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Obligationenrecht (OR)

Art. 992 OR vom 2021

Art. 992 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 992

1 Eine Urkunde, der einer der im vorstehenden Artikel bezeichneten Bestandteile fehlt, gilt nicht als gezogener Wechsel, vorbehaltlich der in den folgenden Absätzen bezeichneten Fälle.

2 Ein Wechsel ohne Angabe der Verfallzeit gilt als Sichtwechsel.

3 Mangels einer besonderen Angabe gilt der bei dem Namen des Bezogenen angegebene Ort als Zahlungsort und zugleich als Wohnort des Bezogenen.

4 Ein Wechsel ohne Angabe des Ausstellungsortes gilt als ausgestellt an dem Orte, der bei dem Namen des Ausstellers angegeben ist.

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Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 992 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BEZK 2009 38Art. 182 SchKG: Bewilligung Rechtsvorschlag WechselbetreibungAppellantin; SchKG; Recht; Appellatin; Einrede; Wechsels; Zeitpunkt; Schaden; Zahlung; Zahlstelle; Ausstellung; Schuldner; Einreden; Bezogene; Staehelin/Bauer/Staehelin; Ausstellungsdatum; Verrechnung; Gesuchsbeilage; Lieferstopp; Rechtsvorschlag; Vorlegung; Sichtwechsel; Unterzeichnung; Wechselrechtliche; Zulässige; Präsentation; Zustehen; Bezogenen

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
111 III 33Wechselbetreibung: Voraussetzungen, Gültigkeit des Titels, Erfordernis des Wechselprotestes (Art. 177 und 178 Abs. 1 SchKG). 1. Elemente, die der Betreibungsbeamte zu prüfen hat, bevor er einem Begehren um Wechselbetreibung stattgibt; enthält der vorgelegte Titel die vom Gesetz geforderten Angaben (Art. 991, 1096 und 1100 OR) offensichtlich nicht, muss der Betreibungsbeamte die Wechselbetreibung verweigern (Erw. 1). 2. Die Vorlegung des Protestes (Art. 1034, 1098 und 1129 OR) ist notwendig, falls die wechselrechtlichen Wirkungen, auf die sich der Gläubiger beruft, davon abhängen: Titel und Protest bilden ein Ganzes, das der Betreibungsbeamte in seiner Gesamtheit zu prüfen hat, wenn es um die Feststellung geht, ob der Titel bei erster Betrachtung eine Wechselbetreibung zulasse (Erw. 2a). 3. Ein Wechsel, der den Namen des Bezogenen nicht enthält (Art. 991 Ziff. 3 OR), gilt nicht als Wertpapier (Art. 992 Abs. 1 OR) und kann, da das Zahlungsversprechen fehlt (Art. 1096 Ziff. 2 und 1097 Abs. 1 OR), auch nicht als Eigenwechsel betrachtet werden (Erw. 2b und 3). Cambiari; Cambiale; Titolo; Della; Cambiaria; Esecuzione; Tratta; Testo; Edizione; Trattario; Protesto; Edizione; Fallimenti; Esecuzioni; Vaglia; Documento; Cambiario; Creditori; Wechselbetreibung; L'Ufficio; Ditta; Delle; Lettre; Pagamento; Luogo; All'Ufficio; Esecutivo; Betreibungsbeamte; Invece; Precetto
99 Ia 1Art. 4 BV; Wechselbetreibung. Art. 991 Ziffer 8 OR: Unterschrift des Ausstellers als Bestandteil des gezogenen Wechsels. Fehlen einer Kollektivunterschrift beim Handeln im Namen einer juristischen Person. Analoge Anwendung von Art. 998 OR? (Erw. 1 und 2). Einreden aus Art. 1007 OR: Bedeutung der Eintragung der Kollektivunterschrift im Handelsregister (Erw. 3 a). Unterschrift; Beschwerde; Wechsels; Tomek; Beschwerdeführerin; Appellationsgericht; Wohnbau; Gültig; Krall; Aussteller; Bohni; Einrede; Willkürlich; Person; Willkür; Firma; Gehandelt; Akzept; Selbstkontrahieren; Basel; Tomeks; Unterschriften; Gezogene; Interfinancia; Verwaltungsratsmitglied; Finanz; Order; Deutsche; Gültige
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