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Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR)

Art. 993 OR de 2022

Art. 993 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) drucken

Art. 993

1 La lettre de change peut être à l’ordre du tireur lui-même.

2 Elle peut être tirée sur le tireur lui-même.

3 Elle peut être tirée pour le compte d’un tiers.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
118 III 24Wechselbetreibung (Art. 178 SchKG; Art. 991 OR). Der Einwand, es fehle an einem Wechselprotest, führt zu einer materiellrechtlichen Frage, die vom Rechtsöffnungsrichter zu beurteilen ist. Der Betreibungsbeamte und in gleicher Weise die Aufsichtsbehörden über Schuldbetreibung und Konkurs haben demgegenüber nur zu prüfen, ob die eingereichte Forderungsurkunde alle wesentlichen Erfordernisse eines Wechsels erfüllt und eine wechselmässige Verpflichtung des Schuldners begründet. Konkurs;Schuldbetreibung; Urteil; Schuldbetreibungs; Konkurskammer; Wechselbetreibung; Forderungsurkunde; Protest; Aussteller; Bundesgerichts; Rekurs; Wechselmässig; Gezogen; Betreibungsbeamte; Liegenden; Wechsels; Zahlung; Bezogener; Verpflichtung; Wechselmässige; Schuldner; Beurteilen; Protesturkunde; Verpflichtet; Erwägungen; Elemente; Urteils; Feststellung; Einwand
89 II 337Kauf, Abtretung, Wechselrecht, Berufung. Berufung, Zulässigkeit neuer rechtlicher Begründung (Erw. 1, 2). Übergabe eines Wechselblanketts bei Kauf an Zahlungsstatt oder zahlungshalber? (Erw. 3). Zulässigkeit des Zurückgreifens auf die Kaufpreisforderung? (Erw. 4, 5). Hagen; Klagte; Kaufpreis; Klagten; Beklagten; Zahlung; Übergabe; Abtretung; Forderung; Verfahren; Berufung; Wechsels; Wilhelm; Bundesgericht; Partei; Albert; Recht; Aussteller; Kaufpreisforderung; Chesini; Richter; Rechtsstandpunkt; Kaufvertrag; Rechtlich; Gültig; Nommenen; Bezirksgericht; Betrug; Unterschrift
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