Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) in Deutsch

Bundesgesetz über den Datenschutz - 2019

Art. 1 - Dieses Gesetz bezweckt den Schutz der Persönlichkeit und der Grundrechte von Personen, über die [...]
Art. 2 - 1 Dieses Gesetz gilt für das Bearbeiten von Daten natürlicher und juristischer [...]
Art. 3 - Die folgenden Ausdrücke bedeuten:
Art. 4 - 1 Personendaten dürfen nur rechtmässig bearbeitet [...]
Art. 5 - 1 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern. Er [...]
Art. 6 - 1 Personendaten dürfen nicht ins Ausland bekannt gegeben werden, wenn dadurch die [...]
Art. 7 - 1 Personendaten müssen durch angemessene technische und organisatorische Massnahmen [...]
Art. 7 - 1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2006 (AS 2007 [...]
Art. 8 - 1 Jede Person kann vom Inhaber einer Datensammlung Auskunft darüber verlangen, ob [...]
Art. 9 - 1 Der Inhaber der Datensammlung kann die Auskunft verweigern, einschränken oder [...]
Art. 10 - 1 Der Inhaber einer Datensammlung, die ausschliesslich für die Veröffentlichung im [...]
Art. 10 - 1 Das Bearbeiten von Personendaten kann durch Vereinbarung oder Gesetz Dritten [...]
Art. 11 - 1 Um den Datenschutz und die Datensicherheit zu verbessern, können die Hersteller [...]
Art. 11 - 1 Der Beauftragte führt ein Register der Datensammlungen, das über Internet [...]
Art. 12 - 1 Wer Personendaten bearbeitet, darf dabei die Persönlichkeit der betroffenen [...]
Art. 13 - 1 Eine Verletzung der Persönlichkeit ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch [...]
Art. 14 - 1 Der Inhaber der Datensammlung ist verpflichtet, die betroffene Person über die [...]
Art. 15 - 1 Klagen zum Schutz der Persönlichkeit richten sich nach den Artikeln 28, [...]
Art. 16 - 1 Für den Datenschutz ist das Bundesorgan verantwortlich, das die Personendaten in [...]
Art. 17 - 1 Organe des Bundes dürfen Personendaten bearbeiten, wenn dafür eine gesetzliche [...]
Art. 17 - 1 Der Bundesrat kann, nachdem er die Stellungnahme des Beauftragten eingeholt hat, [...]
Art. 18 - 1 Bei systematischen Erhebungen, namentlich mit Fragebogen, gibt das Bundesorgan den [...]
Art. 18 - 1 Bundesorgane sind verpflichtet, die betroffene Person über die Beschaffung von [...]
Art. 18 - 1 Bundesorgane können die Information unter den in Artikel 9 Absätze 1 und 2 [...]
Art. 19 - 1 Bundesorgane dürfen Personendaten nur bekannt geben, wenn dafür eine [...]
Art. 20 - 1 Eine betroffene Person, die ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht, kann [...]
Art. 21 - 1 In Übereinstimmung mit dem Archivierungsgesetz vom 26. Juni 19982 [...]
Art. 22 - 1 Bundesorgane dürfen Personendaten für nicht personenbezogene Zwecke, [...]
Art. 23 - 1 Handelt ein Bundesorgan privatrechtlich, so gelten die Bestimmungen für das [...]
Art. 24 - 1 Aufgehoben durch Art. 31 des BG vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung [...]
Art. 25 - 1 Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann vom verantwortlichen Bundesorgan [...]
Art. 25 - Solange ein Verfahren betreffend den Zugang zu amtlichen Dokumenten im Sinne des [...]
Art. 26 - 1 Der Beauftragte wird vom Bundesrat für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. [...]
Art. 26 - 1 Die Amtsdauer des Beauftragten kann zwei Mal verlängert [...]
Art. 26 - 1 Der Beauftragte darf keine Nebenbeschäftigung ausüben
Art. 27 - 1 Der Beauftragte1 überwacht die Einhaltung dieses Gesetzes und der [...]
Art. 28 - Der Beauftragte berät private Personen in Fragen des Datenschutzes
Art. 29 - 1 Der Beauftragte klärt von sich aus oder auf Meldung Dritter hin den Sachverhalt [...]
Art. 30 - 1 Der Beauftragte erstattet der Bundesversammlung periodisch sowie nach Bedarf [...]
Art. 31 - 1 Der Beauftragte hat insbesondere folgende weiteren [...]
Art. 32 - 1 Aufgehoben durch Anhang Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2011 über die Forschung am [...]
Art. 33 - 1 Der Rechtsschutz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die [...]
Art. 34 - 1 Mit Busse werden private Personen auf Antrag [...]
Art. 35 - 1 Wer vorsätzlich geheime, besonders schützenswerte Personendaten oder [...]
Art. 36 - 1 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen
Art. 37 - 1 Soweit keine kantonalen Datenschutzvorschriften bestehen, die einen angemessenen [...]
Art. 38 - 1 Die Inhaber von Datensammlungen müssen bestehende Datensammlungen, die nach [...]
Art. 38 - Die Wahl des Beauftragten und die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses unterstehen bis zum Ende [...]
Art. 39 - 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum
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