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Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR)

Art. 997 OR dal 2022

Art. 997 Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR) drucken

Art. 997

Se la cambiale contiene firme di persone incapaci di obbligarsi cam­biariamente, firme false o di persone immaginarie, ovvero firme che per qualsiasi altra ragione non obbligano le persone che hanno firmato la cambiale o col nome delle quali essa è stata firmata, le obbligazioni degli altri firmatari restano tuttavia valide.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
99 Ia 1Art. 4 BV; Wechselbetreibung. Art. 991 Ziffer 8 OR: Unterschrift des Ausstellers als Bestandteil des gezogenen Wechsels. Fehlen einer Kollektivunterschrift beim Handeln im Namen einer juristischen Person. Analoge Anwendung von Art. 998 OR? (Erw. 1 und 2). Einreden aus Art. 1007 OR: Bedeutung der Eintragung der Kollektivunterschrift im Handelsregister (Erw. 3 a). Unterschrift; Beschwerde; Wechsels; Tomek; Beschwerdeführerin; Appellationsgericht; Wohnbau; Gültig; Krall; Aussteller; Bohni; Einrede; Willkürlich; Person; Willkür; Firma; Gehandelt; Akzept; Selbstkontrahieren; Basel; Tomeks; Unterschriften; Gezogene; Interfinancia; Verwaltungsratsmitglied; Finanz; Order; Deutsche; Gültige
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