gewinn oder am Umsatz [...] |
Art. 322 - 1 Ist eine Provision des Arbeitnehmers auf bestimmten Geschäften verabredet, so [...] |
Art. 322 - 1 Ist vertraglich nicht der Arbeitnehmer zur Aufstellung der Provisionsabrechnung [...] |
Art. 322 - 1 Richtet der Arbeitgeber neben dem Lohn bei bestimmten Anlässen, wie Weihnachten oder [...] |
Art. 323 - 1 Sind nicht kürzere Fristen oder andere Termine verabredet oder üblich und ist durch [...] |
Art. 323 - 1 Sofern es verabredet oder üblich oder durch Normalarbeitsvertrag oder [...] |
Art. 323 - 1 Der Geldlohn ist dem Arbeitnehmer in gesetzlicher Währung innert der Arbeitszeit [...] |
Art. 324 - 1 Kann die Arbeit infolge Verschuldens des Arbeitgebers nicht geleistet werden oder [...] |
Art. 324 - 1 Wird der Arbeitnehmer aus Gründen, die in seiner Person liegen, wie Krankheit, Unfall, [...] |
Art. 324 - 1 Ist der Arbeitnehmer auf Grund gesetzlicher Vorschrift gegen die wirtschaftlichen [...] |
Art. 325 - 1 Zur Sicherung familienrechtlicher Unterhalts- und Unterstützungspflichten kann der [...] |
Art. 326 - 1 Hat der Arbeitnehmer vertragsgemäss ausschliesslich Akkordlohnarbeit nur für [...] |
Art. 326 - 1 Hat der Arbeitnehmer vertraglich Akkordlohnarbeit zu leisten, so hat ihm der [...] |
Art. 327 - 1 Ist nichts anderes verabredet oder üblich, so hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer mit [...] |
Art. 327 - 1 Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer alle durch die Ausführung der Arbeit notwendig [...] |
Art. 327 - 1 Benützt der Arbeitnehmer im Einverständnis mit dem Arbeitgeber für seine Arbeit ein [...] |
Art. 327 - 1 Auf Grund der Abrechnung des Arbeitnehmers ist der Auslagenersatz jeweils zusammen [...] |
Art. 328 - 1 Der Arbeitgeber hat im Arbeitsverhältnis die Persönlichkeit des Arbeitnehmers zu [...] |
Art. 328 - 1 Lebt der Arbeitnehmer in Hausgemeinschaft mit dem Arbeitgeber, so hat dieser für [...] |
Art. 328 - Der Arbeitgeber darf Daten über den Arbeitnehmer nur bearbeiten, soweit sie dessen Eignung für das [...] |
Art. 329 - 1 Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer jede Woche einen freien Tag zu gewähren, in der [...] |
Art. 329 - 1 Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer jedes Dienstjahr wenigstens vier Wochen, dem [...] |
Art. 329 - 1 Ist der Arbeitnehmer durch sein Verschulden während eines Dienstjahres insgesamt um [...] |
Art. 329 - 1 Die Ferien sind in der Regel im Verlauf des betreffenden Dienstjahres zu gewähren; [...] |
Art. 329 - 1 Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer für die Ferien den gesamten darauf entfallenden [...] |
Art. 329 - 1 Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer bis zum vollendeten 30. Altersjahr für [...] |
Art. 329 - 1 Nach der Niederkunft hat die Arbeitnehmerin Anspruch auf einen Mutterschaftsurlaub von [...] |
Art. 329 - 1 Der Arbeitnehmer, der im Zeitpunkt der Geburt eines Kindes dessen rechtlicher Vater ist [...] |
Art. 329 - Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer hat Anspruch auf bezahlten Urlaub für die Zeit, die zur [...] |
Art. 329 - 1 Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Betreuungsentschädigung [...] |
Art. 330 - 1 Übergibt der Arbeitnehmer zur Sicherung seiner Verpflichtungen aus dem [...] |
Art. 330 - 1 Der Arbeitnehmer kann jederzeit vom Arbeitgeber ein Zeugnis verlangen, das sich über [...] |
Art. 330 - 1 Wurde das Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit oder für mehr als einen Monat [...] |
Art. 331 - 1 Macht der Arbeitgeber Zuwendungen für die Personalvorsorge142 oder leisten [...] |
Art. 331 - 1 Der Vorsorgeschutz beginnt mit dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis anfängt, und [...] |
Art. 331 - Die Forderung auf künftige Vorsorgeleistungen kann vor der Fälligkeit gültig weder abgetreten [...] |
Art. 331 - Vorsorgeeinrichtungen dürfen für die Risiken Tod und Invalidität einen Vorbehalt aus [...] |
Art. 331 - 1 Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement vorsehen, dass während der [...] |
Art. 332 - 1 Erfindungen und Designs, die der Arbeitnehmer bei Ausübung seiner dienstlichen [...] |
Art. 333 - 1 Überträgt der Arbeitgeber den Betrieb oder einen Betriebsteil auf einen Dritten, so [...] |
Art. 333 - Wird der Betrieb oder der Betriebsteil während einer Nachlassstundung, im Rahmen eines Konkurses [...] |
Art. 334 - 1 Ein befristetes Arbeitsverhältnis endigt ohne Kündigung |
Art. 335 - 1 Ein unbefristetes Arbeitsverhältnis kann von jeder Vertragspartei gekündigt [...] |
Art. 335 - 1 Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer dürfen keine verschiedenen Kündigungsfristen [...] |
Art. 335 - 1 Das Arbeitsverhältnis kann während der Probezeit jederzeit mit einer Kündigungsfrist [...] |
Art. 335 - 1 Das Arbeitsverhältnis kann im ersten Dienstjahr mit einer Kündigungsfrist von einem [...] |
Art. 335 - 1 Der Sozialplan ist eine Vereinbarung, in welcher der Arbeitgeber und die Arbeitnehmer [...] |
Art. 335 - 1 Der Arbeitgeber muss mit den Arbeitnehmern Verhandlungen mit dem Ziel führen, einen [...] |
Art. 335 - 1 Können sich die Parteien nicht auf einen Sozialplan einigen, so muss ein [...] |
Art. 335 - Die Bestimmungen über den Sozialplan (Art. 335h–335j) gelten nicht bei [...] |
Art. 336 - 1 Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist missbräuchlich, wenn eine Partei sie [...] |
Art. 336 - 1 Die Partei, die das Arbeitsverhältnis missbräuchlich kündigt, hat der anderen Partei [...] |
Art. 336 - 1 Wer gestützt auf Artikel 336 und 336a eine Entschädigung geltend machen will, [...] |
Art. 336 - 1 Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht [...] |
Art. 336 - 1 Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis nicht [...] |
Art. 337 - 1 Aus wichtigen Gründen kann der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer jederzeit das [...] |
Art. 337 - Wird der Arbeitgeber zahlungsunfähig, so kann der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis fristlos [...] |
Art. 337 - 1 Liegt der wichtige Grund zur fristlosen Auflösung des Arbeitsverhältnisses im [...] |
Art. 337 - 1 Entlässt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer fristlos ohne wichtigen Grund, so hat dieser [...] |
Art. 337 - 1 Tritt der Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund die Arbeitsstelle nicht an oder verlässt [...] |
Art. 338 - 1 Mit dem Tod des Arbeitnehmers erlischt das Arbeitsverhältnis |
Art. 338 - 1 Mit dem Tod des Arbeitgebers geht das Arbeitsverhältnis auf die Erben über; die [...] |
Art. 339 - 1 Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden alle Forderungen aus dem [...] |
Art. 339 - 1 Auf den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat jede Vertragspartei der [...] |
Art. 339 - 1 Endigt das Arbeitsverhältnis eines mindestens 50 Jahre alten Arbeitnehmers nach 20 [...] |
Art. 339 - 1 Die Höhe der Entschädigung kann durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder [...] |
Art. 339 - 1 Erhält der Arbeitnehmer Leistungen von einer Personalfürsorgeeinrichtung, so können [...] |
Art. 340 - 1 Der handlungsfähige Arbeitnehmer kann sich gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich [...] |
Art. 340 - 1 Das Verbot ist nach Ort, Zeit und Gegenstand angemessen zu begrenzen, so dass eine [...] |
Art. 340 - 1 Übertritt der Arbeitnehmer das Konkurrenzverbot, so hat er den dem Arbeitgeber [...] |
Art. 340 - 1 Das Konkurrenzverbot fällt dahin, wenn der Arbeitgeber nachweisbar kein erhebliches [...] |
Art. 341 - 1 Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses und eines Monats nach dessen Beendigung [...] |
Art. 342 - 1 Vorbehalten bleiben: |
Art. 344 - Durch den Lehrvertrag verpflichten sich der Arbeitgeber, die lernende Person für eine bestimmte [...] |
Art. 344 - 1 Der Lehrvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der schriftlichen Form |
Art. 345 - 1 Die lernende Person hat alles zu tun, um das Lehrziel zu erreichen |
Art. 345 - 1 Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die Berufslehre unter der Verantwortung [...] |
Art. 346 - 1 Das Lehrverhältnis kann während der Probezeit jederzeit mit einer Kündigungsfrist [...] |
Art. 346 - 1 Nach Beendigung der Berufslehre hat der Arbeitgeber der lernenden Person ein Zeugnis [...] |
Art. 347 - 1 Durch den Handelsreisendenvertrag verpflichtet sich der Handelsreisende, auf [...] |
Art. 347 - 1 Das Arbeitsverhältnis ist durch schriftlichen Vertrag zu regeln, der namentlich [...] |
Art. 348 - 1 Der Handelsreisende hat die Kundschaft in der ihm vorgeschriebenen Weise zu besuchen, [...] |
Art. 348 - 1 Abreden, dass der Handelsreisende für die Zahlung oder anderweitige Erfüllung der [...] |
Art. 348 - 1 Ist nichts anderes schriftlich verabredet, so ist der Handelsreisende nur ermächtigt, [...] |
Art. 349 - 1 Ist dem Handelsreisenden ein bestimmtes Reisegebiet oder ein bestimmter Kundenkreis [...] |
Art. 349 - 1 Der Arbeitgeber hat dem Handelsreisenden Lohn zu entrichten, der aus einem festen [...] |
Art. 349 - 1 Ist dem Handelsreisenden ein bestimmtes Reisegebiet oder ein bestimmter Kundenkreis [...] |
Art. 349 - 1 Ist der Handelsreisende ohne sein Verschulden an der Ausübung der Reisetätigkeit [...] |
Art. 349 - 1 Ist der Handelsreisende für mehrere Arbeitgeber gleichzeitig tätig und ist die [...] |
Art. 349 - 1 Zur Sicherung der fälligen Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis, bei [...] |
Art. 350 - 1 Beträgt die Provision mindestens einen Fünftel des Lohnes und unterliegt sie [...] |
Art. 350 - 1 Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist dem Handelsreisenden die Provision auf [...] |
Art. 351 - Durch den Heimarbeitsvertrag verpflichtet sich der Heimarbeitnehmer209, in seiner [...] |
Art. 351 - 1 Vor jeder Ausgabe von Arbeit hat der Arbeitgeber dem Heimarbeitnehmer die für deren [...] |
Art. 352 - 1 Der Heimarbeitnehmer hat mit der übernommenen Arbeit rechtzeitig zu beginnen, sie bis [...] |
Art. 352 - 1 Der Heimarbeitnehmer ist verpflichtet, Material und Geräte, die ihm vom Arbeitgeber [...] |
Art. 353 - 1 Der Arbeitgeber hat das Arbeitserzeugnis nach Ablieferung zu prüfen und Mängel [...] |
Art. 353 - 1 Steht der Heimarbeitnehmer ununterbrochen im Dienst des Arbeitgebers, so ist der Lohn [...] |
Art. 353 - 1 Steht der Heimarbeitnehmer ununterbrochen im Dienst des Arbeitgebers, so ist dieser [...] |
Art. 354 - 1 Wird dem Heimarbeitnehmer eine Probearbeit übergeben, so gilt das Arbeitsverhältnis [...] |
Art. 356 - 1 Durch den Gesamtarbeitsvertrag stellen Arbeitgeber oder deren Verbände und [...] |
Art. 356 - 1 Bestimmungen eines Gesamtarbeitsvertrages und Abreden zwischen den Vertragsparteien, [...] |
Art. 356 - 1 Einzelne Arbeitgeber und einzelne im Dienst beteiligter Arbeitgeber stehende [...] |
Art. 356 - 1 Der Abschluss des Gesamtarbeitsvertrages, dessen Änderung und Aufhebung durch [...] |
Art. 357 - 1 Die Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages über Abschluss, Inhalt und Beendigung der [...] |
Art. 357 - 1 Die Vertragsparteien sind verpflichtet, für die Einhaltung des Gesamtarbeitsvertrages [...] |
Art. 357 - 1 In einem zwischen Verbänden abgeschlossenen Gesamtarbeitsvertrag können die [...] |
Art. 358 - Das zwingende Recht des Bundes und der Kantone geht den Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages [...] |
Art. 359 - 1 Durch den Normalarbeitsvertrag werden für einzelne Arten von Arbeitsverhältnissen [...] |
Art. 359 - 1 Erstreckt sich der Geltungsbereich des Normalarbeitsvertrages auf das Gebiet mehrerer [...] |
Art. 360 - 1 Die Bestimmungen des Normalarbeitsvertrages gelten unmittelbar für die ihm [...] |
Art. 360 - 1 Werden innerhalb einer Branche oder einem Beruf die orts?, berufs- oder [...] |
Art. 360 - 1 Der Bund und jeder Kanton setzen eine tripartite Kommission ein, die sich aus einer [...] |
Art. 360 - 1 Die Mitglieder der tripartiten Kommissionen unterstehen dem Amtsgeheimnis; sie sind [...] |
Art. 360 - 1 Der Normalarbeitsvertrag nach Artikel 360a gilt auch für Arbeitnehmer, die nur [...] |
Art. 360 - Den Arbeitgeber- und den Arbeitnehmerverbänden steht ein Anspruch auf gerichtliche Feststellung [...] |
Art. 360 - Erlässt ein Kanton in Anwendung von Artikel 360a einen Normalarbeitsvertrag, so stellt [...] |
Art. 361 - 1 Durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag darf von den folgenden [...] |
Art. 362 - - |
Art. 363 - Durch den Werkvertrag verpflichtet sich der Unternehmer zur Herstellung eines Werkes und der [...] |
Art. 364 - 1 Der Unternehmer haftet im Allgemeinen für die gleiche Sorgfalt wie der Arbeitnehmer im [...] |
Art. 365 - 1 Soweit der Unternehmer die Lieferung des Stoffes übernommen hat, haftet er dem [...] |
Art. 366 - 1 Beginnt der Unternehmer das Werk nicht rechtzeitig oder verzögert er die Ausführung [...] |
Art. 367 - 1 Nach Ablieferung des Werkes hat der Besteller, sobald es nach dem üblichen [...] |
Art. 368 - 1 Leidet das Werk an so erheblichen Mängeln oder weicht es sonst so sehr vom Vertrage [...] |
Art. 369 - Die dem Besteller bei Mangelhaftigkeit des Werkes gegebenen Rechte fallen dahin, wenn er durch [...] |
Art. 370 - 1 Wird das abgelieferte Werk vom Besteller ausdrücklich oder stillschweigend [...] |
Art. 371 - 1 Die Ansprüche des Bestellers wegen Mängel des Werkes verjähren mit Ablauf von zwei [...] |
Art. 372 - 1 Der Besteller hat die Vergütung bei der Ablieferung des Werkes zu [...] |
Art. 373 - 1 Wurde die Vergütung zum voraus genau bestimmt, so ist der Unternehmer verpflichtet, [...] |
Art. 374 - Ist der Preis zum voraus entweder gar nicht oder nur ungefähr bestimmt worden, so wird er nach [...] |
Art. 375 - 1 Wird ein mit dem Unternehmer verabredeter ungefährer Ansatz ohne Zutun des [...] |
Art. 376 - 1 Geht das Werk vor seiner Übergabe durch Zufall zugrunde, so kann der Unternehmer weder [...] |
Art. 377 - Solange das Werk unvollendet ist, kann der Besteller gegen Vergütung der bereits geleisteten [...] |
Art. 378 - 1 Wird die Vollendung des Werkes durch einen beim Besteller eingetretenen Zufall [...] |
Art. 379 - 1 Stirbt der Unternehmer oder wird er ohne seine Schuld zur Vollendung des Werkes [...] |
Art. 380 - Durch den Verlagsvertrag verpflichten sich der Urheber eines literarischen oder künstlerischen [...] |
Art. 381 - 1 Die Rechte des Urhebers werden insoweit und auf so lange dem Verleger übertragen, als [...] |
Art. 382 - 1 Solange die Auflagen des Werkes, zu denen der Verleger berechtigt ist, nicht vergriffen [...] |
Art. 383 - 1 Wurde über die Anzahl der Auflagen nichts bestimmt, so ist der Verleger nur zu einer [...] |
Art. 384 - 1 Der Verleger ist verpflichtet, das Werk ohne Kürzungen, ohne Zusätze und ohne [...] |
Art. 385 - 1 Der Urheber behält das Recht, Berichtigungen und Verbesserungen vorzunehmen, wenn sie [...] |
Art. 386 - 1 Ist die besondere Ausgabe mehrerer einzelner Werke desselben Urhebers zum Verlag [...] |
Art. 387 - Das Recht, eine Übersetzung des Werkes zu veranstalten, bleibt, wenn nichts anderes mit dem [...] |
Art. 388 - 1 Ein Honorar an den Verlaggeber gilt als vereinbart, wenn nach den Umständen die [...] |
Art. 389 - 1 Das Honorar wird fällig, sobald das ganze Werk oder, wenn es in Abteilungen (Bänden, [...] |
Art. 390 - 1 Geht das Werk nach seiner Ablieferung an den Verleger durch Zufall unter, so ist der [...] |
Art. 391 - 1 Geht die vom Verleger bereits hergestellte Auflage des Werkes durch Zufall ganz oder [...] |
Art. 392 - 1 Der Verlagsvertrag erlischt, wenn der Urheber vor der Vollendung des Werkes stirbt oder [...] |
Art. 393 - 1 Wenn einer oder mehrere Verfasser nach einem ihnen vom Verleger vorgelegten Plane die [...] |
Art. 394 - 1 Durch die Annahme eines Auftrages verpflichtet sich der Beauftragte, die ihm [...] |
Art. 395 - Als angenommen gilt ein nicht sofort abgelehnter Auftrag, wenn er sich auf die Besorgung solcher [...] |
Art. 396 - 1 Ist der Umfang des Auftrages nicht ausdrücklich bezeichnet worden, so bestimmt er sich [...] |
Art. 397 - 1 Hat der Auftraggeber für die Besorgung des übertragenen Geschäftes eine Vorschrift [...] |
Art. 398 - 1 Der Beauftragte haftet im Allgemeinen für die gleiche Sorgfalt wie der Arbeitnehmer im [...] |
Art. 399 - 1 Hat der Beauftragte die Besorgung des Geschäftes unbefugterweise einem Dritten [...] |
Art. 400 - 1 Der Beauftragte ist schuldig, auf Verlangen jederzeit über seine Geschäftsführung [...] |
Art. 401 - 1 Hat der Beauftragte für Rechnung des Auftraggebers in eigenem Namen Forderungsrechte [...] |
Art. 402 - 1 Der Auftraggeber ist schuldig, dem Beauftragten die Auslagen und Verwendungen, die [...] |
Art. 403 - 1 Haben mehrere Personen gemeinsam einen Auftrag gegeben, so haften sie dem [...] |
Art. 404 - 1 Der Auftrag kann von jedem Teile jederzeit widerrufen oder gekündigt [...] |
Art. 405 - 1 Der Auftrag erlischt, sofern nicht das Gegenteil vereinbart ist oder aus der Natur des [...] |
Art. 406 - Aus den Geschäften, die der Beauftragte führt, bevor er von dem Erlöschen des Auftrages [...] |
Art. 407 - 1 Kreditbriefe, durch die der Adressant den Adressaten mit oder ohne Angabe eines [...] |
Art. 408 - 1 Hat jemand den Auftrag erhalten und angenommen, in eigenem Namen und auf eigene [...] |
Art. 409 - Der Auftraggeber kann dem Beauftragten nicht die Einrede entgegensetzen, der Dritte sei zur [...] |
Art. 410 - Die Haftpflicht des Auftraggebers erlischt, wenn der Beauftragte dem Dritten eigenmächtig Stundung [...] |
Art. 411 - Das Rechtsverhältnis des Auftraggebers zu dem Dritten, dem ein Kredit eröffnet worden ist, wird [...] |
Art. 412 - 1 Durch den Mäklervertrag erhält der Mäkler den Auftrag, gegen eine Vergütung, [...] |
Art. 413 - 1 Der Mäklerlohn ist verdient, sobald der Vertrag infolge des Nachweises oder [...] |
Art. 414 - Wird der Betrag der Vergütung nicht festgesetzt, so gilt, wo eine Taxe besteht, diese und in [...] |
Art. 415 - Ist der Mäkler in einer Weise, die dem Vertrage widerspricht, für den andern tätig gewesen, oder [...] |
Art. 416 - - |
Art. 417 - Ist für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss oder für die Vermittlung eines [...] |
Art. 418 - Es bleibt den Kantonen vorbehalten, über die Verrichtungen der Börsenmäkler, Sensale und [...] |
Art. 418 - 1 Agent ist, wer die Verpflichtung übernimmt, dauernd für einen oder mehrere [...] |
Art. 418 - 1 Auf den Vermittlungsagenten sind die Vorschriften über den Mäklervertrag, auf den [...] |
Art. 418 - 1 Der Agent hat die Interessen des Auftraggebers mit der Sorgfalt eines ordentlichen [...] |
Art. 418 - 1 Der Agent darf Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers, die ihm anvertraut oder auf [...] |
Art. 418 - 1 Der Agent gilt nur als ermächtigt, Geschäfte zu vermitteln, Mängelrügen und [...] |
Art. 418 - 1 Der Auftraggeber hat alles zu tun, um dem Agenten die Ausübung einer erfolgreichen [...] |
Art. 418 - 1 Der Agent hat Anspruch auf die vereinbarte oder übliche Vermittlungs- oder [...] |
Art. 418 - 1 Der Anspruch des Agenten auf Provision fällt nachträglich insoweit dahin, als die [...] |
Art. 418 - Soweit nicht etwas anderes vereinbart oder üblich ist, wird die Provision auf das Ende des [...] |
Art. 418 - 1 Ist der Agent nicht durch schriftliche Abrede zur Aufstellung einer [...] |
Art. 418 - 1 Soweit nicht etwas anderes vereinbart oder üblich ist, hat der Agent Anspruch auf eine [...] |
Art. 418 - 1 Der Auftraggeber hat dem Agenten eine angemessene Entschädigung zu bezahlen, wenn er [...] |
Art. 418 - 1 Soweit nicht etwas anderes vereinbart oder üblich ist, hat der Agent keinen Anspruch [...] |
Art. 418 - 1 Zur Sicherung der fälligen Ansprüche aus dem Agenturverhältnis, bei [...] |
Art. 418 - 1 Ist der Agenturvertrag auf eine bestimmte Zeit abgeschlossen, oder geht eine solche aus [...] |
Art. 418 - 1 Ist ein Agenturvertrag nicht auf bestimmte Zeit abgeschlossen, und geht eine solche [...] |
Art. 418 - 1 Aus wichtigen Gründen kann sowohl der Auftraggeber als auch der Agent jederzeit den [...] |
Art. 418 - 1 Das Agenturverhältnis erlischt durch den Tod und durch den Eintritt der [...] |
Art. 418 - 1 Für Nachbestellungen eines vom Agenten während des Agenturverhältnisses [...] |
Art. 418 - 1 Hat der Agent durch seine Tätigkeit den Kundenkreis des Auftraggebers wesentlich [...] |
Art. 418 - Jede Vertragspartei hat auf den Zeitpunkt der Beendigung des Agenturverhältnisses der andern [...] |
Art. 419 - Wer für einen anderen ein Geschäft besorgt, ohne von ihm beauftragt zu sein, ist verpflichtet, das [...] |
Art. 420 - 1 Der Geschäftsführer haftet für jede Fahrlässigkeit |
Art. 421 - 1 War der Geschäftsführer unfähig, sich durch Verträge zu verpflichten, so haftet [...] |
Art. 422 - 1 Wenn die Übernahme einer Geschäftsbesorgung durch das Interesse des Geschäftsherrn [...] |
Art. 423 - 1 Wenn die Geschäftsführung nicht mit Rücksicht auf das Interesse des Geschäftsherrn [...] |
Art. 424 - Wenn die Geschäftsbesorgung nachträglich vom Geschäftsherrn gebilligt wird, so kommen die [...] |
Art. 425 - 1 Einkaufs- oder Verkaufskommissionär ist, wer gegen eine Kommissionsgebühr [...] |
Art. 426 - 1 Der Kommissionär hat dem Kommittenten die erforderlichen Nachrichten zu geben und [...] |
Art. 427 - 1 Wenn das zum Verkaufe zugesandte Kommissionsgut sich in einem erkennbar mangelhaften [...] |
Art. 428 - 1 Hat der Verkaufskommissionär unter dem ihm gesetzten Mindestbetrag verkauft, so muss [...] |
Art. 429 - 1 Der Kommissionär, der ohne Einwilligung des Kommittenten einem Dritten Vorschüsse [...] |
Art. 430 - 1 Abgesehen von dem Falle, wo der Kommissionär unbefugterweise Kredit gewährt, hat er [...] |
Art. 431 - 1 Der Kommissionär ist berechtigt, für alle im Interesse des Kommittenten gemachten [...] |
Art. 432 - 1 Der Kommissionär ist zur Forderung der Provision berechtigt, wenn das Geschäft zur [...] |
Art. 433 - 1 Der Anspruch auf die Provision fällt dahin, wenn sich der Kommissionär einer [...] |
Art. 434 - Der Kommissionär hat an dem Kommissionsgute sowie an dem Verkaufserlöse ein [...] |
Art. 435 - 1 Wenn bei Unverkäuflichkeit des Kommissionsgutes oder bei Widerruf des Auftrages der [...] |
Art. 436 - 1 Bei Kommissionen zum Einkauf oder zum Verkauf von Waren, Wechseln und anderen [...] |
Art. 437 - Meldet der Kommissionär in den Fällen, wo der Eintritt als Eigenhändler zugestanden ist, die [...] |
Art. 438 - Wenn der Kommittent den Auftrag widerruft und der Widerruf bei dem Kommissionär eintrifft, bevor [...] |
Art. 439 - Wer gegen Vergütung die Versendung oder Weitersendung von Gütern für Rechnung des Versenders, [...] |
Art. 440 - 1 Frachtführer ist, wer gegen Vergütung (Frachtlohn) den Transport von Sachen [...] |
Art. 441 - 1 Der Absender hat dem Frachtführer die Adresse des Empfängers und den Ort der [...] |
Art. 442 - 1 Für gehörige Verpackung des Gutes hat der Absender zu sorgen |
Art. 443 - 1 Solange das Frachtgut noch in Händen des Frachtführers ist, hat der Absender das [...] |
Art. 444 - 1 Wenn das Frachtgut nicht angenommen oder die Zahlung der auf demselben haftenden [...] |
Art. 445 - 1 Sind Frachtgüter schnellem Verderben ausgesetzt, oder deckt ihr vermutlicher Wert [...] |
Art. 446 - Der Frachtführer hat bei Ausübung der ihm in Bezug auf die Behandlung des Frachtgutes [...] |
Art. 447 - 1 Wenn ein Frachtgut verloren oder zugrunde gegangen ist, so hat der Frachtführer den [...] |
Art. 448 - 1 Unter den gleichen Voraussetzungen und Vorbehalten wie beim Verlust des Gutes haftet [...] |
Art. 449 - Der Frachtführer haftet für alle Unfälle und Fehler, die auf dem übernommenen Transporte [...] |
Art. 450 - Der Frachtführer hat sofort nach Ankunft des Gutes dem Empfänger Anzeige zu [...] |
Art. 451 - 1 Bestreitet der Empfänger die auf dem Frachtgut haftende Forderung, so kann er die [...] |
Art. 452 - 1 Durch vorbehaltlose Annahme des Gutes und Bezahlung der Fracht erlöschen alle [...] |
Art. 453 - 1 In allen Streitfällen kann die am Orte der gelegenen Sache zuständige Amtsstelle [...] |
Art. 454 - 1 Die Ersatzklagen gegen Frachtführer verjähren mit Ablauf eines Jahres, und zwar im [...] |
Art. 455 - 1 Transportanstalten, zu deren Betrieb es einer staatlichen Genehmigung bedarf, sind [...] |
Art. 456 - 1 Ein Frachtführer oder Spediteur, der sich zur Ausführung des von ihm übernommenen [...] |
Art. 457 - Der Spediteur, der sich zur Ausführung des Vertrages einer öffentlichen Transportanstalt [...] |
Art. 458 - 1 Wer von dem Inhaber eines Handels-, Fabrikations- oder eines anderen nach [...] |
Art. 459 - 1 Der Prokurist gilt gutgläubigen Dritten gegenüber als ermächtigt, den [...] |
Art. 460 - 1 Die Prokura kann auf den Geschäftskreis einer Zweigniederlassung beschränkt [...] |
Art. 461 - 1 Das Erlöschen der Prokura ist in das Handelsregister einzutragen, auch wenn bei der [...] |
Art. 462 - 1 Wenn der Inhaber eines Handels-, Fabrikations- oder eines andern nach kaufmännischer [...] |
Art. 463 - - |
Art. 464 - 1 Der Prokurist, sowie der Handlungsbevollmächtigte, der zum Betrieb des ganzen [...] |
Art. 465 - 1 Die Prokura und die Handlungsvollmacht sind jederzeit widerruflich, unbeschadet der [...] |
Art. 466 - Durch die Anweisung wird der Angewiesene ermächtigt, Geld, Wertpapiere oder andere vertretbare [...] |
Art. 467 - 1 Soll mit der Anweisung eine Schuld des Anweisenden an den Empfänger getilgt werden, [...] |
Art. 468 - 1 Der Angewiesene, der dem Anweisungsempfänger die Annahme ohne Vorbehalt erklärt, wird [...] |
Art. 469 - Verweigert der Angewiesene die vom Anweisungsempfänger geforderte Zahlung oder erklärt er zum [...] |
Art. 470 - 1 Der Anweisende kann die Anweisung gegenüber dem Anweisungsempfänger widerrufen, [...] |
Art. 471 - 1 Schriftliche Anweisungen zur Zahlung an den jeweiligen Inhaber der Urkunde werden nach [...] |
Art. 472 - 1 Durch den Hinterlegungsvertrag verpflichtet sich der Aufbewahrer dem Hinterleger, eine [...] |
Art. 473 - 1 Der Hinterleger haftet dem Aufbewahrer für die mit Erfüllung des Vertrages notwendig [...] |
Art. 474 - 1 Der Aufbewahrer darf die hinterlegte Sache ohne Einwilligung des Hinterlegers nicht [...] |
Art. 475 - 1 Der Hinterleger kann die hinterlegte Sache nebst allfälligem Zuwachs jederzeit [...] |
Art. 476 - 1 Der Aufbewahrer kann die hinterlegte Sache vor Ablauf der bestimmten Zeit nur dann [...] |
Art. 477 - Die hinterlegte Sache ist auf Kosten und Gefahr des Hinterlegers da zurückzugeben, wo sie [...] |
Art. 478 - Haben mehrere die Sache gemeinschaftlich zur Aufbewahrung erhalten, so haften sie [...] |
Art. 479 - 1 Wird an der hinterlegten Sache von einem Dritten Eigentum beansprucht, so ist der [...] |
Art. 480 - Haben mehrere eine Sache, deren Rechtsverhältnisse streitig oder unklar sind, zur Sicherung ihrer [...] |
Art. 481 - 1 Ist Geld mit der ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung hinterlegt [...] |
Art. 482 - 1 Ein Lagerhalter, der sich öffentlich zur Aufbewahrung von Waren anerbietet, kann von [...] |
Art. 483 - 1 Der Lagerhalter ist zur Aufbewahrung der Güter verpflichtet wie ein [...] |
Art. 484 - 1 Eine Vermengung vertretbarer Güter mit andern der gleichen Art und Güte darf der [...] |
Art. 485 - 1 Der Lagerhalter hat Anspruch auf das verabredete oder übliche Lagergeld, sowie auf [...] |
Art. 486 - 1 Der Lagerhalter hat das Gut gleich einem Aufbewahrer zurückzugeben, ist aber an die [...] |
Art. 487 - 1 Gastwirte, die Fremde zur Beherbergung aufnehmen, haften für jede Beschädigung, [...] |
Art. 488 - 1 Werden Kostbarkeiten, grössere Geldbeträge oder Wertpapiere dem Gastwirte nicht zur [...] |
Art. 489 - 1 Die Ansprüche des Gastes erlöschen, wenn er den Schaden nicht sofort nach dessen [...] |
Art. 490 - 1 Stallwirte haften für die Beschädigung, Vernichtung oder Entwendung der bei ihnen [...] |
Art. 491 - 1 Gastwirte und Stallwirte haben an den eingebrachten Sachen ein Retentionsrecht für die [...] |
Art. 492 - 1 Durch den Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger [...] |
Art. 493 - 1 Die Bürgschaft bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Erklärung des Bürgen [...] |
Art. 494 - 1 Die Bürgschaft einer verheirateten Person bedarf zu ihrer Gültigkeit der im einzelnen [...] |
Art. 495 - 1 Der Gläubiger kann den einfachen Bürgen erst dann zur Zahlung anhalten, wenn nach [...] |
Art. 496 - 1 Wer sich als Bürge unter Beifügung des Wortes «solidarisch» oder mit andern [...] |
Art. 497 - 1 Mehrere Bürgen, die gemeinsam die nämliche teilbare Hauptschuld verbürgt haben, [...] |
Art. 498 - 1 Der Nachbürge, der sich dem Gläubiger für die Erfüllung der von den Vorbürgen [...] |
Art. 499 - 1 Der Bürge haftet in allen Fällen nur bis zu dem in der Bürgschaftsurkunde [...] |
Art. 500 - 1 Bei Bürgschaften natürlicher Personen verringert sich der Haftungsbetrag, soweit [...] |
Art. 501 - 1 Der Bürge kann wegen der Hauptschuld vor dem für ihre Bezahlung festgesetzten [...] |
Art. 502 - 1 Der Bürge ist berechtigt und verpflichtet, dem Gläubiger die Einreden [...] |
Art. 503 - 1 Vermindert der Gläubiger zum Nachteil des Bürgen bei der Eingehung der Bürgschaft [...] |
Art. 504 - 1 Ist die Hauptschuld fällig, sei es auch infolge Konkurses des Hauptschuldners, so [...] |
Art. 505 - 1 Ist der Hauptschuldner mit der Bezahlung von Kapital, von Zinsen für ein halbes Jahr [...] |
Art. 506 - Der Bürge kann vom Hauptschuldner Sicherstellung und, wenn die Hauptschuld fällig ist, Befreiung [...] |
Art. 507 - 1 Auf den Bürgen gehen in demselben Masse, als er den Gläubiger befriedigt hat, dessen [...] |
Art. 508 - 1 Bezahlt der Bürge die Hauptschuld ganz oder teilweise, so hat er dem Hauptschuldner [...] |
Art. 509 - 1 Durch jedes Erlöschen der Hauptschuld wird der Bürge befreit |
Art. 510 - 1 Ist eine zukünftige Forderung verbürgt, so kann der Bürge die Bürgschaft, solange [...] |
Art. 511 - 1 Ist die Bürgschaft auf unbestimmte Zeit eingegangen, so kann der Bürge nach Eintritt [...] |
Art. 512 - 1 Eine auf unbestimmte Zeit eingegangene Amtsbürgschaft kann unter Wahrung einer [...] |
Art. 513 - 1 Aus Spiel und Wette entsteht keine Forderung |
Art. 514 - 1 Eine Schuldverschreibung oder Wechselverpflichtung, die der Spielende oder Wettende [...] |
Art. 515 - 1 Aus Lotterie- oder Ausspielgeschäften entsteht nur dann eine Forderung, wenn die [...] |
Art. 515 - Aus Glücksspielen in Spielbanken entstehen klagbare Forderungen, sofern die Spielbank von der [...] |
Art. 516 - 1 Die Leibrente kann auf die Lebenszeit des Rentengläubigers, des Rentenschuldners oder [...] |
Art. 517 - Der Leibrentenvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der schriftlichen Form |
Art. 518 - 1 Die Leibrente ist halbjährlich und zum voraus zu leisten, wenn nicht etwas anderes [...] |
Art. 519 - 1 Der Leibrentengläubiger kann, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, die Ausübung [...] |
Art. 520 - Die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Leibrentenvertrag finden keine Anwendung auf [...] |
Art. 521 - 1 Durch den Verpfründungsvertrag verpflichtet sich der Pfründer, dem Pfrundgeber ein [...] |
Art. 522 - 1 Der Verpfründungsvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit, auch wenn keine Erbeinsetzung [...] |
Art. 523 - Hat der Pfründer dem Pfrundgeber ein Grundstück übertragen so steht ihm für seine Ansprüche das [...] |
Art. 524 - 1 Der Pfründer tritt in häusliche Gemeinschaft mit dem Pfrundgeber, und dieser ist [...] |
Art. 525 - 1 Ein Verpfründungsvertrag kann von denjenigen Personen angefochten werden, denen ein [...] |
Art. 526 - 1 Der Verpfründungsvertrag kann sowohl von dem Pfründer als dem Pfrundgeber jederzeit [...] |
Art. 527 - 1 Sowohl der Pfründer als der Pfrundgeber kann die Verpfründung einseitig aufheben, [...] |
Art. 528 - 1 Beim Tode des Pfrundgebers kann der Pfründer innerhalb Jahresfrist die Aufhebung des [...] |
Art. 529 - 1 Der Anspruch des Pfründers ist nicht übertragbar |
Art. 530 - 1 Gesellschaft ist die vertragsmässige Verbindung von zwei oder mehreren Personen zur [...] |
Art. 531 - 1 Jeder Gesellschafter hat einen Beitrag zu leisten, sei es in Geld, Sachen, Forderungen [...] |
Art. 532 - Jeder Gesellschafter ist verpflichtet, einen Gewinn, der seiner Natur nach der Gesellschaft zukommt, [...] |
Art. 533 - 1 Wird es nicht anders vereinbart, so hat jeder Gesellschafter, ohne Rücksicht auf die [...] |
Art. 534 - 1 Gesellschaftsbeschlüsse werden mit Zustimmung aller Gesellschafter [...] |
Art. 535 - 1 Die Geschäftsführung steht allen Gesellschaftern zu, soweit sie nicht durch Vertrag [...] |
Art. 536 - Kein Gesellschafter darf zu seinem besonderen Vorteile Geschäfte betreiben, durch die der Zweck der [...] |
Art. 537 - 1 Für Auslagen oder Verbindlichkeiten, die ein Gesellschafter in den Angelegenheiten der [...] |
Art. 538 - 1 Jeder Gesellschafter ist verpflichtet, in den Angelegenheiten der Gesellschaft den [...] |
Art. 539 - 1 Die im Gesellschaftsvertrage einem Gesellschafter eingeräumte Befugnis zur [...] |
Art. 540 - 1 Soweit weder in den Bestimmungen dieses Titels noch im Gesellschaftsvertrage etwas [...] |
Art. 541 - 1 Der von der Geschäftsführung ausgeschlossene Gesellschafter hat das Recht, sich [...] |
Art. 542 - 1 Ein Gesellschafter kann ohne die Einwilligung der übrigen Gesellschafter keinen [...] |
Art. 543 - 1 Wenn ein Gesellschafter zwar für Rechnung der Gesellschaft, aber in eigenem Namen mit [...] |
Art. 544 - 1 Sachen, dingliche Rechte oder Forderungen, die an die Gesellschaft übertragen oder [...] |
Art. 545 - 1 Die Gesellschaft wird aufgelöst: |
Art. 546 - 1 Ist die Gesellschaft auf unbestimmte Dauer oder auf Lebenszeit eines Gesellschafters [...] |
Art. 547 - 1 Wird die Gesellschaft in anderer Weise als durch Kündigung aufgelöst, so gilt die [...] |
Art. 548 - 1 Bei der Auseinandersetzung, die nach der Auflösung die Gesellschafter unter sich [...] |
Art. 549 - 1 Verbleibt nach Abzug der gemeinschaftlichen Schulden, nach Ersatz der Auslagen und [...] |
Art. 550 - 1 Die Auseinandersetzung nach Auflösung der Gesellschaft ist von allen Gesellschaftern [...] |
Art. 551 - An den Verbindlichkeiten gegenüber Dritten wird durch die Auflösung der Gesellschaft nichts [...] |
Art. 552 - 1 Die Kollektivgesellschaft ist eine Gesellschaft, in der zwei oder mehrere natürliche [...] |
Art. 553 - Betreibt eine solche Gesellschaft kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe, so entsteht sie [...] |
Art. 554 - Die Gesellschaft ist ins Handelsregister des Ortes einzutragen, an dem sie ihren Sitz [...] |
Art. 555 - In das Handelsregister können nur solche Anordnungen über die Vertretung eingetragen werden, die [...] |
Art. 556 - 1 Die Anmeldung der einzutragenden Tatsachen oder ihrer Veränderung muss von allen [...] |
Art. 557 - 1 Das Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander richtet sich zunächst nach dem [...] |
Art. 558 - 1 Für jedes Geschäftsjahr sind aufgrund der Jahresrechnung der Gewinn oder Verlust zu [...] |
Art. 559 - 1 Jeder Gesellschafter hat das Recht, aus der Gesellschaftskasse Gewinn, Zinse und [...] |
Art. 560 - 1 Ist der Kapitalanteil durch Verluste vermindert worden, so behält der Gesellschafter [...] |
Art. 561 - Ohne Zustimmung der übrigen Gesellschafter darf ein Gesellschafter in dem Geschäftszweige der [...] |
Art. 562 - Die Gesellschaft kann unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, vor [...] |
Art. 563 - Enthält das Handelsregister keine entgegenstehenden Eintragungen, so sind gutgläubige Dritte zu [...] |
Art. 564 - 1 Die zur Vertretung befugten Gesellschafter sind ermächtigt, im Namen der Gesellschaft [...] |
Art. 565 - 1 Die Vertretungsbefugnis kann einem Gesellschafter aus wichtigen Gründen entzogen [...] |
Art. 566 - Die Prokura sowie eine Handlungsvollmacht zum Betriebe des ganzen Gewerbes können nur mit [...] |
Art. 567 - 1 Die Gesellschaft wird durch die Rechtsgeschäfte, die ein zu ihrer Vertretung befugter [...] |
Art. 568 - 1 Die Gesellschafter haften für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft solidarisch und [...] |
Art. 569 - 1 Wer einer Kollektivgesellschaft beitritt, haftet solidarisch mit den übrigen [...] |
Art. 570 - 1 Die Gläubiger der Gesellschaft haben Anspruch darauf, aus dem Gesellschaftsvermögen [...] |
Art. 571 - 1 Der Konkurs der Gesellschaft hat den Konkurs der einzelnen Gesellschafter nicht zur [...] |
Art. 572 - 1 Die Privatgläubiger eines Gesellschafters sind nicht befugt, das [...] |
Art. 573 - 1 Gegen eine Forderung der Gesellschaft kann der Schuldner eine Forderung, die ihm [...] |
Art. 574 - 1 Die Gesellschaft wird aufgelöst durch die Eröffnung des Konkurses. Im Übrigen gelten [...] |
Art. 575 - 1 Ist ein Gesellschafter in Konkurs geraten, so kann die Konkursverwaltung unter [...] |
Art. 576 - Sind die Gesellschafter vor der Auflösung übereingekommen, dass trotz des Ausscheidens eines oder [...] |
Art. 577 - Wenn die Auflösung der Gesellschaft aus wichtigen Gründen verlangt werden könnte und diese [...] |
Art. 578 - Fällt ein Gesellschafter in Konkurs oder verlangt einer seiner Gläubiger, der dessen [...] |
Art. 579 - 1 Sind nur zwei Gesellschafter vorhanden, so kann derjenige, der keine Veranlassung zur [...] |
Art. 580 - 1 Der dem ausscheidenden Gesellschafter zukommende Betrag wird durch Übereinkunft [...] |
Art. 581 - Das Ausscheiden eines Gesellschafters sowie die Fortsetzung des Geschäftes durch einen [...] |
Art. 581 - Bei Mängeln in der vorgeschriebenen Organisation der Kollektivgesellschaft sind die Vorschriften [...] |
Art. 582 - Nach der Auflösung der Gesellschaft erfolgt ihre Liquidation gemäss den folgenden Vorschriften, [...] |
Art. 583 - 1 Die Liquidation wird von den zur Vertretung befugten Gesellschaftern besorgt, [...] |
Art. 584 - Die Erben eines Gesellschafters haben für die Liquidation einen gemeinsamen Vertreter zu [...] |
Art. 585 - 1 Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Verpflichtungen der [...] |
Art. 586 - 1 Die während der Liquidation entbehrlichen Gelder und Werte werden vorläufig auf [...] |
Art. 587 - 1 Die Liquidatoren haben bei Beginn der Liquidation eine Bilanz [...] |
Art. 588 - 1 Das nach Tilgung der Schulden verbleibende Vermögen wird zunächst zur Rückzahlung [...] |
Art. 589 - Nach Beendigung der Liquidation haben die Liquidatoren die Löschung der Firma im Handelsregister zu [...] |
Art. 590 - 1 Die Bücher und Papiere der aufgelösten Gesellschaft werden während zehn Jahren [...] |
Art. 591 - 1 Die Forderungen von Gesellschaftsgläubigern gegen einen Gesellschafter für [...] |
Art. 592 - 1 Die fünfjährige Verjährung kann dem Gläubiger, der seine Befriedigung nur aus [...] |
Art. 593 - Die Unterbrechung der Verjährung gegenüber der fortbestehenden Gesellschaft oder einem andern [...] |
Art. 594 - 1 Eine Kommanditgesellschaft ist eine Gesellschaft, in der zwei oder mehrere Personen [...] |
Art. 595 - Betreibt eine solche Gesellschaft kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe, so entsteht sie [...] |
Art. 596 - 1 Die Gesellschaft ist ins Handelsregister des Ortes einzutragen, an dem sie ihren Sitz [...] |
Art. 597 - 1 Die Anmeldung der einzutragenden Tatsachen oder ihrer Veränderung muss von allen [...] |
Art. 598 - 1 Das Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander richtet sich zunächst nach dem [...] |
Art. 599 - Die Geschäftsführung der Gesellschaft wird durch den oder die unbeschränkt haftenden [...] |
Art. 600 - 1 Der Kommanditär ist als solcher zur Führung der Geschäfte der Gesellschaft weder [...] |
Art. 601 - 1 Am Verlust nimmt der Kommanditär höchstens bis zum Betrage seiner Kommanditsumme [...] |
Art. 602 - Die Gesellschaft kann unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, vor [...] |
Art. 603 - Die Gesellschaft wird nach den für die Kollektivgesellschaft geltenden Vorschriften durch den [...] |
Art. 604 - Der unbeschränkt haftende Gesellschafter kann für eine Gesellschaftsschuld erst dann persönlich [...] |
Art. 605 - Schliesst der Kommanditär für die Gesellschaft Geschäfte ab, ohne ausdrücklich zu erklären, [...] |
Art. 606 - Ist die Gesellschaft vor der Eintragung in das Handelsregister im Verkehr aufgetreten, so haftet [...] |
Art. 607 - - |
Art. 608 - 1 Der Kommanditär haftet Dritten gegenüber mit der im Handelsregister [...] |
Art. 609 - 1 Wenn der Kommanditär die im Handelsregister eingetragene oder auf andere Art [...] |
Art. 610 - 1 Während der Dauer der Gesellschaft haben die Gesellschaftsgläubiger kein [...] |
Art. 611 - 1 Auf Auszahlung von Zinsen und Gewinn hat der Kommanditär nur Anspruch, wenn und soweit [...] |
Art. 612 - 1 Wer einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft als Kommanditär beitritt, haftet mit [...] |
Art. 613 - 1 Die Privatgläubiger eines unbeschränkt haftenden Gesellschafters oder eines [...] |
Art. 614 - 1 Ein Gesellschaftsgläubiger, der gleichzeitig Privatschuldner des Kommanditärs ist, [...] |
Art. 615 - 1 Der Konkurs der Gesellschaft hat den Konkurs der einzelnen Gesellschafter nicht zur [...] |
Art. 616 - 1 Im Konkurse der Gesellschaft wird das Gesellschaftsvermögen zur Befriedigung der [...] |
Art. 617 - Wenn das Gesellschaftsvermögen zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger nicht hinreicht, so [...] |
Art. 618 - Im Konkurse des Kommanditärs haben weder die Gesellschaftsgläubiger noch die Gesellschaft [...] |
Art. 620 - 1 Die Aktiengesellschaft ist eine Gesellschaft mit eigener Firma, deren zum voraus [...] |
Art. 621 - Das Aktienkapital muss mindestens 100 000 Franken betragen |
Art. 622 - 1 Die Aktien lauten auf den Namen oder auf den Inhaber. Sie können als Wertpapiere [...] |
Art. 623 - 1 Die Generalversammlung ist befugt, durch Statutenänderung bei unverändert bleibendem [...] |
Art. 624 - 1 Die Aktien dürfen nur zum Nennwert oder zu einem diesen übersteigenden Betrage [...] |
Art. 625 - Eine Aktiengesellschaft kann durch eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen oder [...] |
Art. 626 - Die Statuten müssen Bestimmungen enthalten über: |
Art. 627 - Zu ihrer Verbindlichkeit bedürfen der Aufnahme in die Statuten Bestimmungen [...] |
Art. 628 - 1 Leistet ein Aktionär eine Sacheinlage, so müssen die Statuten den Gegenstand und [...] |
Art. 629 - 1 Die Gesellschaft wird errichtet, indem die Gründer in öffentlicher Urkunde erklären, [...] |
Art. 630 - Die Zeichnung bedarf zu ihrer Gültigkeit: |
Art. 631 - 1 Im Errichtungsakt muss die Urkundsperson die Belege über die Gründung einzeln nennen [...] |
Art. 632 - 1 Bei der Errichtung der Gesellschaft muss die Einlage für mindestens 20 Prozent des [...] |
Art. 633 - 1 Einlagen in Geld müssen bei einem dem Bankengesetz vom 8. November 1934314 [...] |
Art. 634 - Sacheinlagen gelten nur dann als Deckung, wenn: |
Art. 634 - 1 Der Verwaltungsrat beschliesst die nachträgliche Leistung von Einlagen auf nicht [...] |
Art. 635 - Die Gründer geben in einem schriftlichen Bericht Rechenschaft über: |
Art. 635 - Ein zugelassener Revisor prüft den Gründungsbericht und bestätigt schriftlich, dass dieser [...] |
Art. 640 - Die Gesellschaft ist ins Handelsregister des Ortes einzutragen, an dem sie ihren Sitz [...] |
Art. 641 - - |
Art. 642 - Der Gegenstand von Sacheinlagen und die dafür ausgegebenen Aktien, der Gegenstand von [...] |
Art. 643 - 1 Die Gesellschaft erlangt das Recht der Persönlichkeit erst durch die Eintragung in das [...] |
Art. 644 - 1 Die vor der Eintragung der Gesellschaft ausgegebenen Aktien sind nichtig; dagegen [...] |
Art. 645 - 1 Ist vor der Eintragung in das Handelsregister im Namen der Gesellschaft gehandelt [...] |
Art. 647 - Jeder Beschluss der Generalversammlung oder des Verwaltungsrates über eine Änderung der Statuten [...] |
Art. 650 - 1 Die Erhöhung des Aktienkapitals wird von der Generalversammlung beschlossen; sie ist [...] |
Art. 651 - 1 Die Generalversammlung kann durch Statutenänderung den Verwaltungsrat ermächtigen, [...] |
Art. 651 - 1 Nach jeder Kapitalerhöhung setzt der Verwaltungsrat den Nennbetrag des genehmigten [...] |
Art. 652 - 1 Die Aktien werden in einer besonderen Urkunde (Zeichnungsschein) nach den für die [...] |
Art. 652 - - |
Art. 652 - 1 Jeder Aktionär hat Anspruch auf den Teil der neu ausgegebenen Aktien, der seiner [...] |
Art. 652 - Soweit das Gesetz nichts anderes vorschreibt, sind die Einlagen nach den Bestimmungen über die [...] |
Art. 652 - 1 Das Aktienkapital kann auch durch Umwandlung von frei verwendbarem Eigenkapital [...] |
Art. 652 - Der Verwaltungsrat gibt in einem schriftlichen Bericht Rechenschaft über: |
Art. 652 - 1 Ein zugelassener Revisor prüft den Kapitalerhöhungsbericht und bestätigt [...] |
Art. 652 - 1 Liegen der Kapitalerhöhungsbericht und, sofern erforderlich, die Prüfungsbestätigung [...] |
Art. 652 - 1 Der Verwaltungsrat meldet die Statutenänderung und seine Feststellungen beim [...] |
Art. 653 - 1 Die Generalversammlung kann eine bedingte Kapitalerhöhung beschliessen, indem sie in [...] |
Art. 653 - 1 Der Nennbetrag, um den das Aktienkapital bedingt erhöht werden kann, darf die Hälfte [...] |
Art. 653 - 1 Die Statuten müssen angeben: |
Art. 653 - 1 Sollen bei einer bedingten Kapitalerhöhung Anleihens- oder ähnliche Obligationen, [...] |
Art. 653 - 1 Dem Gläubiger oder dem Arbeitnehmer, dem ein Wandel- oder ein Optionsrecht zum Erwerb [...] |
Art. 653 - 1 Wandel- oder Optionsrechte werden durch eine schriftliche Erklärung ausgeübt, die [...] |
Art. 653 - 1 Ein zugelassener Revisionsexperte prüft nach Abschluss jedes Geschäftsjahres, auf [...] |
Art. 653 - 1 Nach Eingang der Prüfungsbestätigung stellt der Verwaltungsrat in öffentlicher [...] |
Art. 653 - Der Verwaltungsrat meldet dem Handelsregister spätestens drei Monate nach Abschluss des [...] |
Art. 653 - 1 Sind die Wandel- oder die Optionsrechte erloschen und wird dies von einem zugelassenen [...] |
Art. 654 - 1 Die Generalversammlung kann nach Massgabe der Statuten oder auf dem Wege der [...] |
Art. 656 - 1 Die Vorzugsaktien geniessen gegenüber den Stammaktien die Vorrechte, die ihnen in [...] |
Art. 656 - 1 Die Statuten können ein Partizipationskapital vorsehen, das in Teilsummen [...] |
Art. 656 - 1 Das Partizipationskapital darf das Doppelte des Aktienkapitals nicht [...] |
Art. 656 - 1 Der Partizipant hat kein Stimmrecht und, sofern die Statuten nichts anderes bestimmen, [...] |
Art. 656 - 1 Den Partizipanten muss die Einberufung der Generalversammlung zusammen mit den [...] |
Art. 656 - Die Statuten können den Partizipanten einen Anspruch auf einen Vertreter im Verwaltungsrat [...] |
Art. 656 - 1 Die Statuten dürfen die Partizipanten bei der Verteilung des Bilanzgewinnes und des [...] |
Art. 656 - 1 Wird ein Partizipationskapital geschaffen, so haben die Aktionäre ein Bezugsrecht wie [...] |
Art. 657 - 1 Die Statuten können die Schaffung von Genussscheinen zugunsten von Personen vorsehen, [...] |
Art. 659 - 1 Die Gesellschaft darf eigene Aktien nur dann erwerben, wenn frei verwendbares [...] |
Art. 659 - 1 Das Stimmrecht und die damit verbundenen Rechte eigener Aktien [...] |
Art. 659 - 1 Ist eine Gesellschaft an Tochtergesellschaften mehrheitlich beteiligt, so gelten für [...] |
Art. 660 - 1 Jeder Aktionär hat Anspruch auf einen verhältnismässigen Anteil am Bilanzgewinn, [...] |
Art. 661 - Die Anteile am Gewinn und am Liquidationsergebnis sind, sofern die Statuten nicht etwas anderes [...] |
Art. 662 - - |
Art. 663 - - |
Art. 663 - 1 Gesellschaften, deren Aktien383 an einer Börse kotiert sind, haben im [...] |
Art. 664 - - |
Art. 666 - - |
Art. 669 - - |
Art. 670 - 1 Ist die Hälfte des Aktienkapitals und der gesetzlichen Reserven infolge eines [...] |
Art. 671 - 1 5 Prozent des Jahresgewinnes sind der allgemeinen Reserve zuzuweisen, bis diese 20 [...] |
Art. 671 - Die Reserve für eigene Aktien kann bei Veräusserung oder Vernichtung von Aktien im Umfang der [...] |
Art. 671 - Die Aufwertungsreserve kann nur durch Umwandlung in Aktienkapital sowie durch Wiederabschreibung [...] |
Art. 672 - 1 Die Statuten können bestimmen, dass der Reserve höhere Beträge als 5 Prozent des [...] |
Art. 673 - Die Statuten können insbesondere auch Reserven zur Gründung und Unterstützung von [...] |
Art. 674 - 1 Die Dividende darf erst festgesetzt werden, nachdem die dem Gesetz und den Statuten [...] |
Art. 675 - 1 Zinse dürfen für das Aktienkapital nicht bezahlt werden |
Art. 676 - 1 Für die Zeit, die Vorbereitung und Bau bis zum Anfang des vollen Betriebes des [...] |
Art. 677 - Gewinnanteile an Mitglieder des Verwaltungsrates dürfen nur dem Bilanzgewinn entnommen werden und [...] |
Art. 678 - 1 Aktionäre und Mitglieder des Verwaltungsrates sowie diesen nahe stehende Personen, die [...] |
Art. 679 - 1 Im Konkurs der Gesellschaft müssen die Mitglieder des Verwaltungsrates alle [...] |
Art. 680 - 1 Der Aktionär kann auch durch die Statuten nicht verpflichtet werden, mehr zu leisten [...] |
Art. 681 - 1 Ein Aktionär, der den Ausgabebetrag seiner Aktie nicht zur rechten Zeit einbezahlt, [...] |
Art. 682 - 1 Beabsichtigt der Verwaltungsrat, den säumigen Aktionär seiner Rechte aus der [...] |
Art. 683 - 1 Auf den Inhaber lautende Aktien dürfen erst nach der Einzahlung des vollen Nennwertes [...] |
Art. 684 - 1 Die Namenaktien sind, wenn nicht Gesetz oder Statuten es anders bestimmen, ohne [...] |
Art. 685 - 1 Nicht voll liberierte Namenaktien dürfen nur mit Zustimmung der Gesellschaft [...] |
Art. 685 - 1 Die Statuten können bestimmen, dass Namenaktien nur mit Zustimmung der Gesellschaft [...] |
Art. 685 - 1 Die Gesellschaft kann das Gesuch um Zustimmung ablehnen, wenn sie hierfür einen [...] |
Art. 685 - 1 Solange eine erforderliche Zustimmung zur Übertragung von Aktien nicht erteilt wird, [...] |
Art. 685 - 1 Bei börsenkotierten Namenaktien kann die Gesellschaft einen Erwerber als Aktionär [...] |
Art. 685 - Werden börsenkotierte Namenaktien börsenmässig verkauft, so meldet die Veräussererbank den [...] |
Art. 685 - 1 Werden börsenkotierte Namenaktien börsenmässig erworben, so gehen die Rechte mit der [...] |
Art. 685 - Lehnt die Gesellschaft das Gesuch des Erwerbers um Anerkennung innert 20 Tagen nicht ab, so ist [...] |
Art. 686 - 1 Die Gesellschaft führt über die Namenaktien ein Aktienbuch, in welches die [...] |
Art. 686 - Die Gesellschaft kann nach Anhörung des Betroffenen Eintragungen im Aktienbuch streichen, wenn [...] |
Art. 687 - 1 Der Erwerber einer nicht voll einbezahlten Namenaktie ist der Gesellschaft gegenüber [...] |
Art. 688 - 1 Auf den Inhaber lautende Interimsscheine dürfen nur für Inhaberaktien ausgegeben [...] |
Art. 689 - 1 Der Aktionär übt seine Rechte in den Angelegenheiten der Gesellschaft, wie [...] |
Art. 689 - 1 Die Mitgliedschaftsrechte aus Namenaktien kann ausüben, wer durch den Eintrag im [...] |
Art. 689 - 1 Wer Mitwirkungsrechte als Vertreter ausübt, muss die Weisungen des Vertretenen [...] |
Art. 689 - Schlägt die Gesellschaft den Aktionären ein Mitglied ihrer Organe oder eine andere abhängige [...] |
Art. 689 - 1 Wer als Depotvertreter Mitwirkungsrechte aus Aktien, die bei ihm hinterlegt sind, [...] |
Art. 689 - 1 Organe, unabhängige Stimmrechtsvertreter und Depotvertreter geben der Gesellschaft [...] |
Art. 690 - 1 Steht eine Aktie in gemeinschaftlichem Eigentum, so können die Berechtigten die Rechte [...] |
Art. 691 - 1 Die Überlassung von Aktien zum Zwecke der Ausübung des Stimmrechts in der [...] |
Art. 692 - 1 Die Aktionäre üben ihr Stimmrecht in der Generalversammlung nach Verhältnis des [...] |
Art. 693 - 1 Die Statuten können das Stimmrecht unabhängig vom Nennwert nach der Zahl der jedem [...] |
Art. 694 - Das Stimmrecht entsteht, sobald auf die Aktie der gesetzlich oder statutarisch festgesetzte Betrag [...] |
Art. 695 - 1 Bei Beschlüssen über die Entlastung des Verwaltungsrates haben Personen, die in [...] |
Art. 696 - 1 Spätestens 20 Tage vor der ordentlichen Generalversammlung sind der Geschäftsbericht [...] |
Art. 697 - 1 Jeder Aktionär ist berechtigt, an der Generalversammlung vom Verwaltungsrat Auskunft [...] |
Art. 697 - 1 Jeder Aktionär kann der Generalversammlung beantragen, bestimmte Sachverhalte durch [...] |
Art. 697 - 1 Entspricht die Generalversammlung dem Antrag nicht, so können Aktionäre, die zusammen [...] |
Art. 697 - 1 Das Gericht entscheidet nach Anhörung der Gesellschaft und des seinerzeitigen [...] |
Art. 697 - 1 Die Sonderprüfung ist innert nützlicher Frist und ohne unnötige Störung des [...] |
Art. 697 - 1 Der Sonderprüfer berichtet einlässlich über das Ergebnis seiner Prüfung, wahrt [...] |
Art. 697 - 1 Der Verwaltungsrat unterbreitet der nächsten Generalversammlung den Bericht und die [...] |
Art. 697 - 1 Entspricht das Gericht dem Gesuch um Einsetzung eines Sonderprüfers, so überbindet [...] |
Art. 697 - - |
Art. 697 - 1 Wer allein oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten Aktien einer Gesellschaft, deren [...] |
Art. 697 - 1 Die Gesellschaft führt ein Verzeichnis über die ihr gemeldeten wirtschaftlich [...] |
Art. 697 - 1 Solange der Aktionär seinen Meldepflichten nicht nachgekommen ist, ruhen die [...] |
Art. 698 - 1 Oberstes Organ der Aktiengesellschaft ist die Generalversammlung der [...] |
Art. 699 - 1 Die Generalversammlung wird durch den Verwaltungsrat, nötigenfalls durch die [...] |
Art. 700 - 1 Die Generalversammlung ist spätestens 20 Tage vor dem Versammlungstag in der durch [...] |
Art. 701 - 1 Die Eigentümer oder Vertreter sämtlicher Aktien können, falls kein Widerspruch [...] |
Art. 702 - 1 Der Verwaltungsrat trifft die für die Feststellung der Stimmrechte erforderlichen [...] |
Art. 702 - Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind berechtigt, an der Generalversammlung teilzunehmen. Sie [...] |
Art. 703 - Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen, soweit das Gesetz oder die [...] |
Art. 704 - 1 Ein Beschluss der Generalversammlung, der mindestens zwei Drittel der vertretenen [...] |
Art. 704 - Der Beschluss der Generalversammlung über die Umwandlung von Inhaberaktien in Namenaktien kann mit [...] |
Art. 705 - 1 Die Generalversammlung ist berechtigt, die Mitglieder des Verwaltungsrates und der [...] |
Art. 706 - 1 Der Verwaltungsrat und jeder Aktionär können Beschlüsse der Generalversammlung, [...] |
Art. 706 - 1 Das Anfechtungsrecht erlischt, wenn die Klage nicht spätestens zwei Monate nach der [...] |
Art. 706 - Nichtig sind insbesondere Beschlüsse der Generalversammlung, die: |
Art. 707 - 1 Der Verwaltungsrat der Gesellschaft besteht aus einem oder mehreren [...] |
Art. 709 - 1 Bestehen in Bezug auf das Stimmrecht oder die vermögensrechtlichen Ansprüche [...] |
Art. 710 - 1 Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden auf drei Jahre gewählt, sofern die Statuten [...] |
Art. 712 - 1 Der Verwaltungsrat bezeichnet seinen Präsidenten und den Sekretär. Dieser muss dem [...] |
Art. 713 - 1 Die Beschlüsse des Verwaltungsrates werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen [...] |
Art. 714 - Für die Beschlüsse des Verwaltungsrates gelten sinngemäss die gleichen Nichtigkeitsgründe wie [...] |
Art. 715 - Jedes Mitglied des Verwaltungsrates kann unter Angabe der Gründe vom Präsidenten die [...] |
Art. 715 - 1 Jedes Mitglied des Verwaltungsrates kann Auskunft über alle Angelegenheiten der [...] |
Art. 716 - 1 Der Verwaltungsrat kann in allen Angelegenheiten Beschluss fassen, die nicht nach [...] |
Art. 716 - 1 Der Verwaltungsrat hat folgende unübertragbare und unentziehbare [...] |
Art. 716 - 1 Die Statuten können den Verwaltungsrat ermächtigen, die Geschäftsführung nach [...] |
Art. 717 - 1 Die Mitglieder des Verwaltungsrates sowie Dritte, die mit der Geschäftsführung [...] |
Art. 718 - 1 Der Verwaltungsrat vertritt die Gesellschaft nach aussen. Bestimmen die Statuten oder [...] |
Art. 718 - 1 Die zur Vertretung befugten Personen können im Namen der Gesellschaft alle [...] |
Art. 718 - Wird die Gesellschaft beim Abschluss eines Vertrages durch diejenige Person vertreten, mit der sie [...] |
Art. 719 - Die zur Vertretung der Gesellschaft befugten Personen haben in der Weise zu zeichnen, dass sie der [...] |
Art. 720 - Die zur Vertretung der Gesellschaft befugten Personen sind vom Verwaltungsrat zur Eintragung in [...] |
Art. 721 - Der Verwaltungsrat kann Prokuristen und andere Bevollmächtigte ernennen |
Art. 722 - Die Gesellschaft haftet für den Schaden aus unerlaubten Handlungen, die eine zur Geschäftsführung [...] |
Art. 725 - 1 Zeigt die letzte Jahresbilanz, dass die Hälfte des Aktienkapitals und der gesetzlichen [...] |
Art. 725 - 1 Das Gericht eröffnet auf die Benachrichtigung hin den Konkurs. Es kann ihn auf Antrag [...] |
Art. 726 - 1 Der Verwaltungsrat kann die von ihm bestellten Ausschüsse, Delegierten, Direktoren [...] |
Art. 727 - 1 Folgende Gesellschaften müssen ihre Jahresrechnung und gegebenenfalls ihre [...] |
Art. 727 - 1 Sind die Voraussetzungen für eine ordentliche Revision nicht gegeben, so muss die [...] |
Art. 727 - 1 Publikumsgesellschaften müssen als Revisionsstelle ein staatlich beaufsichtigtes [...] |
Art. 727 - Die Gesellschaften, die zur eingeschränkten Revision verpflichtet sind, müssen als Revisionsstelle [...] |
Art. 728 - 1 Die Revisionsstelle muss unabhängig sein und sich ihr Prüfungsurteil objektiv [...] |
Art. 728 - 1 Die Revisionsstelle prüft, ob: |
Art. 728 - 1 Die Revisionsstelle erstattet dem Verwaltungsrat einen umfassenden Bericht mit [...] |
Art. 728 - 1 Stellt die Revisionsstelle Verstösse gegen das Gesetz, die Statuten oder das [...] |
Art. 729 - 1 Die Revisionsstelle muss unabhängig sein und sich ihr Prüfungsurteil objektiv bilden. [...] |
Art. 729 - 1 Die Revisionsstelle prüft, ob Sachverhalte vorliegen, aus denen zu schliessen ist, [...] |
Art. 729 - 1 Die Revisionsstelle erstattet der Generalversammlung schriftlich einen [...] |
Art. 729 - Ist die Gesellschaft offensichtlich überschuldet und unterlässt der Verwaltungsrat die Anzeige, so [...] |
Art. 730 - 1 Die Generalversammlung wählt die Revisionsstelle |
Art. 730 - 1 Die Revisionsstelle wird für ein bis drei Geschäftsjahre gewählt. Ihr Amt endet mit [...] |
Art. 730 - 1 Der Verwaltungsrat übergibt der Revisionsstelle alle Unterlagen und erteilt ihr die [...] |
Art. 730 - 1 Die Revisionsstelle muss sämtliche Revisionsdienstleistungen dokumentieren und [...] |
Art. 731 - 1 Bei Gesellschaften, die verpflichtet sind, ihre Jahresrechnung und gegebenenfalls ihre [...] |
Art. 731 - 1 Die Statuten und die Generalversammlung können die Organisation der Revisionsstelle [...] |
Art. 731 - 1 Ein Aktionär oder ein Gläubiger kann dem Gericht bei folgenden Mängeln in der [...] |
Art. 732 - 1 Beabsichtigt eine Aktiengesellschaft, ihr Aktienkapital herabzusetzen, ohne es [...] |
Art. 732 - 1 Wird das Aktienkapital zum Zwecke der Sanierung auf null herabgesetzt und [...] |
Art. 733 - Hat die Generalversammlung die Herabsetzung des Aktienkapitals beschlossen, so veröffentlicht der [...] |
Art. 734 - Die Herabsetzung des Aktienkapitals darf erst nach Ablauf der den Gläubigern gesetzten Frist und [...] |
Art. 735 - Die Aufforderung an die Gläubiger und ihre Befriedigung oder Sicherstellung können [...] |
Art. 736 - Die Gesellschaft wird aufgelöst: |
Art. 737 - Erfolgt die Auflösung der Gesellschaft nicht durch Konkurs oder richterliches Urteil, so ist sie [...] |
Art. 738 - Die aufgelöste Gesellschaft tritt in Liquidation, unter Vorbehalt der Fälle der Fusion, der [...] |
Art. 739 - 1 Tritt die Gesellschaft in Liquidation, so behält sie die juristische Persönlichkeit [...] |
Art. 740 - 1 Die Liquidation wird durch den Verwaltungsrat besorgt, sofern sie nicht in den Statuten [...] |
Art. 741 - 1 Die Generalversammlung kann die von ihr ernannten Liquidatoren jederzeit [...] |
Art. 742 - 1 Die Liquidatoren haben bei der Übernahme ihres Amtes eine Bilanz [...] |
Art. 743 - 1 Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, noch ausstehende [...] |
Art. 744 - 1 Haben bekannte Gläubiger die Anmeldung unterlassen, so ist der Betrag ihrer [...] |
Art. 745 - 1 Das Vermögen der aufgelösten Gesellschaft wird nach Tilgung ihrer Schulden, soweit [...] |
Art. 746 - Nach Beendigung der Liquidation ist das Erlöschen der Firma von den Liquidatoren beim [...] |
Art. 747 - 1 Das Aktienbuch, die Geschäftsbücher und das Verzeichnis nach Artikel 697l [...] |
Art. 748– - - |
Art. 751 - 1 Wird das Vermögen einer Aktiengesellschaft vom Bunde, von einem Kanton oder unter [...] |
Art. 752 - - |
Art. 753 - Gründer, Mitglieder des Verwaltungsrates und alle Personen, die bei der Gründung mitwirken, werden [...] |
Art. 754 - 1 Die Mitglieder des Verwaltungsrates und alle mit der Geschäftsführung oder mit der [...] |
Art. 755 - 1 Alle mit der Prüfung der Jahres- und Konzernrechnung, der Gründung, der [...] |
Art. 756 - 1 Neben der Gesellschaft sind auch die einzelnen Aktionäre berechtigt, den der [...] |
Art. 757 - 1 Im Konkurs der geschädigten Gesellschaft sind auch die Gesellschaftsgläubiger [...] |
Art. 758 - 1 Der Entlastungsbeschluss der Generalversammlung wirkt nur für bekanntgegebene [...] |
Art. 759 - 1 Sind für einen Schaden mehrere Personen ersatzpflichtig, so ist jede von ihnen [...] |
Art. 760 - 1 Der Anspruch auf Schadenersatz gegen die nach den vorstehenden Bestimmungen [...] |
Art. 762 - 1 Haben Körperschaften des öffentlichen Rechts wie Bund, Kanton, Bezirk oder Gemeinde [...] |
Art. 763 - 1 Auf Gesellschaften und Anstalten, wie Banken, Versicherungs- oder [...] |
Art. 764 - 1 Die Kommanditaktiengesellschaft ist eine Gesellschaft, deren Kapital in Aktien [...] |
Art. 765 - 1 Die unbeschränkt haftenden Mitglieder bilden die Verwaltung der [...] |
Art. 766 - Beschlüsse der Generalversammlung über Umwandlung des Gesellschaftszweckes, Erweiterung oder [...] |
Art. 767 - 1 Den Mitgliedern der Verwaltung kann die Geschäftsführung und Vertretung unter den [...] |
Art. 768 - 1 Die Kontrolle, in Verbindung mit der dauernden Überwachung der Geschäftsführung, ist [...] |
Art. 769 - 1 Die Aufsichtsstelle kann namens der Gesellschaft die Mitglieder der Verwaltung zur [...] |
Art. 770 - 1 Die Gesellschaft wird beendigt durch das Ausscheiden, den Tod, die [...] |
Art. 771 - 1 Dem unbeschränkt haftenden Gesellschafter steht das Recht der Kündigung gleich einem [...] |
Art. 772 - 1 Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist eine personenbezogene [...] |
Art. 773 - Das Stammkapital muss mindestens 20 000 Franken betragen |
Art. 774 - 1 Der Nennwert der Stammanteile muss mindestens 100 Franken betragen. Im Falle einer [...] |
Art. 774 - Die Statuten können die Schaffung von Genussscheinen vorsehen; die Vorschriften des Aktienrechts [...] |
Art. 775 - Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann durch eine oder mehrere natürliche oder [...] |
Art. 776 - Die Statuten müssen Bestimmungen enthalten über: |
Art. 776 - 1 Zu ihrer Verbindlichkeit bedürfen der Aufnahme in die Statuten Bestimmungen [...] |
Art. 777 - 1 Die Gesellschaft wird errichtet, indem die Gründer in öffentlicher Urkunde erklären, [...] |
Art. 777 - 1 Die Zeichnung der Stammanteile bedarf zu ihrer Gültigkeit der Angabe von Anzahl, [...] |
Art. 777 - 1 Im Errichtungsakt muss die Urkundsperson die Belege über die Gründung einzeln nennen [...] |
Art. 777 - 1 Bei der Gründung muss für jeden Stammanteil eine dem Ausgabebetrag entsprechende [...] |
Art. 778 - Die Gesellschaft ist ins Handelsregister des Ortes einzutragen, an dem sie ihren Sitz [...] |
Art. 778 - - |
Art. 779 - 1 Die Gesellschaft erlangt das Recht der Persönlichkeit durch die Eintragung ins [...] |
Art. 779 - 1 Personen, die vor der Eintragung ins Handelsregister im Namen der Gesellschaft handeln, [...] |
Art. 780 - Jeder Beschluss der Gesellschafterversammlung über eine Änderung der Statuten muss öffentlich [...] |
Art. 781 - 1 Die Gesellschafterversammlung kann die Erhöhung des Stammkapitals [...] |
Art. 782 - 1 Die Gesellschafterversammlung kann die Herabsetzung des Stammkapitals [...] |
Art. 783 - 1 Die Gesellschaft darf eigene Stammanteile nur dann erwerben, wenn frei verwendbares [...] |
Art. 784 - 1 Wird über Stammanteile eine Urkunde ausgestellt, so kann diese nur als Beweisurkunde [...] |
Art. 785 - 1 Die Abtretung von Stammanteilen sowie die Verpflichtung zur Abtretung bedürfen der [...] |
Art. 786 - 1 Die Abtretung von Stammanteilen bedarf der Zustimmung der Gesellschafterversammlung. [...] |
Art. 787 - 1 Ist für die Abtretung von Stammanteilen die Zustimmung der Gesellschafterversammlung [...] |
Art. 788 - 1 Werden Stammanteile durch Erbgang, Erbteilung, eheliches Güterrecht oder [...] |
Art. 789 - 1 Stellen das Gesetz oder die Statuten auf den wirklichen Wert der Stammanteile ab, so [...] |
Art. 789 - 1 Für die Bestellung einer Nutzniessung an einem Stammanteil sind die Vorschriften über [...] |
Art. 789 - 1 Die Statuten können vorsehen, dass die Bestellung eines Pfandrechts an Stammanteilen [...] |
Art. 790 - 1 Die Gesellschaft führt über die Stammanteile ein Anteilbuch. Sie muss es so führen, [...] |
Art. 790 - 1 Wer allein oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten Stammanteile erwirbt und dadurch [...] |
Art. 791 - 1 Die Gesellschafter sind mit Name, Wohnsitz und Heimatort sowie mit der Anzahl und dem [...] |
Art. 792 - Steht ein Stammanteil mehreren Berechtigten ungeteilt zu, so: |
Art. 793 - 1 Die Gesellschafter sind zur Leistung einer dem Ausgabebetrag ihrer Stammanteile [...] |
Art. 794 - Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet nur das [...] |
Art. 795 - 1 Die Statuten können die Gesellschafter zur Leistung von Nachschüssen [...] |
Art. 795 - 1 Die Nachschüsse werden durch die Geschäftsführer eingefordert |
Art. 795 - Geleistete Nachschüsse dürfen nur dann ganz oder teilweise zurückbezahlt werden, wenn der [...] |
Art. 795 - 1 Eine statutarische Nachschusspflicht darf nur dann herabgesetzt oder aufgehoben werden, [...] |
Art. 795 - 1 Für Gesellschafter, die aus der Gesellschaft ausscheiden, besteht die [...] |
Art. 796 - 1 Die Statuten können die Gesellschafter zu Nebenleistungen [...] |
Art. 797 - Die nachträgliche Einführung oder Erweiterung statutarischer Nachschuss- oder [...] |
Art. 798 - 1 Dividenden dürfen nur aus dem Bilanzgewinn und aus hierfür gebildeten Reserven [...] |
Art. 798 - 1 Für das Stammkapital und geleistete Nachschüsse dürfen keine Zinsen bezahlt [...] |
Art. 798 - Die Statuten können die Ausrichtung von Tantiemen an Geschäftsführer vorsehen. Die Vorschriften [...] |
Art. 799 - Für Vorzugsstammanteile sind die Vorschriften des Aktienrechts über Vorzugsaktien entsprechend [...] |
Art. 800 - Für die Rückerstattung von Leistungen der Gesellschaft an Gesellschafter, Geschäftsführer [...] |
Art. 801 - Für die Reserven sind die Vorschriften des Aktienrechts entsprechend anwendbar |
Art. 801 - 1 Der Geschäftsbericht und der Revisionsbericht sind den Gesellschaftern spätestens [...] |
Art. 802 - 1 Jeder Gesellschafter kann von den Geschäftsführern Auskunft über alle [...] |
Art. 803 - 1 Die Gesellschafter sind zur Wahrung des Geschäftsgeheimnisses [...] |
Art. 804 - 1 Oberstes Organ der Gesellschaft ist die Gesellschafterversammlung |
Art. 805 - 1 Die Gesellschafterversammlung wird von den Geschäftsführern, nötigenfalls durch die [...] |
Art. 806 - 1 Das Stimmrecht der Gesellschafter bemisst sich nach dem Nennwert ihrer Stammanteile. [...] |
Art. 806 - 1 Bei Beschlüssen über die Entlastung der Geschäftsführer haben Personen, die in [...] |
Art. 806 - Im Falle der Nutzniessung an einem Stammanteil stehen das Stimmrecht und die damit [...] |
Art. 807 - 1 Die Statuten können Gesellschaftern ein Vetorecht gegen bestimmte Beschlüsse der [...] |
Art. 808 - Die Gesellschafterversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen mit der absoluten [...] |
Art. 808 - Der Vorsitzende der Gesellschafterversammlung hat den Stichentscheid. Die Statuten können eine [...] |
Art. 808 - 1 Ein Beschluss der Gesellschafterversammlung, der mindestens zwei Drittel der [...] |
Art. 808 - Für die Anfechtung der Beschlüsse der Gesellschafterversammlung sind die Vorschriften des [...] |
Art. 809 - 1 Alle Gesellschafter üben die Geschäftsführung gemeinsam aus. Die Statuten können [...] |
Art. 810 - 1 Die Geschäftsführer sind zuständig in allen Angelegenheiten, die nicht nach Gesetz [...] |
Art. 811 - 1 Die Statuten können vorsehen, dass die Geschäftsführer der [...] |
Art. 812 - 1 Die Geschäftsführer sowie Dritte, die mit der Geschäftsführung befasst sind, [...] |
Art. 813 - Die Geschäftsführer sowie Dritte, die mit der Geschäftsführung befasst sind, haben die [...] |
Art. 814 - 1 Jeder Geschäftsführer ist zur Vertretung der Gesellschaft [...] |
Art. 815 - 1 Die Gesellschafterversammlung kann von ihr gewählte Geschäftsführer jederzeit [...] |
Art. 816 - Für die Beschlüsse der Geschäftsführer gelten sinngemäss die gleichen Nichtigkeitsgründe wie [...] |
Art. 817 - Die Gesellschaft haftet für den Schaden aus unerlaubten Handlungen, die eine zur Geschäftsführung [...] |
Art. 818 - 1 Für die Revisionsstelle sind die Vorschriften des Aktienrechts entsprechend [...] |
Art. 819 - Bei Mängeln in der Organisation der Gesellschaft sind die Vorschriften des Aktienrechts [...] |
Art. 820 - 1 Für die Anzeigepflichten bei Kapitalverlust und Überschuldung der Gesellschaft sowie [...] |
Art. 821 - 1 Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird aufgelöst: |
Art. 821 - 1 Für die Folgen der Auflösung sind die Vorschriften des Aktienrechts entsprechend [...] |
Art. 822 - 1 Ein Gesellschafter kann aus wichtigem Grund beim Gericht auf Bewilligung des Austritts [...] |
Art. 822 - 1 Reicht ein Gesellschafter eine Klage auf Austritt aus wichtigem Grund ein oder erklärt [...] |
Art. 823 - 1 Liegt ein wichtiger Grund vor, so kann die Gesellschaft beim Gericht auf Ausschluss [...] |
Art. 824 - In einem Verfahren betreffend das Ausscheiden eines Gesellschafters kann das Gericht auf Antrag [...] |
Art. 825 - 1 Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so hat er Anspruch auf eine [...] |
Art. 825 - 1 Die Abfindung wird mit dem Ausscheiden fällig, soweit die [...] |
Art. 826 - 1 Jeder Gesellschafter hat Anspruch auf einen Anteil am Liquidationsergebnis, der dem [...] |
Art. 828 - 1 Die Genossenschaft ist eine als Körperschaft organisierte Verbindung einer nicht [...] |
Art. 829 - Öffentlich-rechtliche Personenverbände stehen, auch wenn sie genossenschaftlichen Zwecken [...] |
Art. 830 - Die Genossenschaft entsteht nach Aufstellung der Statuten und deren Genehmigung in der [...] |
Art. 831 - 1 Bei der Gründung einer Genossenschaft müssen mindestens sieben Mitglieder beteiligt [...] |
Art. 832 - Die Statuten müssen Bestimmungen enthalten über: |
Art. 833 - Zu ihrer Verbindlichkeit bedürfen der Aufnahme in die Statuten: |
Art. 834 - 1 Die Statuten sind schriftlich abzufassen und einer von den Gründern einzuberufenden [...] |
Art. 835 - Die Gesellschaft ist ins Handelsregister des Ortes einzutragen, an dem sie ihren Sitz [...] |
Art. 836 - - |
Art. 837 - 1 Die Genossenschaft führt ein Verzeichnis, in dem der Vor- und der Nachname oder die [...] |
Art. 838 - 1 Die Genossenschaft erlangt das Recht der Persönlichkeit erst durch die Eintragung in [...] |
Art. 839 - 1 In eine Genossenschaft können jederzeit neue Mitglieder aufgenommen [...] |
Art. 840 - 1 Zum Beitritt bedarf es einer schriftlichen Erklärung |
Art. 841 - 1 Ist die Zugehörigkeit zur Genossenschaft mit einem Versicherungsvertrag bei dieser [...] |
Art. 842 - 1 Solange die Auflösung der Genossenschaft nicht beschlossen ist, steht jedem [...] |
Art. 843 - 1 Der Austritt kann durch die Statuten oder durch Vertrag auf höchstens fünf Jahre [...] |
Art. 844 - 1 Der Austritt kann nur auf Schluss des Geschäftsjahres und unter Beobachtung einer [...] |
Art. 845 - Falls die Statuten dem ausscheidenden Mitglied einen Anteil am Vermögen der Genossenschaft [...] |
Art. 846 - 1 Die Statuten können die Gründe bestimmen, aus denen ein Genossenschafter [...] |
Art. 847 - 1 Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tode des Genossenschafters |
Art. 848 - Ist die Zugehörigkeit zu einer Genossenschaft mit einer Beamtung oder Anstellung verknüpft oder [...] |
Art. 849 - 1 Die Abtretung der Genossenschaftsanteile und, wenn über die Mitgliedschaft oder den [...] |
Art. 850 - 1 Die Mitgliedschaft bei einer Genossenschaft kann durch die Statuten vom Eigentum an [...] |
Art. 851 - Bei Übertragung und Vererbung der Mitgliedschaft gelten für den Rechtsnachfolger die gleichen [...] |
Art. 852 - 1 Die Statuten können vorschreiben, dass für den Ausweis der Mitgliedschaft eine [...] |
Art. 853 - 1 Bestehen bei einer Genossenschaft Anteilscheine, so hat jeder der Genossenschaft [...] |
Art. 854 - Die Genossenschafter stehen in gleichen Rechten und Pflichten, soweit sich aus dem Gesetz nicht [...] |
Art. 855 - Die Rechte, die den Genossenschaftern in den Angelegenheiten der Genossenschaft, insbesondere in [...] |
Art. 856 - 1 Spätestens zehn Tage vor der Generalversammlung oder der Urabstimmung, die über die [...] |
Art. 857 - 1 Die Genossenschafter können die Revisionsstelle auf zweifelhafte Ansätze aufmerksam [...] |
Art. 858 - - |
Art. 859 - 1 Ein Reinertrag aus dem Betriebe der Genossenschaft fällt, wenn die Statuten es nicht [...] |
Art. 860 - 1 Soweit der Reinertrag in anderer Weise als zur Äufnung des Genossenschaftsvermögens [...] |
Art. 861 - 1 Kreditgenossenschaften können in den Statuten von den Bestimmungen der [...] |
Art. 862 - 1 Die Statuten können insbesondere auch Fonds zur Gründung und Unterstützung von [...] |
Art. 863 - 1 Die dem Gesetz und den Statuten entsprechenden Einlagen in Reserve- und andere Fonds [...] |
Art. 864 - 1 Die Statuten bestimmen, ob und welche Ansprüche an das Genossenschaftsvermögen [...] |
Art. 865 - 1 Enthalten die Statuten keine Bestimmung über einen Abfindungsanspruch, so können [...] |
Art. 866 - Die Genossenschafter sind verpflichtet, die Interessen der Genossenschaft in guten Treuen zu [...] |
Art. 867 - 1 Die Statuten regeln die Beitrags- und Leistungspflicht |
Art. 868 - Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet das Genossenschaftsvermögen. Es haftet [...] |
Art. 869 - 1 Die Statuten können, ausgenommen bei konzessionierten Versicherungsgenossenschaften, [...] |
Art. 870 - 1 Die Statuten können, ausgenommen bei konzessionierten Versicherungsgenossenschaften, [...] |
Art. 871 - 1 Die Statuten können die Genossenschafter an Stelle oder neben der Haftung zur Leistung [...] |
Art. 872 - Bestimmungen der Statuten, welche die Haftung auf bestimmte Zeit oder auf besondere [...] |
Art. 873 - 1 Im Konkurs einer Genossenschaft mit persönlicher Haftung oder mit Nachschusspflicht [...] |
Art. 874 - 1 Änderungen an den Haftungs- oder Nachschussverpflichtungen der Genossenschafter sowie [...] |
Art. 875 - 1 Wer in eine Genossenschaft mit persönlicher Haftung oder mit Nachschusspflicht der [...] |
Art. 876 - 1 Wenn ein unbeschränkt oder beschränkt haftender Genossenschafter durch Tod oder in [...] |
Art. 877 - 1 Sind die Genossenschafter für die Genossenschaftsschulden unbeschränkt oder [...] |
Art. 878 - 1 Die Ansprüche der Gläubiger aus der persönlichen Haftung der einzelnen [...] |
Art. 879 - 1 Oberstes Organ der Genossenschaft ist die Generalversammlung der [...] |
Art. 880 - Bei Genossenschaften, die mehr als 300 Mitglieder zählen oder bei denen die Mehrheit der Mitglieder [...] |
Art. 881 - 1 Die Generalversammlung wird durch die Verwaltung oder ein anderes nach den Statuten [...] |
Art. 882 - 1 Die Generalversammlung ist in der durch die Statuten vorgesehenen Form, jedoch [...] |
Art. 883 - 1 Bei der Einberufung sind die Verhandlungsgegenstände, bei Abänderung der Statuten [...] |
Art. 884 - Wenn und solange alle Genossenschafter in einer Versammlung anwesend sind, können sie, falls [...] |
Art. 885 - Jeder Genossenschafter hat in der Generalversammlung oder in der Urabstimmung eine [...] |
Art. 886 - 1 Bei der Ausübung seines Stimmrechts in der Generalversammlung kann sich ein [...] |
Art. 887 - 1 Bei Beschlüssen über die Entlastung der Verwaltung haben Personen, die in [...] |
Art. 888 - 1 Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen, soweit das [...] |
Art. 889 - 1 Beschlüsse über die Einführung oder die Vermehrung der persönlichen Haftung oder [...] |
Art. 890 - 1 Die Generalversammlung ist berechtigt, die Mitglieder der Verwaltung und der [...] |
Art. 891 - 1 Die Verwaltung und jeder Genossenschafter können von der Generalversammlung oder in [...] |
Art. 892 - 1 Genossenschaften, die mehr als 300 Mitglieder zählen oder bei denen die Mehrheit der [...] |
Art. 893 - 1 Die konzessionierten Versicherungsgenossenschaften mit über 1000 Mitgliedern können [...] |
Art. 894 - 1 Die Verwaltung der Genossenschaft besteht aus mindestens drei Personen; die Mehrheit [...] |
Art. 895 - - |
Art. 896 - 1 Die Mitglieder der Verwaltung werden auf höchstens vier Jahre gewählt, sind aber, [...] |
Art. 897 - Die Statuten können einen Teil der Pflichten und Befugnisse der Verwaltung einem oder mehreren [...] |
Art. 898 - 1 Die Statuten können die Generalversammlung oder die Verwaltung ermächtigen, die [...] |
Art. 899 - 1 Die zur Vertretung befugten Personen sind ermächtigt, im Namen der Genossenschaft alle [...] |
Art. 899 - Wird die Genossenschaft beim Abschluss eines Vertrages durch diejenige Person vertreten, mit der sie [...] |
Art. 900 - Die zur Vertretung der Genossenschaft befugten Personen haben in der Weise zu zeichnen, dass sie der [...] |
Art. 901 - Die zur Vertretung der Genossenschaft befugten Personen sind von der Verwaltung zur Eintragung in [...] |
Art. 902 - 1 Die Verwaltung hat die Geschäfte der Genossenschaft mit aller Sorgfalt zu leiten und [...] |
Art. 903 - 1 Besteht begründete Besorgnis einer Überschuldung, so hat die Verwaltung sofort auf [...] |
Art. 904 - 1 Im Konkurse der Genossenschaft sind die Mitglieder der Verwaltung den [...] |
Art. 905 - 1 Die Verwaltung kann die von ihr bestellten Ausschüsse, Geschäftsführer, Direktoren [...] |
Art. 906 - 1 Für die Revisionsstelle sind die Vorschriften des Aktienrechts entsprechend [...] |
Art. 907 - Bei Genossenschaften mit persönlicher Haftung oder Nachschusspflicht der Genossenschafter hat die [...] |
Art. 908 - Bei Mängeln in der Organisation der Genossenschaft sind die Vorschriften des Aktienrechts [...] |
Art. 911 - Die Genossenschaft wird aufgelöst: |
Art. 912 - Erfolgt die Auflösung der Genossenschaft nicht durch Konkurs, so ist sie von der Verwaltung zur [...] |
Art. 913 - 1 Die Genossenschaft wird, unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen, nach den für [...] |
Art. 914 - - |
Art. 915 - 1 Wird das Vermögen einer Genossenschaft vom Bunde, von einem Kanton oder unter [...] |
Art. 916 - Alle mit der Verwaltung, Geschäftsführung, Revision oder Liquidation befassten Personen sind der [...] |
Art. 917 - 1 Die Mitglieder der Verwaltung und die Liquidatoren, welche die für den Fall der [...] |
Art. 918 - 1 Sind mehrere Personen für denselben Schaden verantwortlich, so haften sie [...] |
Art. 919 - 1 Der Anspruch auf Schadenersatz gegen die nach den vorstehenden Bestimmungen [...] |
Art. 920 - Bei Kreditgenossenschaften und konzessionierten Versicherungsgenossenschaften richtet sich die [...] |
Art. 921 - Drei oder mehr Genossenschaften können einen Genossenschaftsverband bilden und ihn als [...] |
Art. 922 - 1 Oberstes Organ des Genossenschaftsverbandes ist, sofern die Statuten es nicht anders [...] |
Art. 923 - Die Verwaltung wird, sofern die Statuten es nicht anders bestimmen, aus Mitgliedern der [...] |
Art. 924 - 1 Die Statuten können der Verwaltung des Verbandes das Recht einräumen, die [...] |
Art. 925 - Der Eintritt in einen Genossenschaftsverband darf für die Mitglieder der eintretenden [...] |
Art. 926 - 1 Bei Genossenschaften, an denen Körperschaften des öffentlichen Rechts, wie Bund, [...] |
Art. 927 - 1 Das Handelsregister ist ein Verbund staatlich geführter Datenbanken. Es bezweckt [...] |
Art. 928 - 1 Die Führung der Handelsregisterämter obliegt den Kantonen. Es steht ihnen frei, das [...] |
Art. 928 - 1 Die Handelsregisterbehörden arbeiten zur Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen. Sie [...] |
Art. 928 - 1 Die Oberaufsichtsbehörde des Bundes betreibt die zentralen Datenbanken über die [...] |
Art. 928 - 1 Die Handelsregisterbehörden verwenden zur Identifizierung von natürlichen Personen [...] |
Art. 929 - 1 Einträge im Handelsregister müssen wahr sein und dürfen weder zu Täuschungen Anlass [...] |
Art. 930 - Die im Handelsregister eingetragenen Rechtseinheiten erhalten eine [...] |
Art. 931 - 1 Eine natürliche Person, die ein Gewerbe betreibt, das im letzten Geschäftsjahr einen [...] |
Art. 932 - 1 Institute des öffentlichen Rechts müssen sich ins Handelsregister eintragen lassen, [...] |
Art. 933 - 1 Ist eine Tatsache im Handelsregister eingetragen, so muss auch jede Änderung dieser [...] |
Art. 934 - 1 Weist eine Rechtseinheit keine Geschäftstätigkeit mehr auf und hat sie keine [...] |
Art. 934 - 1 Hat ein Einzelunternehmen kein Rechtsdomizil mehr, so wird es vom Handelsregisteramt [...] |
Art. 935 - 1 Wer ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht, kann dem Gericht beantragen, eine [...] |
Art. 936 - 1 Das Handelsregister ist öffentlich. Die Öffentlichkeit umfasst die Einträge, die [...] |
Art. 936 - 1 Die Einträge ins Handelsregister werden im Schweizerischen Handelsamtsblatt [...] |
Art. 936 - 1 Wurde eine Tatsache ins Handelsregister eingetragen, so kann niemand einwenden, er habe [...] |
Art. 937 - Die Handelsregisterbehörden prüfen, ob die rechtlichen Voraussetzungen für eine Eintragung ins [...] |
Art. 938 - 1 Das Handelsregisteramt fordert die Beteiligten zur Erfüllung der Eintragungspflicht [...] |
Art. 939 - 1 Stellt das Handelsregisteramt Mängel fest in der gesetzlich als zwingend [...] |
Art. 940 - Wer vom Handelsregisteramt unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels aufgefordert wird, [...] |
Art. 941 - 1 Wer eine Verfügung einer Handelsregisterbehörde veranlasst oder von dieser eine [...] |
Art. 942 - 1 Verfügungen der Handelsregisterämter können innert 30 Tagen nach deren Eröffnung [...] |
Art. 943 - Der Bundesrat erlässt Vorschriften über: |
Art. 944 - 1 Jede Firma darf, neben dem vom Gesetze vorgeschriebenen wesentlichen Inhalt, Angaben [...] |
Art. 945 - 1 Wer als alleiniger Inhaber ein Geschäft betreibt, muss den wesentlichen Inhalt [...] |
Art. 946 - 1 Eine im Handelsregister eingetragene Einzelfirma617 darf von keinem andern [...] |
Art. 949 - - |
Art. 950 - 1 Handelsgesellschaften und Genossenschaften können unter Wahrung der allgemeinen [...] |
Art. 951 - Die Firma einer Handelsgesellschaft oder einer Genossenschaft muss sich von allen in der Schweiz [...] |
Art. 952 - 1 Zweigniederlassungen müssen die gleiche Firma führen wie die Hauptniederlassung; sie [...] |
Art. 953 - - |
Art. 954 - Die bisherige Firma kann beibehalten werden, wenn der darin enthaltene Name des Geschäftsinhabers [...] |
Art. 954 - 1 In der Korrespondenz, auf Bestellscheinen und Rechnungen sowie in Bekanntmachungen muss [...] |
Art. 955 - Der Registerführer ist von Amtes wegen verpflichtet, die Beteiligten zur Beobachtung der [...] |
Art. 955 - Die Eintragung einer Firma entbindet den Berechtigten nicht von der Einhaltung anderer [...] |
Art. 956 - 1 Die im Handelsregister eingetragene und im Schweizerischen Handelsamtsblatt [...] |
Art. 960 - 1 In der Folgebewertung dürfen Aktiven mit Börsenkurs oder einem anderen beobachtbaren [...] |
Art. 964 - - |
Art. 964 - 1 Unternehmen erstatten jährlich einen Bericht über nichtfinanzielle Belange, wenn [...] |
Art. 964 - 1 Der Bericht über nichtfinanzielle Belange gibt Rechenschaft über Umweltbelange, [...] |
Art. 964 - 1 Der Bericht über nichtfinanzielle Belange bedarf der Genehmigung und Unterzeichnung [...] |
Art. 964 - 1 Unternehmen, die von Gesetzes wegen zu einer ordentlichen Revision verpflichtet und [...] |
Art. 964 - 1 Die Zahlungen an staatliche Stellen können in Geld- oder Sachleistungen bestehen. Sie [...] |
Art. 964 - 1 Der Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen erstreckt sich nur auf Zahlungen, die [...] |
Art. 964 - 1 Der Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen ist innerhalb von sechs Monaten nach [...] |
Art. 964 - Für die Führung und die Aufbewahrung des Berichts über Zahlungen an staatliche Stellen gilt [...] |
Art. 964 - Der Bundesrat kann im Rahmen eines international abgestimmten Vorgehens festlegen, dass die [...] |
Art. 964 - 1 Unternehmen, deren Sitz, Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung sich in der Schweiz [...] |
Art. 964 - 1 Die Unternehmen führen ein Managementsystem und legen darin Folgendes [...] |
Art. 964 - 1 Das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan erstattet jährlich Bericht über die [...] |
Art. 965 - Wertpapier ist jede Urkunde, mit der ein Recht derart verknüpft ist, dass es ohne die Urkunde weder [...] |
Art. 966 - 1 Der Schuldner aus einem Wertpapier ist nur gegen Aushändigung der Urkunde zu leisten [...] |
Art. 967 - 1 Zur Übertragung des Wertpapiers zu Eigentum oder zu einem beschränkten dinglichen [...] |
Art. 968 - 1 Die Indossierung erfolgt in allen Fällen nach den Vorschriften über den [...] |
Art. 969 - Mit der Indossierung und der Übergabe der indossierten Urkunde gehen bei allen übertragbaren [...] |
Art. 970 - 1 Ein Namen- oder Ordrepapier kann nur mit Zustimmung aller berechtigten und [...] |
Art. 971 - 1 Wird ein Wertpapier vermisst, so kann es durch den Richter kraftlos erklärt [...] |
Art. 972 - 1 Nach der Kraftloserklärung kann der Berechtigte sein Recht auch ohne die Urkunde [...] |
Art. 973 - Die besondern Vorschriften über die Wertpapiere, wie namentlich über den Wechsel, den Check und [...] |
Art. 973 - 1 Der Aufbewahrer ist befugt, vertretbare Wertpapiere mehrerer Hinterleger ungetrennt zu [...] |
Art. 973 - 1 Der Schuldner kann Globalurkunden ausgeben oder mehrere vertretbare Wertpapiere, die [...] |
Art. 973 - 1 Der Schuldner kann einfache Wertrechte ausgeben oder vertretbare Wertpapiere oder [...] |
Art. 973 - 1 Ein Registerwertrecht ist ein Recht, das gemäss einer Vereinbarung der Parteien: [...] |
Art. 973 - 1 Der Schuldner aus einem Registerwertrecht ist nur an den durch das Wertrechteregister [...] |
Art. 973 - 1 Die Übertragung des Registerwertrechts untersteht den Regeln der [...] |
Art. 973 - 1 Eine Sicherheit kann auch ohne Übertragung des Registerwertrechts errichtet werden, [...] |
Art. 973 - 1 Der an einem Registerwertrecht Berechtigte kann verlangen, dass das Gericht das [...] |
Art. 973 - 1 Der Schuldner aus einem Registerwertrecht oder einem Recht, das als solches angeboten [...] |
Art. 974 - Ein Wertpapier gilt als Namenpapier, wenn es auf einen bestimmten Namen lautet und weder an Ordre [...] |
Art. 975 - 1 Der Schuldner ist nur demjenigen zu leisten verpflichtet, der Inhaber der Urkunde ist [...] |
Art. 976 - Hat sich der Schuldner im Namenpapier das Recht vorbehalten, jedem Inhaber der Urkunde leisten zu [...] |
Art. 977 - 1 Die Namenpapiere werden, wenn keine besondern Vorschriften aufgestellt sind, nach den [...] |
Art. 978 - 1 Ein Wertpapier gilt als Inhaberpapier, wenn aus dem Wortlaut oder der Form der Urkunde [...] |
Art. 979 - 1 Der Schuldner kann der Forderung aus einem Inhaberpapier nur solche Einreden [...] |
Art. 980 - 1 Gegen die Forderung aus Inhaberzinscoupons kann der Schuldner die Einrede, dass die [...] |
Art. 981 - 1 Inhaberpapiere, wie Aktien, Obligationen, Genussscheine, Couponsbogen, Bezugsscheine [...] |
Art. 982 - 1 Dem aus dem Wertpapier Verpflichteten kann auf Verlangen des Gesuchstellers die [...] |
Art. 983 - Erachtet der Richter die Darstellung des Gesuchstellers über seinen frühern Besitz und über den [...] |
Art. 984 - 1 Die Aufforderung zur Vorlegung der Urkunde ist dreimal im Schweizerischen [...] |
Art. 985 - 1 Wird das abhanden gekommene Inhaberpapier vorgelegt, so setzt der Richter dem [...] |
Art. 986 - 1 Wird das abhanden gekommene Inhaberpapier innert der angesetzten Frist nicht [...] |
Art. 987 - 1 Sind einzelne Coupons abhanden gekommen, so hat der Richter auf Begehren des [...] |
Art. 988 - Bei Banknoten und andern in grösserer Anzahl ausgegebenen, auf Sicht zahlbaren Inhaberpapieren, die [...] |
Art. 989 - Vorbehalten bleiben die besondern Bestimmungen über den Schuldbrief, der auf den Inhaber [...] |
Art. 991 - Der gezogene Wechsel enthält: |
Art. 992 - 1 Eine Urkunde, der einer der im vorstehenden Artikel bezeichneten Bestandteile fehlt, [...] |
Art. 993 - 1 Der Wechsel kann an die eigene Ordre des Ausstellers lauten |
Art. 994 - Der Wechsel kann bei einem Dritten, am Wohnorte des Bezogenen oder an einem anderen Orte zahlbar [...] |
Art. 995 - 1 In einem Wechsel, der auf Sicht oder auf eine bestimmte Zeit nach Sicht lautet, kann [...] |
Art. 996 - 1 Ist die Wechselsumme in Buchstaben und in Ziffern angegeben, so gilt bei Abweichungen [...] |
Art. 997 - Trägt ein Wechsel Unterschriften von Personen, die eine Wechselverbindlichkeit nicht eingehen [...] |
Art. 998 - Wer auf einem Wechsel seine Unterschrift als Vertreter eines anderen setzt, ohne hierzu ermächtigt [...] |
Art. 999 - 1 Der Aussteller haftet für die Annahme und die Zahlung des [...] |
Art. 1000 - Wenn ein Wechsel, der bei der Begebung unvollständig war, den getroffenen Vereinbarungen zuwider [...] |
Art. 1001 - 1 Jeder Wechsel kann durch Indossament übertragen werden, auch wenn er nicht [...] |
Art. 1002 - 1 Das Indossament muss unbedingt sein. Bedingungen, von denen es abhängig gemacht wird, [...] |
Art. 1003 - 1 Das Indossament muss auf den Wechsel oder auf ein mit dem Wechsel verbundenes Blatt [...] |
Art. 1004 - 1 Das Indossament überträgt alle Rechte aus dem Wechsel |
Art. 1005 - 1 Der Indossant haftet mangels eines entgegenstehenden Vermerks für die Annahme und die [...] |
Art. 1006 - 1 Wer den Wechsel in Händen hat, gilt als rechtmässiger Inhaber, sofern er sein Recht [...] |
Art. 1007 - Wer aus dem Wechsel in Anspruch genommen wird, kann dem Inhaber keine Einwendungen entgegensetzen, [...] |
Art. 1008 - 1 Enthält das Indossament den Vermerk «Wert zur Einziehung», «zum Inkasso», «in [...] |
Art. 1009 - 1 Enthält das Indossament den Vermerk «Wert zur Sicherheit», «Wert zum Pfande» oder [...] |
Art. 1010 - 1 Ein Indossament nach Verfall hat dieselben Wirkungen wie ein Indossament vor Verfall. [...] |
Art. 1011 - Der Wechsel kann von dem Inhaber oder von jedem, der den Wechsel auch nur in Händen hat, bis zum [...] |
Art. 1012 - 1 Der Aussteller kann in jedem Wechsel mit oder ohne Bestimmung einer Frist vorschreiben, [...] |
Art. 1013 - 1 Wechsel, die auf eine bestimmte Zeit nach Sicht lauten, müssen binnen einem Jahre [...] |
Art. 1014 - 1 Der Bezogene kann verlangen, dass ihm der Wechsel am Tage nach der ersten Vorlegung [...] |
Art. 1015 - 1 Die Annahmeerklärung wird auf den Wechsel gesetzt. Sie wird durch das Wort [...] |
Art. 1016 - 1 Die Annahme muss unbedingt sein; der Bezogene kann sie aber auf einen Teil der [...] |
Art. 1017 - 1 Hat der Aussteller im Wechsel einen von dem Wohnorte des Bezogenen verschiedenen [...] |
Art. 1018 - 1 Der Bezogene wird durch die Annahme verpflichtet, den Wechsel bei Verfall zu [...] |
Art. 1019 - 1 Hat der Bezogene die auf den Wechsel gesetzte Annahmeerklärung vor der Rückgabe des [...] |
Art. 1020 - 1 Die Zahlung der Wechselsumme kann ganz oder teilweise durch Wechselbürgschaft [...] |
Art. 1021 - 1 Die Bürgschaftserklärung wird auf den Wechsel oder auf einen Anhang (Allonge) [...] |
Art. 1022 - 1 Der Wechselbürge haftet in der gleichen Weise wie derjenige, für den er sich [...] |
Art. 1023 - Ein Wechsel kann gezogen werden: auf Sicht; auf eine bestimmte Zeit nach Sicht; auf [...] |
Art. 1024 - 1 Der Sichtwechsel ist bei der Vorlegung fällig. Er muss binnen einem Jahre nach der [...] |
Art. 1025 - 1 Der Verfall eines Wechsels, der auf eine bestimmte Zeit nach Sicht lautet, richtet sich [...] |
Art. 1026 - 1 Ein Wechsel, der auf einen oder mehrere Monate nach der Ausstellung oder nach Sicht [...] |
Art. 1027 - 1 Ist ein Wechsel an einem bestimmten Tag an einem Orte zahlbar, dessen Kalender von dem [...] |
Art. 1028 - 1 Der Inhaber eines Wechsels, der an einem bestimmten Tag oder bestimmte Zeit nach der [...] |
Art. 1029 - 1 Der Bezogene kann vom Inhaber gegen Zahlung die Aushändigung des quittierten Wechsels [...] |
Art. 1030 - 1 Der Inhaber des Wechsels ist nicht verpflichtet, die Zahlung vor Verfall [...] |
Art. 1031 - 1 Lautet der Wechsel auf eine Währung, die am Zahlungsorte nicht gilt, so kann die [...] |
Art. 1032 - Wird der Wechsel nicht innerhalb der im Artikel 1028 bestimmten Frist zur Zahlung vorgelegt, so kann [...] |
Art. 1033 - 1 Der Inhaber kann gegen die Indossanten, den Aussteller und die anderen [...] |
Art. 1034 - 1 Die Verweigerung der Annahme oder der Zahlung muss durch eine öffentliche Urkunde [...] |
Art. 1035 - Der Protest muss durch eine hierzu ermächtigte Urkundsperson oder Amtsstelle erhoben [...] |
Art. 1036 - 1 Der Protest enthält: |
Art. 1037 - 1 Der Protest ist auf ein besonderes Blatt zu setzen, das mit dem Wechsel verbunden [...] |
Art. 1038 - Ist der Wechsel nur zu einem Teil der Wechselsumme angenommen worden und wird deshalb Protest [...] |
Art. 1039 - Muss eine wechselrechtliche Leistung von mehreren Verpflichteten verlangt werden, so ist über die [...] |
Art. 1040 - 1 Die den Protest erhebende Urkundsperson oder Amtsstelle hat eine Abschrift der [...] |
Art. 1041 - Ist der Protest von einer zuständigen Urkundsperson oder Amtsstelle unterschrieben worden, so ist [...] |
Art. 1042 - 1 Der Inhaber muss seinen unmittelbaren Vormann und den Aussteller von dem Unterbleiben [...] |
Art. 1043 - 1 Der Aussteller sowie jeder Indossant oder Wechselbürge kann durch den Vermerk «ohne [...] |
Art. 1044 - 1 Alle die einen Wechsel ausgestellt, angenommen, indossiert oder mit einer [...] |
Art. 1045 - 1 Der Inhaber kann im Wege des Rückgriffs verlangen: |
Art. 1046 - Wer den Wechsel eingelöst hat, kann von seinen Vormännern verlangen: |
Art. 1047 - 1 Jeder Wechselverpflichtete, gegen den Rückgriff genommen wird oder genommen werden [...] |
Art. 1048 - Bei dem Rückgriff nach einer Teilannahme kann derjenige, der den nicht angenommenen Teil der [...] |
Art. 1049 - 1 Wer zum Rückgriff berechtigt ist, kann mangels eines entgegenstehenden Vermerks den [...] |
Art. 1050 - 1 Mit der Versäumung der Fristen |
Art. 1051 - 1 Steht der rechtzeitigen Vorlegung des Wechsels oder der rechtzeitigen Erhebung des [...] |
Art. 1052 - 1 Soweit der Aussteller eines Wechsels und der Annehmer zum Schaden des Wechselinhabers [...] |
Art. 1054 - 1 Der Aussteller sowie jeder Indossant oder Wechselbürge kann eine Person angeben, die [...] |
Art. 1055 - 1 Die Ehrenannahme ist in allen Fällen zulässig, in denen der Inhaber vor Verfall [...] |
Art. 1056 - Die Ehrenannahme wird auf dem Wechsel vermerkt; sie ist von demjenigen, der zu Ehren annimmt, zu [...] |
Art. 1057 - 1 Wer zu Ehren annimmt, haftet dem Inhaber und den Nachmännern desjenigen, für den er [...] |
Art. 1058 - 1 Die Ehrenzahlung ist in allen Fällen zulässig, in denen der Inhaber bei Verfall oder [...] |
Art. 1059 - 1 Ist der Wechsel von Personen zu Ehren angenommen, die ihren Wohnsitz am Zahlungsort [...] |
Art. 1060 - Weist der Inhaber die Ehrenzahlung zurück, so verliert er den Rückgriff gegen diejenigen, die [...] |
Art. 1061 - 1 Über die Ehrenzahlung ist auf dem Wechsel eine Quittung auszustellen, die denjenigen [...] |
Art. 1062 - 1 Der Ehrenzahler erwirbt die Rechte aus dem Wechsel gegen den Wechselverpflichteten, [...] |
Art. 1063 - 1 Der Wechsel kann in mehreren gleichen Ausfertigungen (Duplikaten) ausgestellt [...] |
Art. 1064 - 1 Wird eine Ausfertigung bezahlt, so erlöschen die Rechte aus allen Ausfertigungen, auch [...] |
Art. 1065 - 1 Wer eine Ausfertigung zur Annahme versendet, hat auf den anderen Ausfertigungen den [...] |
Art. 1066 - 1 Jeder Inhaber eines Wechsels ist befugt, Abschriften (Wechselkopien) davon [...] |
Art. 1067 - 1 In der Abschrift ist der Verwahrer der Urschrift zu bezeichnen. Dieser ist [...] |
Art. 1069 - 1 Die wechselmässigen Ansprüche gegen den Annehmer verjähren in drei Jahren vom [...] |
Art. 1070 - Die Verjährung wird durch Anhebung der Klage, durch Einreichung des Betreibungsbegehrens, durch [...] |
Art. 1071 - 1 Die Unterbrechung der Verjährung wirkt nur gegen den Wechselverpflichteten, in [...] |
Art. 1072 - 1 Derjenige, dem ein Wechsel abhanden gekommen ist, kann beim Richter verlangen, dass dem [...] |
Art. 1073 - 1 Ist der Inhaber des Wechsels bekannt, so setzt der Richter dem Gesuchsteller eine [...] |
Art. 1074 - 1 Ist der Inhaber des Wechsels unbekannt, so kann die Kraftloserklärung des Wechsels [...] |
Art. 1075 - Erachtet der Richter die Darstellung des Gesuchstellers über den frühern Besitz und über den [...] |
Art. 1076 - 1 Die Vorlegungsfrist beträgt mindestens drei Monate und höchstens ein [...] |
Art. 1077 - 1 Die Aufforderung zur Vorlegung des Wechsels ist dreimal im Schweizerischen [...] |
Art. 1078 - 1 Wird der abhanden gekommene Wechsel vorgelegt, so setzt der Richter dem Gesuchsteller [...] |
Art. 1079 - 1 Wird der abhanden gekommene Wechsel innert der angesetzten Frist nicht vorgelegt, so [...] |
Art. 1080 - 1 Der Richter kann schon vor der Kraftloserklärung dem Annehmer die Hinterlegung und [...] |
Art. 1081 - 1 Verfällt der Wechsel an einem Sonntag oder einem anderen staatlich anerkannten [...] |
Art. 1082 - Bei der Berechnung der gesetzlichen oder im Wechsel bestimmten Fristen wird der Tag, von dem sie [...] |
Art. 1083 - Weder gesetzliche noch richterliche Respekttage werden anerkannt |
Art. 1084 - 1 Die Vorlegung zur Annahme oder zur Zahlung, die Protesterhebung, das Begehren um [...] |
Art. 1085 - 1 Wechselerklärungen müssen eigenhändig unterschrieben sein |
Art. 1086 - 1 Die Fähigkeit einer Person, eine Wechselverbindlichkeit einzugehen, bestimmt sich [...] |
Art. 1087 - 1 Die Form einer Wechselerklärung bestimmt sich nach dem Recht des Landes, in dessen [...] |
Art. 1088 - Die Form des Protestes und die Fristen für die Protesterhebung sowie die Form der übrigen [...] |
Art. 1089 - Die Fristen für die Ausübung der Rückgriffsrechte werden für alle Wechselverpflichteten durch [...] |
Art. 1090 - 1 Die Wirkungen der Verpflichtungserklärungen des Annehmers eines gezogenen Wechsels und [...] |
Art. 1091 - Das Recht des Zahlungsortes bestimmt, ob die Annahme eines gezogenen Wechsels auf einen Teil der [...] |
Art. 1092 - Die Zahlung des Wechsels bei Verfall, insbesondere die Berechnung des Verfalltages und des [...] |
Art. 1093 - Der Bereicherungsanspruch gegen den Bezogenen, den Domiziliaten und die Person oder Firma, für [...] |
Art. 1094 - Das Recht des Ausstellungsortes bestimmt, ob der Inhaber eines gezogenen Wechsels die seiner [...] |
Art. 1095 - Das Recht des Zahlungsortes bestimmt die Massnahmen, die bei Verlust oder Diebstahl eines Wechsels [...] |
Art. 1096 - Der eigene Wechsel enthält: |
Art. 1097 - 1 Eine Urkunde, der einer der im vorstehenden Artikel bezeichneten Bestandteile fehlt, [...] |
Art. 1098 - 1 Für den eigenen Wechsel gelten, soweit sie nicht mit seinem Wesen in Widerspruch [...] |
Art. 1099 - 1 Der Aussteller eines eigenen Wechsels haftet in der gleichen Weise wie der Annehmer [...] |
Art. 1100 - Der Check enthält: |
Art. 1101 - 1 Eine Urkunde, in der einer der im vorstehenden Artikel bezeichneten Bestandteile fehlt, [...] |
Art. 1102 - 1 Auf Checks, die in der Schweiz zahlbar sind kann als Bezogener nur ein Bankier [...] |
Art. 1103 - 1 Ein Check darf nur ausgestellt werden, wenn der Aussteller beim Bezogenen ein Guthaben [...] |
Art. 1104 - Der Check kann nicht angenommen werden. Ein auf den Check gesetzter Annahmevermerk gilt als nicht [...] |
Art. 1105 - 1 Der Check kann zahlbar gestellt werden: an eine bestimmte Person, mit oder ohne den [...] |
Art. 1106 - Ein in den Check aufgenommener Zinsvermerk gilt als nicht geschrieben |
Art. 1107 - Der Check kann bei einem Dritten, am Wohnort des Bezogenen oder an einem andern Orte zahlbar [...] |
Art. 1108 - 1 Der auf eine bestimmte Person zahlbar gestellte Check mit oder ohne den [...] |
Art. 1109 - 1 Das Indossament muss unbedingt sein. Bedingungen, von denen es abhängig gemacht wird, [...] |
Art. 1110 - Wer einen durch Indossament übertragbaren Check in Händen hat, gilt als rechtmässiger Inhaber, [...] |
Art. 1111 - Ein Indossament auf einem Inhabercheck macht den Indossanten nach den Vorschriften über den [...] |
Art. 1112 - Ist der Check einem früheren Inhaber irgendwie abhanden gekommen, so ist der Inhaber, in dessen [...] |
Art. 1113 - 1 Ein Indossament, das nach Erhebung des Protests oder nach Vornahme einer [...] |
Art. 1115 - 1 Der Check ist bei Sicht zahlbar. Jede gegenteilige Angabe gilt als nicht [...] |
Art. 1116 - 1 Ein Check, der in dem Lande der Ausstellung zahlbar ist, muss binnen acht Tagen zur [...] |
Art. 1117 - Ist ein Check auf einen Ort gezogen, dessen Kalender von dem des Ausstellungsortes abweicht, so wird [...] |
Art. 1118 - Die Einlieferung in eine von der Schweizerischen Nationalbank anerkannte Abrechnungsstelle steht der [...] |
Art. 1119 - 1 Ein Widerruf des Checks ist erst nach Ablauf der Vorlegungsfrist [...] |
Art. 1120 - Auf die Wirksamkeit des Checks ist es ohne Einfluss, wenn nach der Begebung des Checks der [...] |
Art. 1121 - Der Bezogene, der einen durch Indossament übertragbaren Check einlöst, ist verpflichtet, die [...] |
Art. 1122 - 1 Lautet der Check auf eine Währung, die am Zahlungsorte nicht gilt, so kann die [...] |
Art. 1123 - 1 Der Aussteller sowie jeder Inhaber können den Check mit den im Artikel 1124 [...] |
Art. 1124 - 1 Ein allgemein gekreuzter Check darf vom Bezogenen nur an einen Bankier oder an einen [...] |
Art. 1125 - 1 Der Aussteller sowie jeder Inhaber eines Checks kann durch den quer über die [...] |
Art. 1126 - 1 Der Inhaber eines Verrechnungschecks ist jedoch befugt, vom Bezogenen Barzahlung zu [...] |
Art. 1127 - Der Inhaber eines Verrechnungschecks ist ferner berechtigt, Rückgriff zu nehmen, wenn er nachweist, [...] |
Art. 1128 - Der Inhaber kann gegen die Indossanten, den Aussteller und die anderen Checkverpflichteten [...] |
Art. 1129 - 1 Der Protest oder die gleichbedeutende Feststellung muss vor Ablauf der Vorlegungsfrist [...] |
Art. 1130 - Der Inhaber kann im Wege des Rückgriffs verlangen: |
Art. 1131 - 1 Steht der rechtzeitigen Vorlegung des Checks oder der rechtzeitigen Erhebung des [...] |
Art. 1133 - Checks, die nicht auf den Inhaber gestellt sind und in einem anderen Lande als dem der Ausstellung [...] |
Art. 1135 - In diesem Abschnitt sind unter der Bezeichnung «Bankier» Firmen zu verstehen, die dem Bankengesetz [...] |
Art. 1136 - 1 Die Vorlegung und der Protest eines Checks können nur an einem Werktage [...] |
Art. 1137 - Bei der Berechnung der in diesem Gesetz vorgesehenen Fristen wird der Tag, an dem sie zu laufen [...] |
Art. 1138 - 1 Das Recht des Landes, in dem der Check zahlbar ist, bestimmt die Personen, auf die ein [...] |
Art. 1139 - 1 Die Form einer Checkerklärung bestimmt sich nach dem Recht des Landes, in dessen [...] |
Art. 1140 - Die Wirkungen der Checkerklärungen bestimmen sich nach dem Recht des Landes, in dessen Gebiete die [...] |
Art. 1141 - Das Recht des Landes, in dessen Gebiet der Check zahlbar ist, bestimmt: |
Art. 1142 - Der Bereicherungsanspruch gegen den Bezogenen oder den Domiziliaten bestimmt sich nach dem Recht [...] |
Art. 1144 - Vorbehalten bleiben die besondern Bestimmungen über den Postcheck |
Art. 1145 - Ein Wertpapier gilt als Ordrepapier, wenn es an Ordre lautet oder vom Gesetze als Ordrepapier [...] |
Art. 1146 - 1 Wer aus einem Ordrepapier in Anspruch genommen wird, kann sich nur solcher Einreden [...] |
Art. 1147 - Anweisungen, die im Texte der Urkunde nicht als Wechsel bezeichnet sind, aber ausdrücklich an Ordre [...] |
Art. 1148 - 1 Die Anweisung an Ordre ist nicht zur Annahme vorzulegen |
Art. 1149 - 1 Wird die Anweisung an Ordre freiwillig angenommen, so steht der Annehmer der Anweisung [...] |
Art. 1150 - Die Bestimmungen des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes vom 11. April 1889661 [...] |
Art. 1151 - 1 Zahlungsversprechen, die im Texte der Urkunde nicht als Wechsel bezeichnet sind, aber [...] |
Art. 1152 - 1 Urkunden, in denen der Zeichner sich verpflichtet, nach Ort, Zeit und Summe bestimmte [...] |
Art. 1153 - Warenpapiere, die von einem Lagerhalter oder Frachtführer als Wertpapier ausgestellt werden, [...] |
Art. 1153 - 1 Die Parteien können Warenpapiere in der Form von Registerwertrechten vorsehen. Die [...] |
Art. 1154 - 1 Wird von mehreren Warenpapieren eines für die Pfandbestellung bestimmt, so muss es als [...] |
Art. 1155 - 1 Scheine, die über lagernde oder verfrachtete Waren ausgestellt werden, ohne den [...] |
Art. 1157 - 1 Sind Anleihensobligationen von einem Schuldner, der in der Schweiz seinen Wohnsitz oder [...] |
Art. 1158 - 1 Vertreter, die durch die Anleihensbedingungen bestellt sind, gelten mangels [...] |
Art. 1159 - 1 Der Vertreter hat die Befugnisse, die ihm durch das Gesetz, die Anleihensbedingungen [...] |
Art. 1160 - 1 Solange der Schuldner sich mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Anleihen [...] |
Art. 1161 - 1 Ist für ein Anleihen mit Grundpfandrecht oder mit Fahrnispfand ein Vertreter des [...] |
Art. 1162 - 1 Die Gläubigerversammlung kann die Vollmacht, die sie einem Vertreter erteilt hat, [...] |
Art. 1163 - 1 Die Kosten einer in den Anleihensbedingungen vorgesehenen Vertretung sind vom [...] |
Art. 1164 - 1 Die Gläubigergemeinschaft ist befugt, in den Schranken des Gesetzes die geeigneten [...] |
Art. 1165 - 1 Die Gläubigerversammlung wird durch den Schuldner einberufen |
Art. 1166 - 1 Vom Zeitpunkte der ordnungsmässigen Veröffentlichung der Einladung zur [...] |
Art. 1167 - 1 Stimmberechtigt ist der Eigentümer einer Obligation oder sein Vertreter, bei in [...] |
Art. 1168 - 1 Zur Vertretung von Anleihensgläubigern bedarf es, sofern die Vertretung nicht auf [...] |
Art. 1169 - Der Bundesrat erlässt die Vorschriften über die Einberufung der Gläubigerversammlung, die [...] |
Art. 1170 - 1 Eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln des im Umlauf befindlichen Kapitals ist [...] |
Art. 1171 - 1 Bei einer Mehrheit von Gläubigergemeinschaften kann der Schuldner eine oder mehrere [...] |
Art. 1172 - 1 Für die Feststellung des im Umlauf befindlichen Kapitals fallen [...] |
Art. 1173 - 1 Kein Anleihensgläubiger kann durch Gemeinschaftsbeschluss verpflichtet werden, [...] |
Art. 1174 - 1 Die einer Gemeinschaft angehörenden Gläubiger müssen alle gleichmässig von den [...] |
Art. 1175 - Ein Antrag auf Ergreifung der in Artikel 1170 genannten Massnahmen darf vom Schuldner nur [...] |
Art. 1176 - 1 Die Beschlüsse, die einen Eingriff in Gläubigerrechte enthalten, sind nur wirksam und [...] |
Art. 1177 - Die Genehmigung darf nur verweigert werden: |
Art. 1178 - 1 Wird die Genehmigung erteilt, so kann sie von jedem Anleihensgläubiger, der dem [...] |
Art. 1179 - 1 Stellt sich nachträglich heraus, dass der Beschluss der Gläubigerversammlung auf [...] |
Art. 1180 - 1 Die Zustimmung der Vertretung von mehr als der Hälfte des im Umlauf befindlichen [...] |
Art. 1181 - 1 Für Beschlüsse, die weder in die Gläubigerrechte eingreifen noch den Gläubigern [...] |
Art. 1182 - Beschlüsse im Sinne der Artikel 1180 und 1181, die das Gesetz oder vertragliche Vereinbarungen [...] |
Art. 1183 - 1 Gerät ein Anleihensschuldner in Konkurs, so beruft die Konkursverwaltung [...] |
Art. 1184 - 1 Im Nachlassverfahren wird unter Vorbehalt der Vorschriften über die pfandversicherten [...] |
Art. 1185 - 1 Auf die Anleihensgläubiger einer Eisenbahn- oder Schifffahrtsunternehmung sind die [...] |
Art. 1186 - 1 Die Rechte, die das Gesetz der Gläubigergemeinschaft und dem Anleihensvertreter [...] |