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Obligationenrecht (OR)

Art. 990 OR vom 2021

Art. 990 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 990

Wer sich durch Verträge verpflichten kann, ist wechselfähig.

1. Erfordernisse>
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
127 III 559Befristete Bürgschaft. Frist zur rechtlichen Geltendmachung und Verfolgung der Forderung (Art. 510 Abs. 3 OR). Rechtliche Struktur des Eigenwechsels. Eigenwechsel als Zahlungsversprechen. Abstraktheit des Eigenwechsels (E. 4a). Wirkung der Indossierung des Eigenwechsels (E. 4b). Verfolgung der Grundforderung durch Prosequierung des Eigenwechsels (E. 4c). Ratio legis von Art. 510 Abs. 3 OR (E. 5). Eigenwechsel; Eigenwechsels; Forderung; Hauptschuldner; Hauptschuldnerin; Bürgschaft; Wechsels; Schuld; Bürge; Einrede; Rechtlich; Bürgen; Zahlung; Obergericht; MERZ; Grundforderung; Mietzinsforderung; Gläubiger; Wechselforderung; Vermieterin; Konkurs; Nehmer; Aussteller; Einreden; Verbürgte; Auffassung; Verfolgung; Berufung
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