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Obligationenrecht (OR)

Art. 991 OR vom 2023

Art. 991 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 991

Der gezogene Wechsel enthält:

1.
die Bezeichnung als Wechsel im Texte der Urkunde, und zwar in der Sprache, in der sie ausgestellt ist;
2.
die unbedingte Anweisung, eine bestimmte Geldsumme zu zah­len;
3.
den Namen dessen, der zahlen soll (Bezogener);
4.
die Angabe der Verfallzeit;
5.
die Angabe des Zahlungsortes;
6.
den Namen dessen, an den oder an dessen Ordre gezahlt wer­den soll;
7.
die Angabe des Tages und des Ortes der Ausstellung;
8.
die Unterschrift des Ausstellers.
2. Fehlen von Erfor­der­nissen >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 991 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
GRSKG-06-69Wechselbetreibung (Rechtsvorschlag)Beschwerde; Beschwerdeführer; Schrift; SchKG; Wechsels; Treibung; Recht; Terschrift; Rechtsvorschlag; Unterschrift; Schung; Gegner; Fälschung; Beschwerdegegner; Einrede; Sammenarbeit; Schäft; Chuldner; Zusammenarbeit; Kanton; Wechselbetreibung; Kantonsgericht; Einreden; Verfahren; Partei; Schuss; Forderung
BEZK 2009 333Art. 1087 Abs. 1 OR: Wechselbürgschaft, RechtsöffungRecht; Wechselbürgschaft; Wechselbürge; Rechtsöffnung; Appellant; Betreibung; Wechsels; Appellatin; Sprache; Avalat; Eigenwechsel; Appellanten; Honsell/Vogt/Watter; Avalaten; Bestimmungen; Gültigkeit; Englische; Bezeichnung; SchKG; Umrechnung; Schweiz; Abkommen; Ausgestellt; Wechselbürgen; Vorschrift; Original; Verpflichtung; Zahlung; Enthält

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
111 III 33Wechselbetreibung: Voraussetzungen, Gültigkeit des Titels, Erfordernis des Wechselprotestes (Art. 177 und 178 Abs. 1 SchKG). 1. Elemente, die der Betreibungsbeamte zu prüfen hat, bevor er einem Begehren um Wechselbetreibung stattgibt; enthält der vorgelegte Titel die vom Gesetz geforderten Angaben (Art. 991, 1096 und 1100 OR) offensichtlich nicht, muss der Betreibungsbeamte die Wechselbetreibung verweigern (Erw. 1). 2. Die Vorlegung des Protestes (Art. 1034, 1098 und 1129 OR) ist notwendig, falls die wechselrechtlichen Wirkungen, auf die sich der Gläubiger beruft, davon abhängen: Titel und Protest bilden ein Ganzes, das der Betreibungsbeamte in seiner Gesamtheit zu prüfen hat, wenn es um die Feststellung geht, ob der Titel bei erster Betrachtung eine Wechselbetreibung zulasse (Erw. 2a). 3. Ein Wechsel, der den Namen des Bezogenen nicht enthält (Art. 991 Ziff. 3 OR), gilt nicht als Wertpapier (Art. 992 Abs. 1 OR) und kann, da das Zahlungsversprechen fehlt (Art. 1096 Ziff. 2 und 1097 Abs. 1 OR), auch nicht als Eigenwechsel betrachtet werden (Erw. 2b und 3). Cambiari; Cambiale; Titolo; Della; Cambiaria; Esecuzione; Tratta; Testo; Edizione; Trattario; Protesto; Edizione; Fallimenti; Esecuzioni; Vaglia; Documento; Cambiario; Creditori; Wechselbetreibung; L'Ufficio; Ditta; Delle; Lettre; Pagamento; Luogo; All'Ufficio; Esecutivo; Betreibungsbeamte; Invece; Precetto
99 II 324Wechselrecht. 1. Art. 991 Ziff. 2 und 996 OR. Die Wechselsumme muss im Text der Anweisung angegeben werden. Fehlt sie dort bei der Begebung, so liegt ein Blankowechsel vor; ihre nachträgliche Angabe stellt keine Änderung im Sinne von Art. 1068 OR dar, mag sie auch getroffenen Vereinbarungen widersprechen (Erw. 1). 2. Art. 1000 OR. Erwerb von Wechseln, die abredewidrig ausgefüllt worden sind; Sorgfaltspflicht des Erwerbers, Einreden des Bezogenen, Beweislast (Erw. 2 und 3). Wechsels; Wechselsumme; Ziffer; Summe; Rothenberger; Obergericht; Ziffern; Beweis; Urteil; Feststellung; Abredewidrig; Erwerb; Klägers; Angabe; Anweisung; Berufung; Vorinstanz; Wiesen; Begebung; Recht; Sulser; Bucher; Vielmehr; Freilich; Blankowechsel; STRANZ; Gehandelt; Annahme; STRANZ
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