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Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR)

Art. 998 OR dal 2022

Art. 998 Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR) drucken

Art. 998

Chi appone la firma sulla cambiale quale rappresentante di una perso­na per la quale non ha il potere di agire, è obbligato cambiariamente come se avesse firmato in proprio, e, se ha pagato, ha gli stessi diritti che avrebbe avuto il preteso rappresentato. La stessa disposizione si applica al rappresentante che abbia ecceduto i suoi poteri.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 998 Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LU7W 20 16Behördenbeschwerde der ESTV. Ertrag aus beweglichem Vermögen zufolge Transponierung setzt u.a. die Übertragung von Beteiligungsrechten voraus (E. 4.1). Wertpapierrechtliche Qualifikation von schriftlichen Aktienzertifikaten (E. 4.2). Lücke in der Indossamentenkette mangels indossierter Stellvertretungsverhältnisse. Keine Heilung des Übertragungsmangels durch Eintragung ins Aktienbuch und Ausgabe neuer Aktien (E. 7.3). Aktienrechtliche Notwendigkeit eines 'clean-up' (E. 7.5). Aktie; Aktien; Übertragung; Holding; Wertpapier; Aktionär; Beteiligungsrecht; Recht; Gesellschaft; Transponierung; Indossament; Person; Beteiligungsrechte; Aufl; Zession; Veranlagung; Gesetzlich; Vermögens; Aktienzertifikat; Kapital; Wertpapierrechtlich; Inhaber; übertragen; Wertpapierrechtliche; Abtretung; Gesetzliche; Aktionärs; Verhältnis; Vermögensertrag
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