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Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR)

Art. 990 OR de 2021

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Art. 990

Quiconque est capable de s’obliger par contrat peut s’obliger par lettre de change ou par billet à ordre.

1. Énonciations>
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
127 III 559Befristete Bürgschaft. Frist zur rechtlichen Geltendmachung und Verfolgung der Forderung (Art. 510 Abs. 3 OR). Rechtliche Struktur des Eigenwechsels. Eigenwechsel als Zahlungsversprechen. Abstraktheit des Eigenwechsels (E. 4a). Wirkung der Indossierung des Eigenwechsels (E. 4b). Verfolgung der Grundforderung durch Prosequierung des Eigenwechsels (E. 4c). Ratio legis von Art. 510 Abs. 3 OR (E. 5). Eigenwechsel; Eigenwechsels; Forderung; Hauptschuldner; Hauptschuldnerin; Bürgschaft; Wechsels; Schuld; Bürge; Einrede; Rechtlich; Bürgen; Zahlung; Obergericht; MERZ; Grundforderung; Mietzinsforderung; Gläubiger; Wechselforderung; Vermieterin; Konkurs; Nehmer; Aussteller; Einreden; Verbürgte; Auffassung; Verfolgung; Berufung
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