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Obligationenrecht (OR)

Art. 993 OR vom 2021

Art. 993 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 993

1 Der Wechsel kann an die eigene Ordre des Ausstellers lauten.

2 Er kann auf den Aussteller selbst gezogen werden.

3 Er kann für Rechnung eines Dritten gezogen werden.

4. Zahlstellen. Domizilwechsel>
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
118 III 24Wechselbetreibung (Art. 178 SchKG; Art. 991 OR). Der Einwand, es fehle an einem Wechselprotest, führt zu einer materiellrechtlichen Frage, die vom Rechtsöffnungsrichter zu beurteilen ist. Der Betreibungsbeamte und in gleicher Weise die Aufsichtsbehörden über Schuldbetreibung und Konkurs haben demgegenüber nur zu prüfen, ob die eingereichte Forderungsurkunde alle wesentlichen Erfordernisse eines Wechsels erfüllt und eine wechselmässige Verpflichtung des Schuldners begründet. Konkurs;Schuldbetreibung; Urteil; Schuldbetreibungs; Konkurskammer; Wechselbetreibung; Forderungsurkunde; Protest; Aussteller; Bundesgerichts; Rekurs; Wechselmässig; Gezogen; Betreibungsbeamte; Liegenden; Wechsels; Zahlung; Bezogener; Verpflichtung; Wechselmässige; Schuldner; Beurteilen; Protesturkunde; Verpflichtet; Erwägungen; Elemente; Urteils; Feststellung; Einwand
89 II 337Kauf, Abtretung, Wechselrecht, Berufung. Berufung, Zulässigkeit neuer rechtlicher Begründung (Erw. 1, 2). Übergabe eines Wechselblanketts bei Kauf an Zahlungsstatt oder zahlungshalber? (Erw. 3). Zulässigkeit des Zurückgreifens auf die Kaufpreisforderung? (Erw. 4, 5). Hagen; Klagte; Kaufpreis; Klagten; Beklagten; Zahlung; Übergabe; Abtretung; Forderung; Verfahren; Berufung; Wechsels; Wilhelm; Bundesgericht; Partei; Albert; Recht; Aussteller; Kaufpreisforderung; Chesini; Richter; Rechtsstandpunkt; Kaufvertrag; Rechtlich; Gültig; Nommenen; Bezirksgericht; Betrug; Unterschrift
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